Sehr
<< Antragsteller:in >>
Ihre obige, weitere Zuschrift haben wir erhalten. Sie präzisieren darin Ihre Anfrage vom 29. Dezember 2023 und bleiben im Übrigen bei Ihrer Bitte um sämtliche LIFG-Anfragen, die im Ministerium der Justiz und für Migration eingegangen sind, ausweislich Ihrer Anfrage vom 29. Dezember 2023 inklusive der dazugehörigen rechtskräftigen Bescheide.
Hierzu können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Eine von Ihnen gewünschte "Übersicht über alle bisherigen (L)IFG-Anfragen" liegt im Ministerium der Justiz und für Migration nicht in der von Ihnen angefragten Form als amtliche Information im Sinne des § 3 Nr. 3 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vor.
Entsprechende Anfragen werden im Ministerium der Justiz und für Migration nicht zentral bearbeitet, sondern den zuständigen Fachbereichen zur Bearbeitung direkt übersandt. Es existiert also keine entsprechende Zusammenstellung "sämtliche[r] LIFG-Anfragen, die [im Ministerium der Justiz und für Migration] eingegangen sind", zumal nicht inklusive der dazugehörigen rechtskräftigen Bescheide. Solche Zusammenstellungen erfolgen situativ beispielsweise auf der Grundlage von parlamentarischen Anfragen und nach den von dortiger Seite gewünschten Informationen.
Wir verweisen erneut auf die vorhandene Landtagsdrucksache 17/5002 ("Anträge auf Akteneinsicht und Informationsweitergabe an die Landesregierung"). Eine uns vorliegende Übersicht, die den Zeitraum vom 30. Dezember 2015 bis einschließlich 30. Dezember 2020 erfasst, fügen wir bei.
Des Weiteren begehren Sie die Übersendung der dazugehörigen "rechtskräftigen Bescheide". Dies wird auf Grundlage des § 9 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 5 LIFG abgelehnt.
Eine Übermittlung aller bestandskräftigen LIFG-Bescheide würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG auslösen, denn diese liegen nicht gebündelt vor.
Der Ablehnungsgrund aus § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG zielt darauf, die informationspflichtige Stelle vor institutioneller Überforderung und einer Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit zu schützen. Die Gesetzesbegründung betont, dass die Regelung als Schutzklausel für die informationspflichtige Stelle dient und bei der Bewertung auf die relative Leistungsfähigkeit der jeweiligen Stelle abzustellen ist. Dabei ist auch der jeweils in Betracht kommende Ausgleich für den Aufwand aufseiten der informationspflichtigen Stelle durch Gebühren und Auslagen nach § 10 LIFG zu berücksichtigen (vgl. LReg LT-Drs. 15/7720, S. 77).
Um die von Ihnen angefragten Informationen zu erhalten, müssten die betroffenen Fachbereiche im Ministerium der Justiz und für Migration umfangreiche Aktenrecherchen durchführen, die einen Zeitraum von mindestens acht Jahren umfassen würden. Dann müssten die Unterlagen überprüft und - unter Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 5, 6 LIFG - anonymisiert werden.
Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, können Sie einen Großteil der Anfragen und der Antworten des Ministeriums der Justiz und für Migration über das Portal
fragdenstaat.de einsehen.
Entsprechend der Verordnung des Justizministeriums über Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 6. Dezember 2018 (Gebührenordnung LIFG JuM - GebVOLIFG-JuM,
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-JuMLIFGGebVBWrahmen/part/R) ist die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft gebührenfrei. In der GebVOLIFG-JuM wird eine "einfache schriftliche oder elektronische Auskunft" wie folgt definiert: "Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist."
Die Beantwortung Ihrer Anfrage in dem von Ihnen gewünschten Umfang stellt demnach keine einfache Auskunft dar.
Aufgrund des vorgenannten Aufwands für alle Fachbereiche im Ministerium der Justiz und für Migration, welche die entsprechenden Informationen aufzubereiten hätten, gehen wir - entsprechend den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung vom 31. Oktober 2022 (
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000038005/part/X) - von erheblichen Kosten in Höhe von voraussichtlich mehreren Tausend Euro aus, welche somit nicht annähernd über die Höchstgrenze von 500 Euro gemäß § 2 GebVOLIFG-JuM ausgeglichen werden könnten.
Von unserer Seite wird daher die Beantwortung Ihrer Anfrage in der von Ihnen gewünschten Form auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 Nr. 3 und 5 LIFG abgelehnt, da die Bearbeitung Ihrer Anfrage einen für das Ministerium der Justiz und für Migration unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde und Sie - wie oben dargestellt - die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können.
Im Übrigen wird gemäß § 9 Abs. 2 LIFG mitgeteilt, dass der gewünschte Informationszugang aufgrund der obenstehend genannten Gründe voraussichtlich auch zu einem späteren Zeitpunkt weder ganz noch teilweise möglich sein wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben werden.
Bürgerreferat
Ministerium der Justiz und für Migration
Baden-Württemberg
Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 0
Telefax: 0711 279 2264
E- Mail: <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>
Internet:
www.justiz-bw.de<
http://www.justiz-bw.de/>
[BW100_GR_SW_Ministerien_MJM]
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten
bei deren Verarbeitung durch das Ministerium finden
sich im Internet unter:
https://www.justiz-bw.de/pb/,<https://www.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Ministerium/Datenschutz>
Lde/Startseite/Ministerium/Datenschutz<
https://www.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Ministerium/Datenschutz>.
Auf Wunsch werden diese Informationen in
Papierform versandt.