Übergänge der Schüler*innen von Klasse 4 in die weiterführenden Schulen im Jahr 2022

Nach Klasse 4 wechseln die Schüler*innen der Grundschulen in weiterführende Schulen. Das Staatliche Schulamt begleitet diesen Übergangs- und Verteilprozess zusammen mit den jeweiligen Schulleitungen.

Ich bitte um sämtliche, amtliche Informationen zum genannten Übergang im Sommer 2022, aus denen die Informationen zu den einzelnen Schüler*innenwechsel bzw. -lenkungen hervorgehen (in anonymisierter Form). Insbesondere von Interesse ist für alle betroffenen Schüler*innen die jeweils abgebende Schule, der Erstwunsch, der Zweitwunsch, den Drittwunsch, ob es ein Geschwisterkind an der aufnehmenden Schule gibt, die Lerngruppenzuordnung, eine evtl. vorliegende sonderpädagogische Förderung (mit Förderschwerpunkt) und die finale Zuteilung zu welcher weiterführenden Schule.

Anmerkung im Hinblick auf die sich nach Abschluss der Entscheidungsfindung veränderten Voraussetzungen hinsichtlich der Anfrage vom 08.06.2022:

Das laufende Übergangsverfahren mit der Klassenbildung für das Schuljahr 2022/2023 ist abgeschlossen - alle Schüler*innen sind für das aktuelle Schuljahr an ihren Schulen und in ihren Klassen.
Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von §82 Nr. 2 HDSIG kann nicht angenommen werden.
Eine öffentliche Meinungsbildung von Bürger*innen auf der Grundlage von vorhandenen amtlichen Informationen zu verhindern oder zu erschweren, indem amtliche Informationen nicht transparent gemacht werden, entspricht nicht dem Sinn des HDSIG - eher im Gegenteil. Die Tatsache und oder eine Entwicklung der Erstanwahlen einer Schulen im Missverhältnis zu deren vorhandenen Schulplätzen, daraus resultierende Ablehnungen an überwählten Schulen sowie das Recht des Widerspruchs der Betroffenen ist immanenter Bestandteil im sowie Funktion des Aufnahmeverfahren und kann damit das Verfahren nicht vereiteln im Sinne von HDSIG §84. Zudem hat HDSIG §84 maximal eine aufschiebende Wirkung im Sinne einer "vorzeitigen Bekanntgabe" - bildet jedoch keinen anhaltenden Ausschlussgrund: "In den Fällen des Satz 1 besteht nach Abschluss des Entscheidungsprozesses Anspruch auf Informationszugang zu den Ergebnisprotokollen, soweit sie nicht vertraulich sind." Wie oben erwähnt, kann der diesjährige Entscheidungsprozess des Anwahlverfahrens als abgeschlossen betrachtet werden.
Der Bildungs- und Erziehungsauftrag, wie er in §2 des hessischen Schulgesetzes festgelegt wird, ist durch das Anwahlverfahren als solches in keiner Weise tangiert. Keiner der dort aufgeführten Aspekte steht im Zusammenhang mit der Anwahl von Schulen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. September 2022
  • Frist
    22. Oktober 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach Klasse 4…
An Staatliches Schulamt Wiesbaden Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Übergänge der Schüler*innen von Klasse 4 in die weiterführenden Schulen im Jahr 2022 [#259352]
Datum
20. September 2022 10:45
An
Staatliches Schulamt Wiesbaden
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach Klasse 4 wechseln die Schüler*innen der Grundschulen in weiterführende Schulen. Das Staatliche Schulamt begleitet diesen Übergangs- und Verteilprozess zusammen mit den jeweiligen Schulleitungen. Ich bitte um sämtliche, amtliche Informationen zum genannten Übergang im Sommer 2022, aus denen die Informationen zu den einzelnen Schüler*innenwechsel bzw. -lenkungen hervorgehen (in anonymisierter Form). Insbesondere von Interesse ist für alle betroffenen Schüler*innen die jeweils abgebende Schule, der Erstwunsch, der Zweitwunsch, den Drittwunsch, ob es ein Geschwisterkind an der aufnehmenden Schule gibt, die Lerngruppenzuordnung, eine evtl. vorliegende sonderpädagogische Förderung (mit Förderschwerpunkt) und die finale Zuteilung zu welcher weiterführenden Schule. Anmerkung im Hinblick auf die sich nach Abschluss der Entscheidungsfindung veränderten Voraussetzungen hinsichtlich der Anfrage vom 08.06.2022: Das laufende Übergangsverfahren mit der Klassenbildung für das Schuljahr 2022/2023 ist abgeschlossen - alle Schüler*innen sind für das aktuelle Schuljahr an ihren Schulen und in ihren Klassen. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von §82 Nr. 2 HDSIG kann nicht angenommen werden. Eine öffentliche Meinungsbildung von Bürger*innen auf der Grundlage von vorhandenen amtlichen Informationen zu verhindern oder zu erschweren, indem amtliche Informationen nicht transparent gemacht werden, entspricht nicht dem Sinn des HDSIG - eher im Gegenteil. Die Tatsache und oder eine Entwicklung der Erstanwahlen einer Schulen im Missverhältnis zu deren vorhandenen Schulplätzen, daraus resultierende Ablehnungen an überwählten Schulen sowie das Recht des Widerspruchs der Betroffenen ist immanenter Bestandteil im sowie Funktion des Aufnahmeverfahren und kann damit das Verfahren nicht vereiteln im Sinne von HDSIG §84. Zudem hat HDSIG §84 maximal eine aufschiebende Wirkung im Sinne einer "vorzeitigen Bekanntgabe" - bildet jedoch keinen anhaltenden Ausschlussgrund: "In den Fällen des Satz 1 besteht nach Abschluss des Entscheidungsprozesses Anspruch auf Informationszugang zu den Ergebnisprotokollen, soweit sie nicht vertraulich sind." Wie oben erwähnt, kann der diesjährige Entscheidungsprozess des Anwahlverfahrens als abgeschlossen betrachtet werden. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag, wie er in §2 des hessischen Schulgesetzes festgelegt wird, ist durch das Anwahlverfahren als solches in keiner Weise tangiert. Keiner der dort aufgeführten Aspekte steht im Zusammenhang mit der Anwahl von Schulen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259352 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259352/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Staatliches Schulamt Wiesbaden
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Von
Staatliches Schulamt Wiesbaden
Via
Briefpost
Betreff
Datum
12. Oktober 2022
Status
Anfrage abgeschlossen