Übergänge der Schüler*innen von Klasse 4 in die weiterführenden Schulen im Jahr 2022
Nach Klasse 4 wechseln die Schüler*innen der Grundschulen in weiterführende Schulen. Das Staatliche Schulamt begleitet diesen Übergangs- und Verteilprozess zusammen mit den jeweiligen Schulleitungen.
Ich bitte um sämtliche, amtliche Informationen zum genannten Übergang im Sommer 2022, aus denen die Informationen zu den einzelnen Schüler*innenwechsel bzw. -lenkungen hervorgehen (in anonymisierter Form). Insbesondere von Interesse ist für alle betroffenen Schüler*innen die jeweils abgebende Schule, der Erstwunsch, der Zweitwunsch, den Drittwunsch, ob es ein Geschwisterkind an der aufnehmenden Schule gibt, die Lerngruppenzuordnung, eine evtl. vorliegende sonderpädagogische Förderung (mit Förderschwerpunkt) und die finale Zuteilung zu welcher weiterführenden Schule.
Anmerkung im Hinblick auf die sich nach Abschluss der Entscheidungsfindung veränderten Voraussetzungen hinsichtlich der Anfrage vom 08.06.2022:
Das laufende Übergangsverfahren mit der Klassenbildung für das Schuljahr 2022/2023 ist abgeschlossen - alle Schüler*innen sind für das aktuelle Schuljahr an ihren Schulen und in ihren Klassen.
Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von §82 Nr. 2 HDSIG kann nicht angenommen werden.
Eine öffentliche Meinungsbildung von Bürger*innen auf der Grundlage von vorhandenen amtlichen Informationen zu verhindern oder zu erschweren, indem amtliche Informationen nicht transparent gemacht werden, entspricht nicht dem Sinn des HDSIG - eher im Gegenteil. Die Tatsache und oder eine Entwicklung der Erstanwahlen einer Schulen im Missverhältnis zu deren vorhandenen Schulplätzen, daraus resultierende Ablehnungen an überwählten Schulen sowie das Recht des Widerspruchs der Betroffenen ist immanenter Bestandteil im sowie Funktion des Aufnahmeverfahren und kann damit das Verfahren nicht vereiteln im Sinne von HDSIG §84. Zudem hat HDSIG §84 maximal eine aufschiebende Wirkung im Sinne einer "vorzeitigen Bekanntgabe" - bildet jedoch keinen anhaltenden Ausschlussgrund: "In den Fällen des Satz 1 besteht nach Abschluss des Entscheidungsprozesses Anspruch auf Informationszugang zu den Ergebnisprotokollen, soweit sie nicht vertraulich sind." Wie oben erwähnt, kann der diesjährige Entscheidungsprozess des Anwahlverfahrens als abgeschlossen betrachtet werden.
Der Bildungs- und Erziehungsauftrag, wie er in §2 des hessischen Schulgesetzes festgelegt wird, ist durch das Anwahlverfahren als solches in keiner Weise tangiert. Keiner der dort aufgeführten Aspekte steht im Zusammenhang mit der Anwahl von Schulen.
Anfrage abgelehnt
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Datum20. September 2022
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22. Oktober 2022
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