Übersicht/Liste der eingegangen Anträge nach dem IFG M-V, LUIG, VIG beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (und wenn möglich deren Ergebnis/Erledigungsart)

Übersicht/Liste der eingegangen Anträge nach dem IFG M-V, LUIG, VIG beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (und wenn möglich deren Ergebnis/Erledigungsart)

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. August 2014
  • Frist
    3. Oktober 2014
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Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Übersicht…
An Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Übersicht/Liste der eingegangen Anträge nach dem IFG M-V, LUIG, VIG beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (und wenn möglich deren Ergebnis/Erledigungsart) [#7275]
Datum
30. August 2014 22:56
An
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Übersicht/Liste der eingegangen Anträge nach dem IFG M-V, LUIG, VIG beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (und wenn möglich deren Ergebnis/Erledigungsart)
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Übersicht über eingegangene Anträge nach dem IFG M-V, LUIG, VIG -----BEGIN PGP SIGNED MESSAGE----- Hash: SHA1 Uns…
Von
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Übersicht über eingegangene Anträge nach dem IFG M-V, LUIG, VIG
Datum
12. September 2014 11:46
Status
Anfrage abgeschlossen
-----BEGIN PGP SIGNED MESSAGE----- Hash: SHA1 Unser Aktenzeichen: 5.8.1.020/016/2014-07020 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage vom 30. August 2014 haben wir erhalten. Hierin bitten Sie um Übersendung einer Übersicht/Liste der eingegangenen Anträge nach dem IFG M-V, LUIG, VIG in unserer Behörde (und wenn möglich deren Ergebnis/Erledigungsart). Eine solche Übersicht liegt uns so nicht vor. Da das IFG M-V (siehe § 1 Abs. 1 und Abs. 2) auf das Vorhandensein von Informationen abstellt und eine Herbeischaffungsverpflichtung seitens der Behörde nicht besteht, kann Ihnen der Informationszugang in dem von Ihnen gewünschten Umfang leider nicht gewährt werden. Gewährt werden kann Ihnen jedoch ein Teilzugang im Sinne des § 11 Abs. 3 IFG M-V. Konkret können Sie auf unserer Internetseite www.datenschutz-mv.de unter der Rubrik Informationsfrei- heit/Publikationen Einsicht in die von uns erstellten Tätigkeits- berichte, die einen Querschnitt unserer Aufgabenerledigung in diesem Bereich aufzeigen, nehmen. Betrachten Sie diesen Hinweis bitte als einen Verweis im Sinne des § 4 Satz 4 IFG M-V. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, Johannes-Stelling-Str. 21 in 19053 Schwerin schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen