Überflug von Wohngebieten im Rahmen von Übungsflügen

Ich wohne in << Adresse entfernt >>-Hermülheim Nahe der Severinusstraße. Regelmäßig finden tagsüber und in den Abendstunden Übungsflüge von Kampfjets im Luftraum über meinem Wohnhaus statt. Ich würde hierzu gerne wissen:
1. wie viele Flüge fanden zwischen dem 01.02.24 und dem 14.02.24 aufgeschlüsselt nach Tagen statt.
2. wie oft wird im Rahmen eines Flugs die Ortslage Hürth-Hermülheim überflogen.
3. welche Flugzeugtypen werden bei den Flügen genutzt.
4. wie hoch ist die Lärmbelastung am Boden bei den jeweiligen Flugzeugtypen in Dezibel

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Februar 2024
  • Frist
    16. März 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich wohne in 50354 Hürth-Hermülheim N…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Überflug von Wohngebieten im Rahmen von Übungsflügen [#300141]
Datum
14. Februar 2024 21:46
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich wohne in 50354 Hürth-Hermülheim Nahe der Severinusstraße. Regelmäßig finden tagsüber und in den Abendstunden Übungsflüge von Kampfjets im Luftraum über meinem Wohnhaus statt. Ich würde hierzu gerne wissen: 1. wie viele Flüge fanden zwischen dem 01.02.24 und dem 14.02.24 aufgeschlüsselt nach Tagen statt. 2. wie oft wird im Rahmen eines Flugs die Ortslage Hürth-Hermülheim überflogen. 3. welche Flugzeugtypen werden bei den Flügen genutzt. 4. wie hoch ist die Lärmbelastung am Boden bei den jeweiligen Flugzeugtypen in Dezibel Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 300141 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Bundesministerium der Verteidigung
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BMVg RO I 1 Az 39-22-17/A5 Betreff: Informationsfreiheits…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Überflug von Wohngebieten im Rahmen von Übungsflügen [#300141]
Datum
20. Februar 2024 10:39
Status
Warte auf Antwort
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BMVg RO I 1 Az 39-22-17/A5 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 14. Februar 2024 (s.u.) Sehr << Antragsteller:in >> Ihre untenstehende IFG-Anfrage wurde zuständigkeitshalber an das Luftfahrtamt der Bundeswehr übergeben. Von dort erhalten Sie weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
Klassifizierung: ÖFFENTLICH / PUBLIC/PersDat Schutzbereich 1 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
BA-2024-006/829 Überflug von Wohngebieten im Rahmen von Übungsflügen [#300141]
Datum
14. März 2024 16:54
Status
Warte auf Antwort
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12,1 KB
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Klassifizierung: ÖFFENTLICH / PUBLIC/PersDat Schutzbereich 1 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 14. Februar 2024 an fragdenstaat.de ist zuständigkeitshalber an das Luftfahrtamt der Bundeswehr zur Beantwortung weitergegeben worden. Da Sie sich in Ihrer Anfrage auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) berufen, bitten wir zunächst um Berücksichtigung folgenden Sachverhaltes. Das IFG regelt den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Der Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG erstreckt sich dabei ausschließlich auf solche amtlichen Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle bereits vorhanden sind. Die hier vorliegenden Flugbewegungsdaten sind Bestandteil einer für einen gewissen Zeitraum verfügbaren elektronischen, nicht ausgewerteten Datenbank. Das IFG begründet jedoch keine Verpflichtung zur Aufbereitung bzw. Verständlichmachung von Informationen. Anlassbezogen können wir Daten auswerten und damit zum Beispiel Fragen aus der Bevölkerung zu bestimmten Flugbewegungen beantworten. Für einen längeren Zeitraum, wie von Ihnen angefragt, wäre eine solche Auswertung allerdings mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Um Ihrem Informationsersuchen dennoch wenigstens teilweise nachkommen zu können, haben wir durch die Flugbetriebs- und Informationszentrale (FLIZ) der Bundeswehr eine Flugdichteanalyse für Ihren Wohnort durchführen lassen. Das Ergebnis gibt einen groben Überblick über die Flugbewegungen im Bereich Hürth-Hermülheim und zeigt eine grundsätzliche Tendenz, aber keine Details zu einzelnen Flugbewegungen. Die Flugdichteauswertung zeigt, dass insbesondere der nördliche Teil der Severinusstraße im angefragten Zeitraum eine hohe Zahl von Flugbewegungen im hohen zwei- bis niedrigen dreistelligen Bereich aufweist. Schon im südlichen Teil der Straße liegt die Flugdichte nur noch im mittleren zweistelligen Bereich. Ihr Wohnort liegt ca. 15 km Luftlinie nordöstlich, nahezu in direkter Verlängerung der Start- und Landebahn des Luftwaffenflugplatzes Nörvenich. Dadurch ist der Bereich Hürth-Hermülheim von Flugbewegungen im Rahmen der An- und Abflüge aus/nach Richtung Osten, sowohl im Tag-, als auch im Nachtflugbetrieb betroffen. Bei überwiegend vorherrschender Westwindlage, handelt es sich zum Großteil um Landeanflüge von Übungs- und Ausbildungseinsätzen zurückkehrender Luftfahrzeuge. Hierbei befinden sich die Luftfahrzeuge im Bereich Hermülheim bereits in der Endanflugphase, in der aus Gründen der Flugsicherheit eine längere Strecke im Geradeausflug notwendig ist. Gerne möchte ich an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen und Ihnen im Folgenden noch einige ergänzende Informationen und Hintergründe zu den Flugbewegungen ausgehend vom Luftwaffenflugplatz Nörvenich verfügbar machen. Am Standort Nörvenich ist das Taktische Luftwaffengeschwader 31 „Boelcke“ mit seinen Kampfflugzeugen vom Typ Eurofighter stationiert. Seit dem Juni 2022 befindet sich zudem der Schwesterverband, das Taktische Luftwaffengeschwader 33 aus Büchel, mit mehreren Kampfflugzeugen vom Typ Tornado auf dem Luftwaffenflugplatz Nörvenich. Wegen umfangreicher Baumaßnahmen am Standort Büchel wurden die Kampfflugzeuge temporär (bis voraussichtlich Februar 2026) nach Nörvenich verlegt. Die Zusammenlegung beider Geschwader am Standort Nörvenich hat dazu geführt, dass die Flugbewegungen im Umfeld des Flugplatzes zugenommen haben. Den Belangen der Anlieger des Flugplatzes Nörvenich wird durch eine selbst auferlegte zusätzliche zeitliche Einschränkung der gesetzlichen Vorschriften zum militärischen Luftverkehr so weit wie möglich Rechnung getragen. So dürfen z. B. während der eingerichteten Mittagspause von 12:00 Uhr bis 13:30 Uhr Ortszeit grundsätzlich keine Übungsanflüge durchgeführt werden. Obgleich Nachtflüge bis 24:00 Uhr Ortszeit zulässig sind, werden Ausbildungsflüge - wann immer möglich - vor 22:00 Uhr Ortszeit beendet. An Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen ruht der militärische Übungsflugbetrieb. Zudem arbeiten Geschwaderführung und Vertreter der umliegenden Gemeinden im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Tagung der Fluglärmkommission beim Taktischen Luftwaffengeschwader 31 „Boelcke“ intensiv zusammen, um konsensfähige Lösungsansätze zur weiteren Reduzierung der Fluglärmbelastung für die betroffene Bevölkerung zu finden. Aktuelle Informationen zum Flugbetrieb, insbesondere auch zur Nachtflugplanung am Standort Nörvenich, können Sie der Internetseite www.luftwaffe.de<http://www.luftwaffe.de> entnehmen. Die Informationen finden Sie dann unter der Rubrik „Taktisches Luftwaffengeschwader 31 „Boelcke“ – „Flugbetrieb“. Zu Ihrer Frage nach konkreten Angaben zur Lärmbelastung am Boden durch die Luftfahrzeuge, muss ich Ihnen mitteilen, dass uns solche Daten nicht vorliegen. Allerdings ist allen am militärischen Flugbetrieb Beteiligten bewusst, dass die Geräuschentwicklung, gerade für die Bevölkerung im Umfeld von militärischen Flugplätzen eine besondere Herausforderung und auch Belastung darstellt. Das Bundesministerium der Verteidigung ist daher kontinuierlich bestrebt, die Belastung für die Bevölkerung auf das zwingend notwendige Maß zu begrenzen. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen sicherheitspolitischen Lage, ist ein realitätsnaher Ausbildungs- und Übungsflugbetrieb für die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland jedoch unabdingbar. Ich kann Ihnen versichern, dass wir weiterhin beharrlich versuchen werden, den Flugbetrieb so zu gestalten, dass alle Interessen, von sicherheits- und bündnispolitischen Notwendigkeiten bis hin zum Ruhebedürfnis der Bürger einen optimalen Ausgleich erfahren. Ich hoffe, dass Ihnen diese Angaben weiterhelfen. Weitere Informationen zum Themenbereich Militärischer Flugbetrieb oder wie Sie Ihre Beobachtungen zum militärischen Flugbetrieb selbst an die FLIZ melden können, finden Sie auch im Internet unter www.luftfahrtamt.bundeswehr.de<http://www.luftfahrtamt.bundeswehr.de>. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Ausführungen zu meiner Anfrage. Aus Ihrer Antwort haben sich für mich zwei Nachfr…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: BA-2024-006/829 Überflug von Wohngebieten im Rahmen von Übungsflügen [#300141]
Datum
24. März 2024 20:03
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Ausführungen zu meiner Anfrage. Aus Ihrer Antwort haben sich für mich zwei Nachfragen ergeben: 1. Sie unterscheiden in Ihrer Antwort zwischen, dem nördlichen und dem südlichen Teil der Severinusstr. und nennen dabei unterschiedliche Zahlen zu den Flugbewegungen. Die Severinusstr. hat eine maximale Ausdehnung von 250 m. Bezogen auf die Lärmbelastung am Boden hätte ich nicht erwartet, dass es bei dieser Distanz zu größeren Abweichungen kommt, sodass es Sinn macht zwischen nördlichem und südlichem Teil zu unterscheiden. Gibt es Ihrer Einschätzung nach bei Distanzen von unter 250 m Unterschiede in der Lärmbelastung am Boden beziehungsweise ab welchen Distanzen gibt es nennenswerte Unterschiede (ab 10 db). Falls hierbei keine nennenswerte Unterschiede auftreten oder Sie dazu keine Angaben machen können, bitte ich um Nennung einer Gesamtzahl von Flugbewegungen in dem Bereich zwischen Sudetenstr. (Nord) Horbeller Str. (Ost) Luxemburger Str. (Süd) und Bonnstr. (West). 2. Bezüglich Ihrer Antwort auf die Frage nach der Lärmbelastung muss ich sagen, dass es mir schwer fällt zu glauben, dass Ihrer Behörde keinerlei technische Daten bezüglich der Schallentwicklung bei den genannten Flugzeugen vorliegen. Die Werte müssten Ihnen vorliegen, da sie beispielsweise auch für Auskünfte nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm herangezogen werden um Lärmschutzbereiche festzusetzen. Vermutlich habe ich nicht genau genug gefragt. Daher möchte ich meine Frage nochmal wie folgt konkretisieren: Welche Lärmbelastung entsteht bei einem Überflug der Kampfflugzeuge vom Typ Eurofighter und Tornado in vergleichbarer Flughöhe am Boden, gemessen in Dezibel. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 300141 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300141/

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Bundesministerium der Verteidigung
Klassifizierung: ÖFFENTLICH / PUBLIC/PersDat Schutzbereich 1 Sehr << Antragsteller:in >> wie in unser…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
BA-2024-006/829 Überflug von Wohngebieten im Rahmen von Übungsflügen [#300141]
Datum
12. April 2024 11:07
Status
Anfrage abgeschlossen
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Klassifizierung: ÖFFENTLICH / PUBLIC/PersDat Schutzbereich 1 Sehr << Antragsteller:in >> wie in unserem letzten Schreiben bereits erläutert, ist eine detaillierte Flugdatenauswertung aufgrund des unverhältnismäßigen hohen Aufwandes nicht möglich. Die durchgeführte Flugdichteanalyse ist ein weniger detailliertes Mittel, das zwar einen schnellen, ersten Überblick schafft, jedoch auch einige statistische Ungenauigkeiten aufweist. Dies ist dadurch bedingt, dass die Flugdichteanalyse systemseitig ein Raster von Quadranten über das zu betrachtende Gebiet legt. Diese lassen sich jedoch nicht beliebig verschieben, sondern liegen wie hier für den Bereich Nörvenich-Hürth ausgeworfen fest. In diesem Fall verläuft eine Quadrantengrenze über die Severinusstraße. Der nördliche Quadrant weist dabei eine höhere Flugdichte auf, als der südliche Quadrant. Allgemeingültige Angaben zur Lautstärke von Überschall-Strahlluftfahrzeugen (z. B. Eurofighter und Tornado) in bestimmten Höhen liegen hier nicht vor. Ich kann Ihnen jedoch versichern, dass die Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger, die mit militärischem Flugbetrieb einhergehen, allen Verantwortlichen bewusst sind. Die Bemühungen, die Auswirkungen des militärischen Flugbetriebs zu minimieren, finden grundsätzlich jedoch dann ihre Grenzen, wenn negative Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu erwarten sind. Wir hoffen, dass wir für Aufklärung sorgen konnten. Mit freundlichen Grüßen