Az.: FM1-0512-2/13
Herrn
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Ihre Anfragen vom 29.12.2023 und vom 22.01.2024 zu "Übersicht über alle bisherigen IFG-Anfragen" [#295774]
Sehr
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mit Ihrer Nachricht vom 22.01.2024 präzisieren Sie Ihre Anfrage vom 29.12.2023 und begehren nun die Übersendung einer Übersicht über alle bisherigen LIFG-Anfragen inklusive der dazugehörigen rechtskräftigen Bescheide. Hierzu können wir Ihnen folgendes mitteilen:
Eine von Ihnen gewünschte "Übersicht über alle bisherigen (L)IFG-Anfragen" liegt im Ministerium für Finanzen nicht in der von Ihnen angefragten Form als amtliche Information im Sinne des § 3 Nr. 3 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vor. Entsprechende Anfragen werden im Ministerium für Finanzen nicht zentral bearbeitet, sondern den zuständigen Fachbereichen zur Bearbeitung direkt übersandt. Es existiert also keine entsprechende Zusammenstellung mit den von Ihnen gewünschten Daten - Zuordnung "von Betreff/Anfrage und Entscheidung inklusive der dazugehörigen rechtskräftigen Bescheide". Solche Zusammenstellungen erfolgen situativ beispielsweise auf der Grundlage von parlamentarischen Anfragen und nach den von dortiger Seite gewünschten Informationen. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Antwort zu Ihrer gleichgelagerte Anfrage, welche wir Ihnen bereits mit E-Mail vom 23.04.2023 ("Antrag LIFG-Evaluierungsdaten [#275879]" übermittelt hatten.
Wir hatten aus diesem Grund auf die vorhandene Landtagsdrucksache 17/5002 ("Anträge auf Akteneinsicht und Informationsweitergabe an die Landesregierung")<
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/5000/17_5002_D.pdf> verwiesen. Eine uns vorliegende Übersicht ab dem 01.01.2021 habe ich beigefügt.
Wie Sie aus der vorgenannten Landtagsdrucksache entnehmen können, sind ab 2016 bis Mitte 2023 84 Anfragen im Ministerium für Finanzen eingegangen. Die Zahl der Anträge hat sich zwischenzeitlich um weitere fünf Anfragen bis Ende des Jahres 2023 erhöht.
Um die von Ihnen angefragten Informationen zu erhalten, müssten die betroffenen Fachbereiche im Ministerium für Finanzen für Vorgänge für einen Zeitraum von acht Jahren Aktenrecherchen durchführen. Dann müssten die Unterlagen überprüft und - um insbesondere den Vorgaben der §§ 5, 6 LIFG gerecht zu werden - anonymisiert werden, damit kein Rückschluss auf die Antragsberechtigten mehr erfolgen kann.
Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten, können Sie einen Großteil der Anfragen und der Antworten des Ministeriums für Finanzen über das Portal
fragdenstaat.de einsehen (vgl. Link Finanzministerium Baden-Württemberg<
https://fragdenstaat.de/behoerde/8974/ministerium-fur-finanzen-und-wirtschaft-baden-wurttemberg/>). Ausgehend von den oben genannten Werten bedeutet das, dass aktuell mehr als 57% der von Ihnen angefragten Informationen bereits öffentlich zugänglich sind.
Entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums über Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz im Geschäftsbereich des Finanzministeriums vom 6. Dezember 2018<
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FMLIFGGebVBWrahmen/part/X> (Gebührenordnung LIFG FM) ist die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft gebührenfrei. In der Gebührenordnung LIFG FM wird eine "einfache schriftliche oder elektronische Auskunft" wie folgt definiert: "Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist."
Die Beantwortung Ihrer Anfrage in dem von Ihnen gewünschten Umfang stellt demnach keine einfache Auskunft dar. Aufgrund des vorgenannten Aufwands für alle Fachbereiche im Ministerium für Finanzen, welche die entsprechenden Informationen aufzubereiten hätten, gehen wir - entsprechend den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung vom 31. Oktober 2022<
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000038005/part/X> - von erheblichen Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro aus, welche nicht durch über die Höchstgrenze von 500 Euro gemäß § 2 Gebührenordnung LIFG FM ausgeglichen werden können.
Von unserer Seite wird daher die Beantwortung Ihrer Anfrage in der von Ihnen gewünschten Form auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 Nr. 3 und 5 LIFG abgelehnt, da die Bearbeitung Ihrer Anfrage einen für das Ministerium für Finanzen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde und Sie - wie oben dargestellt - die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können.
Im Übrigen teilen wir Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 LIFG mit, dass der gewünschte Informationszugang aufgrund der obenstehend genannten Gründe voraussichtlich auch zu einem späteren Zeitpunkt weder ganz noch teilweise möglich sein wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Klage bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart, Postfachanschrift: Postfach 105052, 70044 Stuttgart, Hausanschrift: Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, elektronisch, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Mit freundlichen Grüßen