Überschreitungen von Korrekturfristen durch Lehrende

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Guten Tag,

bitte gewähren Sie mir Einsicht in Folgendes:

Welche Maßnahmen sind von Seiten der zentralen Universitätsverwaltung und/oder der Prüfungsausschüsse vorgesehen, sofern Lehrende bei der Korrektur von Studienleistungen die Fristen nach der AllgStuPo nicht einhalten?
Welche dieser Maßnahmen werden auch tatsächlich umgesetzt und wie häufig im WiSe 21/22 und SoSe 22?

Welche Sanktionen der Lehrenden werden durch die zentralen Universitätsverwaltung und/oder den Prüfungsausschüsse ergriffen, sofern Ihnen erst nach der Korrektur der Studienleistungen bekannt wird, dass eine Fristüberschreitung der Lehrenden bei der Korrektur dieser Studienleitungen erfolgt ist?

Gerne können mir die Fragen anhand eines realen Beispiels beantworten.

Sofern Sie ein Beispiel für die Beantwortung der Frage benötigen, lasse ich Ihnen dieses gerne zukommen.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    19. Februar 2023
  • Frist
    22. März 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte gewähren Sie mir Einsicht in Folgend…
An Technische Universität Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Überschreitungen von Korrekturfristen durch Lehrende [#270767]
Datum
19. Februar 2023 17:16
An
Technische Universität Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte gewähren Sie mir Einsicht in Folgendes: Welche Maßnahmen sind von Seiten der zentralen Universitätsverwaltung und/oder der Prüfungsausschüsse vorgesehen, sofern Lehrende bei der Korrektur von Studienleistungen die Fristen nach der AllgStuPo nicht einhalten? Welche dieser Maßnahmen werden auch tatsächlich umgesetzt und wie häufig im WiSe 21/22 und SoSe 22? Welche Sanktionen der Lehrenden werden durch die zentralen Universitätsverwaltung und/oder den Prüfungsausschüsse ergriffen, sofern Ihnen erst nach der Korrektur der Studienleistungen bekannt wird, dass eine Fristüberschreitung der Lehrenden bei der Korrektur dieser Studienleitungen erfolgt ist? [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 270767 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]

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Technische Universität Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Antrag gem. §§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 des Berliner Informationsfrei…
Von
Technische Universität Berlin
Betreff
AW: Überschreitungen von Korrekturfristen durch Lehrende [#270767]
Datum
16. März 2023 13:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Antrag gem. §§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG BE) in der Fassung vom 12. Oktober 2020 ergeht folgender Bescheid: 1. Ihrem Antrag auf Erteilung einer Auskunft zu den nachfolgenden Fragen wird stattgegeben: Welche Maßnahmen sind von Seiten der zentralen Universitätsverwaltung und/oder der Prüfungsausschüsse vorgesehen, sofern Lehrende bei der Korrektur von Studienleistungen die Fristen der AllgStuPO nicht einhalten? Welche dieser Maßnahmen werden auch tatsächlich umgesetzt und wie häufig im WiSe 21/22 und SoSe 22? Welche Sanktionen der Lehrenden werden durch die zentralen Universitätsverwaltung und/oder den Prüfungsausschüssen ergriffen, sofern Ihnen erst nach der Korrektur der Studienleistungen bekannt wird, dass eine Fristüberschreitung der Lehrenden bei der Korrektur dieser Studienleitungen erfolgt ist? Akteneinsicht wird nicht gewährt. 2. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Soweit Ihr Antrag auf das VIG Bezug nimmt, liegen dessen Voraussetzungen nicht vor. Ihr Antrag ist daher ausschließlich nach dem IFG BE zu beurteilen. Ihnen wird folgende Auskunft erteilt: Beim Prüfungsamt der TU Berlin werden ausschließlich die Korrekturfristen der Abschlussarbeiten überwacht. Wenn die Gutachten nicht rechtzeitig eingehen, werden die Prüfenden zunächst durch das Prüfungsamt direkt ermahnt, in einem zweiten Schritt wird über die Leitung des Prüfungsamtes gemahnt, in einem dritten Schritt geht die Mahnung über den Vizepräsidenten für Studium und Lehre, Lehrkräftebildung und Weiterbildung. Es gab in der Vergangenheit auch schon Gespräche mit Prüfenden, die ihre Gutachten nicht fristgerecht eingereicht hatten. Eine Fristüberwachung der Modulprüfungen ist nicht möglich, da die Prüfungsausschüsse dafür die Prüfungsdaten erfassen und den Zeitpunkt der Eintragung/Bekanntgabe der Bewertung ebenfalls prüfen müssten. Das ermöglichen die derzeit verwendeten Systeme nicht. Wenn die Prüfungsausschüsse aufgrund von Hinweisen der Studierenden entsprechende Informationen erhalten, mahnen sie die Prüfenden bzw. bitten um eine Begründung für die Verzögerung. Sofern hier keine Reaktion seitens der Prüfenden erfolgt, kann dies über den Studiendekan/die Studiendekanin bzw. den Dekan/die Dekanin der Fakultät weiter eskaliert werden. Als ein letztes Mittel bleibt die Möglichkeit eines dienst- oder arbeitsrechtlichen Vorgehens gegen säumige Prüfende. Zu der Umsetzung der Maßnahmen im Zeitraum Wintersemester 21/22 und Sommersemester 2022 können keine Angaben gemacht werden, da E-Mails aus Kapazitätsgründen gelöscht werden. Sofern der Vorgang erledigt ist, gibt es auch keinen Grund für eine Erfassung und Archivierung. Überschlägig lässt sich aber sagen, dass über alle Studiengänge der TU Berlin (ohne die weiterbildenden Studiengänge) hinweg pro Semester etwa 100 bis 150 Erinnerungen verschickt werden. Pro Semester sind es weniger als 10 Fälle, die weiter eskaliert werden. In begründeten Einzelfällen, wie beispielsweise einer Erkrankung, wurde auf Antrag Prüfender die Bewertungsfrist verlängert, wobei die Antragstellerinnen und Antragsteller gebeten wurden, die Studierenden über die Fristverlängerung zu informieren. Akteneinsicht wird nicht gewährt, da keine schriftlichen Dokumente vorliegen. Die Erinnerungen an die Prüfenden ergehen formlos, es gibt keine vorformulierten Standardschreiben. Ebenso gibt es keine schriftlichen Unterlagen zum Prozess. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Servicebereich Recht der Technischen Universität Berlin zu erheben: Technische Universität Berlin Abteilung II - Personal und Recht Servicebereich Recht Straße des 17. Juni 135 10623 Berlin Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen