Übersendung "Erlass des IM NRW vom 18.07.2018"

Erlass des IM NRW vom 18.07.2018, 413-58.03.01/57.02.06 VS-NfD, Falls die Einstufung als VS-NfD besteht bitte ich um kurze Mitteilung des Ablaufdatums der Einstufung

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Mai 2023
  • Frist
    17. Juni 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Er…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Übersendung "Erlass des IM NRW vom 18.07.2018" [#278872]
Datum
14. Mai 2023 19:45
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Erlass des IM NRW vom 18.07.2018, 413-58.03.01/57.02.06 VS-NfD, Falls die Einstufung als VS-NfD besteht bitte ich um kurze Mitteilung des Ablaufdatums der Einstufung
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278872 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/278872/upload/b6c4a2536b5f287eaa90a5a4a96fb248482ac827/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IF…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG - Antrag Übersendung "Erlass des IM NRW vom 18.07.2018" [#278872]
Datum
31. Mai 2023 10:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 14.05.2023. Sie beantragten die Herausgabe des Erlasses des IM NRW vom 18.07.2018, 413-58.03.01/57.02.06 VS-NfD. Den gewünschten Erlass füge ich als Anlage bei. Die personenbezogenen Daten wie Namen und Telefondurchwahlen der beteiligten Amtsträger wurden in diesem Dokument geschwärzt, weil schutzwürdige Belange i. S. v. § 9 Abs. 3 letzter Halbsatz IFG NRW einer Offenbarung entgegenstehen. Schutzwürdige Belange liegen bei Amtsträgern vor, die aufgrund ihrer Funktion vermehrt umstrittene Entscheidungen zu treffen haben. Dies trifft vor allem auf solche Amtsträger zu, deren Entscheidung politische Dimensionen haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Amtsträger persönlich für eine Entscheidung angefeindet werden, die auf der Grundlage ihrer (Teil-)Entscheidung letztlich durch die Behörde gefällt wird. Ich hoffe Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen