Übermittlung von Halterdaten außerhalb der EU

Anfrage an: Kraftfahrt-Bundesamt

1. wie viele Abfragen durch die schweizerischen Behörden anhand des § 37/37a/39 StVG erfolgt sind, um berechtigte/unberechtigte Bußgelder einzutreiben
2. wie viele Abfragen durch die schweizerischen Behörden erfolgt sind, um schweizerische Strafbefehle gegenüber deutschen Autofahrern auszustellen
3. ob die schweizerischen Behörden einen direkten Zugriff auf das deutsche Fahrzeugregister und Führerscheinregister haben und ob diese Abfragen protokolliert werden? Falls ja, wie und wo kann man Auskunft einholen, wer und wann die entsprechenden Register abgefragt haben?
4. an welche Nicht-EU Staaten regelmäßig manuell und/oder automatisiert Auskünfte erteilt werden

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. November 2023
  • Frist
    8. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
Valentin Fung
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. wie viele Abfragen durch die schwe…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
Valentin Fung
Betreff
Übermittlung von Halterdaten außerhalb der EU [#291652]
Datum
4. November 2023 15:39
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. wie viele Abfragen durch die schweizerischen Behörden anhand des § 37/37a/39 StVG erfolgt sind, um berechtigte/unberechtigte Bußgelder einzutreiben 2. wie viele Abfragen durch die schweizerischen Behörden erfolgt sind, um schweizerische Strafbefehle gegenüber deutschen Autofahrern auszustellen 3. ob die schweizerischen Behörden einen direkten Zugriff auf das deutsche Fahrzeugregister und Führerscheinregister haben und ob diese Abfragen protokolliert werden? Falls ja, wie und wo kann man Auskunft einholen, wer und wann die entsprechenden Register abgefragt haben? 4. an welche Nicht-EU Staaten regelmäßig manuell und/oder automatisiert Auskünfte erteilt werden
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Valentin Fung Anfragenr: 291652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291652/
Mit freundlichen Grüßen Valentin Fung
Kraftfahrt-Bundesamt
WG: IFG-Antrag des Valentin Fung Sehr geehrter Herr Fung, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 4. November d. J., die …
Von
Kraftfahrt-Bundesamt
Betreff
WG: IFG-Antrag des Valentin Fung
Datum
13. November 2023 12:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Fung, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 4. November d. J., die mir zur Beantwortung weitergeleitet wurde. Mit Ihrem Antrag nach § 1 IFG begehren Sie Zugang zu folgenden amtlichen Informationen: 1. wie viele Abfragen durch die schweizerischen Behörden anhand des § 37/37a/39 StVG erfolgt sind, um berechtigte/unberechtigte Bußgelder einzutreiben 2. wie viele Abfragen durch die schweizerischen Behörden erfolgt sind, um schweizerische Strafbefehle gegenüber deutschen Autofahrern auszustellen 3. ob die schweizerischen Behörden einen direkten Zugriff auf das deutsche Fahrzeugregister und Führerscheinregister haben und ob diese Abfragen protokolliert werden? Falls ja, wie und wo kann man Auskunft einholen, wer und wann die entsprechenden Register abgefragt haben? 4. an welche Nicht-EU Staaten regelmäßig manuell und/oder automatisiert Auskünfte erteilt werden Ihr Antrag ist zulässig, da es sich um amtliche Informationen nach § 2 Nr. 1 IFG handelt und kein Ausschlussgrund nach §§ 3 bis 6 IFG einschlägig ist und auch begründet. Zu 1.: Die Erteilung von Auskünften aus dem ZFZR ist im StVG (als bereichsspezifisches datenschutzrechtliches Spezialgesetz) geregelt. Unter welchen Voraussetzungen, für welche Sachzwecke und an wen Daten übermittelt werden dürfen bzw. zu übermitteln sind, ergibt sich abschließend aus den Rechtsvorschriften der §§ 35 ff. StVG. Für den in Rede gestellten Sachverhalt (Abfragen schweizerischer Behörden) kommt als Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die zuständigen Stellen anderer Staaten der § 37 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Betracht. Nach dieser gesetzlichen Grundlage dürfen die gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten übermittelt werden, soweit dies für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs (Verkehrsordnungswidrigkeiten) oder zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen, erforderlich ist. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die zur Last gelegte Verkehrsordnungswidrigkeit nicht zu prüfen oder zu bewerten. Aufgabe des Kraftfahrt-Bundesamtes ist lediglich, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Auskunft zu prüfen. Sofern die Voraussetzungen für die Auskunftserteilung erfüllt sind, dürfen die Halterdaten übermittelt werden, unabhängig vom Ausmaß des Fehlverhaltens und unabhängig von der Höhe der möglicherweise zu verhängenden Geldsanktion. Der Vollständigkeit halber sei auch auf das "Gesetz zu den Verträgen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte" vom 25.09.2001 (BGBl. II S. 946) verwiesen. Der sogenannte "deutsch-schweizerische Polizeivertrag" regelt u. a. auch den Austausch von Fahrzeugdaten und Halterdaten zwischen den Vertragsstaaten. Im schriftlichen Verfahren werden jährlich etwa 3.500 Auskünfte aus dem ZFZR an die schweizerischen Behörden erteilt. Nach § 37a StVG und des "deutsch-schweizerischen Polizeivertrages" dürfen die Daten auch durch einen Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden. Für 2022 wurden 261.466 Auskünfte automatisiert an die Schweiz übermittelt. Zu 2.: Das oben dargestellte bilaterale Verfahren wird nicht verwendet um Strafbefehle durchzusetzen. Zu 3.: Bezüglich der im ZFZR geführten Fahrzeug- und Halterdaten verweise ich auf die unter Zu 1. gemachten Ausführungen. Die Protokollierung und die Anforderungen an eine Protokollauswertung richtet sich nach § 37a Abs. 3 Satz 2 StVG, der auf § 36 Abs. 5 - 7 StVG verweist in Verbindung mit der Datenschutzgrundverordnung. Eine Abfragemöglichkeit bzw. direkten Zugriff auf die Führerscheindaten sieht der deutsch-schweizerische Polizeivertrag nicht vor. Auch ist die Schweiz als Nicht-EU-Staat nicht aufgrund der Geltung von EU-Richtlinien in einem Datenaustausch mit eingeschlossen. Zu 4.: Die Übermittlung von Daten aus dem ZFZR an "Nicht-EU-Mitgliedsstaaten" (Drittländer) unterbleibt entsprechend § 37 Absatz 3 StVG, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist. Hierzu werden die Entscheidungen der EU-Kommission über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in Drittländer auf Grundlage des Artikel 45 EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) herangezogen. Neben der Schweiz werden Fahrzeugdaten an Norwegen beauskunftet. Ich hoffe meine Ausführungen sind hilfreich für Sie. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ganz oder teilweise Widerspruch beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Valentin Fung
AW: WG: IFG-Antrag des Valentin Fung [#291652] Guten Tag << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. I…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
Valentin Fung
Betreff
AW: WG: IFG-Antrag des Valentin Fung [#291652]
Datum
26. November 2023 12:47
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hätte da eine Rückfrage und zwar, unter Nr. 2 gaben Sie an, dass das Verfahren nicht zur Durchsetzung von CH-Strafbefehlen verwendet wird. Wie kommen dann die CH-Behörden dann an die Halterdaten der deutschen Autofahrer zur Ausstellung eines CH-Strafbefehls, weil einen CH-Strafbefehl aufgrund einer Verkehrsordnungswidrigkeit liegt mir vor? Werden solche Anfragen trotzdem beantwortet? Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen Valentin Fung Anfragenr: 291652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291652/
Kraftfahrt-Bundesamt
AW: WG: IFG-Antrag des Valentin Fung [#291652] Sehr geehrter Herr Fung, danke für Ihre Rückfrage. Ich hab mich e…
Von
Kraftfahrt-Bundesamt
Betreff
AW: WG: IFG-Antrag des Valentin Fung [#291652]
Datum
28. November 2023 10:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Fung, danke für Ihre Rückfrage. Ich hab mich eben nochmal erkundigt und der Begriff Strafbefehl war mir leider falsch mitgeteilt worden - gemeint war in der Nr. 2 meines Antwortschreiben 'Straftat'. Die Daten werden der Schweizer Behörde nur bei Ordnungswidrigkeiten mitgeteilt und nicht zur Verfolgung von Straftaten. Allerdings erhalten wir keine Kenntnis darüber, ob aufgrund der Beauskunftung hinsichtlich der Begehung einer Ordnungswidrigkeit die Schweiz gegenüber demjenigen dann einen Strafbefehl erlässt. Ich hoffe, mit dieser Klarstellung Ihnen geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
Valentin Fung
AW: WG: IFG-Antrag des Valentin Fung [#291652] Guten Tag << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. …
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
Valentin Fung
Betreff
AW: WG: IFG-Antrag des Valentin Fung [#291652]
Datum
12. Dezember 2023 22:12
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Valentin Fung Anfragenr: 291652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291652/

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Kraftfahrt-Bundesamt
AW: WG: IFG-Antrag des Valentin Fung [#291652] Frau ; )
Von
Kraftfahrt-Bundesamt
Betreff
AW: WG: IFG-Antrag des Valentin Fung [#291652]
Datum
13. Dezember 2023 08:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Frau ; )