Sehr
<< Antragsteller:in >>
mit Antrag vom 03.01.2024 begehren Sie beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), eine Übersicht über alle bisherigen IFG-Anfragen inklusive der dazugehörigen rechtskräftigen Bescheide.
Zudem baten Sie vorab um Mitteilung, über eventuell zu erhebenden Gebühren.
Für individuelle Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter
https://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/index.html einsehbar).
Es ist bereits jetzt absehbar, dass die Bearbeitung Ihres Antrages im kostenfreien Rahmen des IFG nicht möglich ist. Eine valide Prognose zur Höhe der Gebühren kann derzeit nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Erklärung, dass Sie zur Übernahme der anfallenden Gebühren bereit sind. Sollten Sie Ihren Antrag eingrenzen können, könnte sich der Verwaltungsaufwand entsprechend verringern.
Darüber hinaus begehren Sie mit Ihrem Antrag personenbezogene Daten. Mithin sind Belange Dritter durch Ihren Antrag auf Informationszugang berührt, so dass ein Verfahren gem. § 8 IFG durchzuführen wäre. Dieses sog. Drittbeteiligungsverfahren wäre entbehrlich, wenn Sie sich mit der Unkenntlichmachung der Informationen, die Belange Dritter berühren, einverstanden erklären. Sofern Sie am Zugang zu personenbezogenen Daten u. ä. festhalten, wäre Ihr Antrag zu begründen.
Um den Verwaltungsaufwand und folglich die Gebühren zu reduzieren, möchte ich Ihnen vorschlagen, auf die Übersendung der Bescheide zu verzichten. Stattdessen stellt Ihnen das BMWSB eine Übersicht die Informationen "Datum des Antrags", „Betreff des Antrags“ sowie "Entscheidung" ohne jegliche personenbezogenen Daten zur Verfügung.
Bitte teilen Sie mir bis zum 18.01.2024 per E-Mail mit, ob Sie mit dem Vorschlag einverstanden sind und Ihren Antrag trotz ggf. anfallender Gebühren aufrechterhalten möchten.
Sofern Gründe für eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung nach § 2 IFGGebV vorliegen, bitte ich um einen entsprechende Mitteilung.
Sollten Sie minderjährig sein, bitte ich um Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Sobald Ihre Kostenübernahmebestätigung vorliegt, wird Ihr Antrag weiterbearbeitet. Sollte innerhalb der Frist keine Bestätigung eingehen, wird dies als Rücknahme Ihres Antrags gewertet.
Mit freundlichen Grüßen