Übertragung der Anteile der Innogy SE der Stadtwerke Köln GmbH bzw. RheinEnergie AG an Eon

Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Köln GmbH bzw. RheinEnergie AG und mögliche Zusatzvereinbarungen mit einer Change-of-Control-Klausel.

Mitte September 2019 hat die EU-Kommission die Übernahme der RWE-Tochter Innogy SE durch den Energiekonzern EON genehmigt. Die Innogy SE ist auch Gesellschafterin der RheinEnergie AG. Es ist deswegen zu erwarten, dass auch die Anteile an der RheinEnergie AG an EON übertragen werden.

Manche Gesellschaftsverträge beinhalten eine sogenannte Change-of-Control-Klausel. Bei einem Wechsel des Eigentümers von Gesellschaftsanteilen können bei einer Change-of-Control-Klausel die anderen Eigentümer der Veräußerung widersprechen und die Anteile selbst übernehmen. Die Stadt Köln bzw. Stadtwerke Köln GmbH könnte also in diesem Fall zum alleinigen Eigentümer der RheinEnergie AG werden.

Beinhaltet der Gesellschaftsvertrag oder eine andere Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der RheinEnergie AG eine Change-of-Control-Klausel?

Innerhalb welcher Frist müsste die Übernahme der Gesellschaftsanteile erklärt werden?

Beabsichtigt die Stadt Köln bzw. die Stadtwerke Köln GmbH ihr Recht aus der Change-of-Control-Klausel zu nutzen, wenn eine solche Klausel existiert?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Oktober 2019
  • Frist
    12. November 2019
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Übertragung der Anteile der Innogy SE der Stadtwerke Köln GmbH bzw. RheinEnergie AG an Eon [#168171]
Datum
9. Oktober 2019 11:17
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Köln GmbH bzw. RheinEnergie AG und mögliche Zusatzvereinbarungen mit einer Change-of-Control-Klausel. Mitte September 2019 hat die EU-Kommission die Übernahme der RWE-Tochter Innogy SE durch den Energiekonzern EON genehmigt. Die Innogy SE ist auch Gesellschafterin der RheinEnergie AG. Es ist deswegen zu erwarten, dass auch die Anteile an der RheinEnergie AG an EON übertragen werden. Manche Gesellschaftsverträge beinhalten eine sogenannte Change-of-Control-Klausel. Bei einem Wechsel des Eigentümers von Gesellschaftsanteilen können bei einer Change-of-Control-Klausel die anderen Eigentümer der Veräußerung widersprechen und die Anteile selbst übernehmen. Die Stadt Köln bzw. Stadtwerke Köln GmbH könnte also in diesem Fall zum alleinigen Eigentümer der RheinEnergie AG werden. Beinhaltet der Gesellschaftsvertrag oder eine andere Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der RheinEnergie AG eine Change-of-Control-Klausel? Innerhalb welcher Frist müsste die Übernahme der Gesellschaftsanteile erklärt werden? Beabsichtigt die Stadt Köln bzw. die Stadtwerke Köln GmbH ihr Recht aus der Change-of-Control-Klausel zu nutzen, wenn eine solche Klausel existiert?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Köln
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich wunschgemäß den Eingang Ihres o.g. Antrags. Mit freundlichen …
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Ihr Antrag betr. Übertragung der Anteile der Innogy SE der Stadtwerke Köln GmbH bzw. RheinEnergie AG an Eon [#168171]
Datum
16. Oktober 2019 13:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich wunschgemäß den Eingang Ihres o.g. Antrags. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Köln
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei übersende ich wie gewünscht per E-Mail den Bescheid zu Ihrem o.g. Antrag. Mit…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG NRW vom 09.10.2019; Betreff "Übertragung der Anteile der Innogy SE der Stadtwerke Köln GmbH bzw. RheinEnergie AG an Eon (#168171)"
Datum
6. November 2019 08:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei übersende ich wie gewünscht per E-Mail den Bescheid zu Ihrem o.g. Antrag. Mit freundlichen Grüßen