Übermittlung von Halterdaten an die Inkassobude Nivi Credit SpA aus Italien

Anfrage an: Kraftfahrt-Bundesamt

1. Wie viele Abfragen von der Inkassobude Nivi Credit SpA gem. § 37/37a/39 StVG erfolgt sind, um berechtigte/unberechtigte Mautnachforderungen oder ähnliches einzutreiben.
2. Wie diese Abfragen durch die Inkassobude Nivi Credit SpA erfolgen? schriftlich? elektronisch? direkter Zugriff?
Wie werden die Halterdaten vor unberechtigten Zugriffen geschützt?
3. Ob die Inkassobude Nivi Credit SpA einen direkten Zugriff auf das deutsche Fahrzeugregister hat und ob diese Abfragen protokolliert werden? Falls ja, wie und wo kann man Auskunft einholen, wer und wann die entsprechenden Register abgefragt haben?
4. Ob geplant ist, den Datenschutz der Halterdaten zu verbessern?

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  • Datum
    29. März 2024
  • Frist
    4. Mai 2024
  • Ein:e Follower:in
Valentin Fung
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wie viele Abfragen von der Inkasso…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
Valentin Fung
Betreff
Übermittlung von Halterdaten an die Inkassobude Nivi Credit SpA aus Italien [#304557]
Datum
29. März 2024 13:57
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wie viele Abfragen von der Inkassobude Nivi Credit SpA gem. § 37/37a/39 StVG erfolgt sind, um berechtigte/unberechtigte Mautnachforderungen oder ähnliches einzutreiben. 2. Wie diese Abfragen durch die Inkassobude Nivi Credit SpA erfolgen? schriftlich? elektronisch? direkter Zugriff? Wie werden die Halterdaten vor unberechtigten Zugriffen geschützt? 3. Ob die Inkassobude Nivi Credit SpA einen direkten Zugriff auf das deutsche Fahrzeugregister hat und ob diese Abfragen protokolliert werden? Falls ja, wie und wo kann man Auskunft einholen, wer und wann die entsprechenden Register abgefragt haben? 4. Ob geplant ist, den Datenschutz der Halterdaten zu verbessern?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Valentin Fung Anfragenr: 304557 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/304557/
Mit freundlichen Grüßen Valentin Fung

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Kraftfahrt-Bundesamt
Sehr geehrter Herr Fung, für Ihre u. a. E-Mail danke ich Ihnen. Ihrer Anfrage sind keinerlei Anhaltspunkte auf e…
Von
Kraftfahrt-Bundesamt
Betreff
WG: Übermittlung von Halterdaten an die Inkassobude Nivi Credit SpA aus Italien [#304557]
Datum
25. April 2024 10:28
Status
smime.p7s
2,6 KB


Sehr geehrter Herr Fung, für Ihre u. a. E-Mail danke ich Ihnen. Ihrer Anfrage sind keinerlei Anhaltspunkte auf einen konkreten Sachverhalt zu entnehmen. Sie stellen lediglich „Mautnachforderungen aus Italien“ in Rede. Insofern werden Ihnen lediglich allgemeine Hinweise mitgeteilt, die sich nur auf diesen Themenkreis beziehen. Sie begründen Ihre Anfrage unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Für das Kraftfahrt-Bundesamt als Bundesbehörde ist das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG Bund) maßgebliche Rechtsvorschrift. Nach § 1 Absatz 3 IFG Bund gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen den Regelungen des IFG vor. Für das beim Kraftfahrt-Bundesamt geführte Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) gelten spezialgesetzliche Regelungen (hier: Straßenverkehrsgesetz (StVG)), so dass das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes für den Zugang zu amtlichen Informationen nicht herangezogen werden kann. Die Vorschriften des StVG zum ZFZR sind für den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend (§ 64 Absatz 3 StVG). Gegenstand des Straßenverkehrsgesetzes ist die Festlegung von genau umschriebenen Voraussetzungen und von konkret bestimmten Zwecken für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist eine öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BDSG, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen (hier: Kraftfahrt-Bundesamt) liegenden Aufgabe erforderlich ist. Eine Aufgabe des Kraftfahrt-Bundesamtes ist entsprechend § 31 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG), das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) über Fahrzeuge zu führen, für die in der Bundesrepublik Deutschland ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde. Entsprechend § 32 Absatz 2 StVG wird das ZFZR geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen, Fahrzeuge eines Halters oder Fahrzeugdaten festzustellen oder zu bestimmen. Die Erteilung von Auskünften aus dem ZFZR ist ebenfalls im StVG (als bereichsspezifisches datenschutzrechtliches Spezialgesetz) geregelt. Unter welchen Voraussetzungen, für welche Sachzwecke und an wen Daten übermittelt werden dürfen bzw. zu übermitteln sind, ergibt sich abschließend aus den Rechtsvorschriften der §§ 35 ff. StVG. Zunächst könnte für den in Rede stehenden Themenkreis als Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die zuständigen Stellen anderer Staaten der § 37 Absatz 1 StVG in Betracht kommen. Entsprechend dieser gesetzlichen Grundlage dürfen die gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten übermittelt werden, soweit dies nach unionsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist. Hierzu findet die „Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union“ Anwendung. Nach Maßgabe dieser EU-Richtlinie unterstützt das Kraftfahrt-Bundesamt (als nationale Kontaktstelle für die Bundesrepublik Deutschland) die nationalen Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten bei den Ermittlungen in Bezug auf die in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen Mautverstöße. Entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/520 findet der grenzüberschreitende Informationsaustausch ausschließlich im automatisierten (elektronischen) Verfahren statt. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die zur Last gelegten Mautverstöße nicht zu prüfen oder zu bewerten. Aufgabe des Kraftfahrt-Bundesamtes ist lediglich, die Datenübermittlungen nach den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2019/520 sicherzustellen. Das Verfahren zur Verfolgung von Mautverstößen obliegt den jeweiligen nationalen Stellen und richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht (z. B. hinsichtlich Art, Umfang, Höhe der Geldsanktion, Mahnverfahren, Verjährungsfristen). In diesem Zusammenhang ist es dem Kraftfahrt-Bundesamt nicht gestattet, in das jeweilige Verwaltungsverfahren einzugreifen. Zahlreiche zuständige Behörden anderer Staaten bedienen sich im Verwaltungsverfahren bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten und Mautverstößen sowie zur Beitreibung der Bußgelder und Geldsanktionen auch privatrechtlicher Unternehmen. Sofern Einwände gegen die zur Last gelegten Mautverstöße bestehen, steht es offen, diese zu erheben. Die Einwände wären jedoch durch die/den betroffene/n Fahrzeughalter/in unmittelbar an jeweilige zuständige Stelle zu richten. Im Weiteren könnte für den in Rede gestellten Themenkreis als Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten auch der § 39 Absatz 1 StVG in Betracht kommen. Danach sind die gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Verfolgung (Geltendmachung, Sicherung, Vollstreckung, Befriedigung oder Abwehr) von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt. Auch hier ist das Kraftfahrt-Bundesamt lediglich für die Auskunftserteilung aus dem ZFZR zuständig. Insofern sind durch das Kraftfahrt-Bundesamt auch ausschließlich nur die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung zu prüfen. Anfrageberechtigt ist jede/r, die/der einen Rechtsanspruch geltend machen, sichern, vollstrecken, befriedigen oder abwehren will. Empfänger/in einer Auskunft aus dem ZFZR im Sinne des § 39 Absatz 1 StVG kann also z. B. eine Privatperson, ein Unternehmen, eine Behörde sein. Diese Auskunft kann auch an Empfänger im Ausland übermittelt werden. Darlegung im Sinne des § 39 Absatz 1 StVG bedeutet die formlose schriftliche Schilderung eines Sachverhaltes, aus dem sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Auskunft ergeben können. Bei der Verfolgung von Rechtsansprüchen kann es sich z. B. um zivilrechtliche Ansprüche, gesetzliche und vertragliche Ansprüche, Ansprüche aus Eigentum und Besitz oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz, Schadensersatz, Unterlassung, Erstattung handeln. Der Rechtsanspruch muss im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Die Teilnahme am Straßenverkehr liegt insbesondere dann vor, wenn das Kraftfahrzeug in Gebrauch ist. Die Teilnahme kann aber auch vorliegen, wenn das Kraftfahrzeug abgestellt ist. Der Gebrauch des Kraftfahrzeuges muss sich auch nicht unbedingt im öffentlichen Straßenraum abspielen. Der Zusammenhang ist gegeben, wenn u. a. durch das Kraftfahrzeug ein Schaden verursacht wird oder durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs die Rechte anderer verletzt werden. Privatrechtlich betriebene Autobahnen bzw. Straßenabschnitte können grundsätzlich von jedermann genutzt werden. Allerdings bestimmt die/der jeweilige Betreiber/in in ihrem/seinem Herrschaftsrecht die Regeln für eine Nutzung. So findet die Nutzung in der Regel durch die Entrichtung eines Mautentgeltes statt. Sofern die Nutzungsregeln nicht eingehalten werden (fehlende Zahlung des Mautentgeltes), ist die/der Betreiber/in in ihren/seinen Rechten verletzt. Betreiber/innen privatrechtlich betriebener mautpflichtiger Autobahnen bzw. Straßenabschnitte haben Unternehmen mit der professionellen Überwachung ihrer mautpflichtigen Autobahnen bzw. Straßenabschnitte beauftragt. Die beauftragten Unternehmen übernehmen die Sicherstellung der Zahlung der Mautentgelte sowie erforderlichenfalls die Verfolgung von Rechtsansprüchen. Die/Der Streckenbetreiber/in bzw. das bevollmächtigte Unternehmen legt mit einem schriftlichen Auskunftsersuchen dar, dass die Halterdaten zur Befriedigung von Rechtsansprüchen im Zuge des unberechtigten Befahrens mautpflichtiger Straßen (fehlende Zahlung des Mautentgeltes) benötigt werden. Angefragt wird mit dem betreffenden Kennzeichen und dem Ereignistag. Sofern die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung nach § 39 Absatz 1 StVG erfüllt sind, sind die entsprechenden Fahrzeugdaten und Halterdaten zu übermitteln. Eine Ermessensausübung seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes ist damit ausgeschlossen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat in diesem Zusammenhang die Rechtmäßigkeit der behaupteten Verfolgung von Rechtsansprüchen nicht zu prüfen oder zu bewerten. Ob die Rechtsansprüche berechtigt oder unberechtigt sind, kann erst das Verfahren zwischen der/dem Anspruchsgläubiger/in (hier: Streckenbetreiber/in bzw. bevollmächtigtes Unternehmen) und der/dem Anspruchsschuldner/in (hier: Fahrzeughalter/in) ergeben. Insofern ist es dem Kraftfahrt-Bundesamt auch nicht gestattet, in dieses zivilrechtliche Verfahren einzugreifen. Das Verfahren zur Verfolgung der Rechtsansprüche obliegt den jeweiligen nationalen Stellen und richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht (z. B. hinsichtlich Art, Umfang, Höhe der Zahlungsforderung, insbesondere Verjährungsfristen). Sofern Einwände gegen eine zugegangene Geltendmachung von Ansprüchen bestehen, steht es offen, diese zu erheben. Die Einwände wären dann jedoch durch die/den betroffenen Fahrzeughalter/in unmittelbar an die/den jeweilige/n Anspruchsgläubiger/in (hier: Streckenbetreiber/in bzw. bevollmächtigtes Unternehmen) zu richten. Nach den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes hat das Kraftfahrt-Bundesamt als Auskunft erteilende Behörde Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen dürfen jedoch nur zu Zwecken der Datenschutzkontrolle oder der Datensicherung verwertet werden und sind nach Ablauf der gesetzlich geregelten Aufbewahrungsfristen zu löschen oder zu vernichten. Grundsätzlich ist das Auskunftsrecht der/des Betroffenen über die Verarbeitung ihrer/seiner personenbezogenen Daten nach Artikel 15 EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt, Beschränkungen hierzu in Artikel 23 DSGVO. § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestimmt allerdings die in Artikel 23 DSGVO geregelten Beschränkungen näher und legt fest, dass ein Auskunftsrecht der/des Betroffenen nicht besteht, sofern die Datenverarbeitung aufgrund von Rechtsvorschriften stattfindet. Da die Datenverarbeitung auf Rechtsvorschriften (hier: Straßenverkehrsgesetz) basiert, steht der/dem Betroffenen gemäß § 34 BDSG somit kein Auskunftsrecht hinsichtlich einer Auswertung der Aufzeichnungen zu. Mit freundlichen Grüßen