Bundesministerium für Bildung und Forschung
Heinemannstraße 2
53175 Bonn
Az.: Z15-18501/1(2024)
Berlin, den 12. Januar 2024
Betreff: Zwischennachricht zu Ihrem Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 3. Januar 2024
Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Anfrage, die Sie - wie der Online-Plattform „FragDenStaat“ zu entnehmen ist - auch an weitere oberste Bundesbehörden gerichtet haben.
Eine erste Auswertung im Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat ergeben, dass seit dem Jahr 2006 über 1.250 Anträge auf Gewährung amtlicher Informationen gestellt worden sind. Diese müssten im Rahmen einer weiteren Antragsbearbeitung einzelfallbezogen geprüft werden. Da in den allermeisten Fällen personenbezogene Daten verarbeitet worden sind, bedürfte es der massenhaften Durchführung von Verfahren nach § 8 Absatz 1 IFG. Vor Durchführung dieser Verfahren wäre Ihr Antrag zunächst zu begründen (§ 7 Absatz 1 Satz 3 IFG).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine weitere Antragsbearbeitung auf Basis Ihres derzeitigen Antrages zur Ausschöpfung des Gebührenrahmens aus Teil A Nummer 2.2 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) in Höhe von 500,00 Euro führen würde.
Sie haben jedoch die Möglichkeit, Ihren Antrag inhaltlich einzugrenzen, um den hiesigen Verwaltungsaufwand und die deshalb voraussichtlich anfallenden Gebühren zu reduzieren.
Vorsorglich weise ich bereits jetzt darauf hin, dass auch die Erstellung einer Übersicht lediglich mit Informationen zu Datum und Betreff der Anträge sowie der jeweiligen Entscheidung mit einem gebührenrelevanten Verwaltungsaufwand verbunden sein dürfte. Eine erste stichprobenhafte Auswertung hat insofern ergeben, dass auch im Betreff der Anträge teilweise personenbezogene Daten enthalten sind. Sofern Sie einverstanden wären, könnten diese Daten gelöscht und so die Durchführung von Verfahren nach § 8 Absatz 1 IFG überflüssig werden.
Bis auf weiteres gehe ich davon aus, dass eine Antragsbearbeitung im vorstehenden Sinne diesseits einen deutlich reduzierten Verwaltungsaufwand von etwa drei Stunden im höheren Dienst in Anspruch nehmen dürfte. Hierfür fielen Gebühren in Höhe von etwa 50,00 Euro an (Teil A Nummer 2.2 der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV). Die tatsächliche Gebühr richtet sich nach den letztlich angefallenen Arbeitsstunden und kann deshalb niedriger, aber auch höher ausfallen.
Bitte teilen Sie mir bis zum 19. Februar 2024 mit, wie Sie nunmehr zu verfahren wünschen. Ich werde zunächst Ihre Rückmeldung abwarten, ehe ich weitere, notwendige Verfahrensschritte einleite und bitte daher bereits jetzt um Nachsicht und Ihr Verständnis, dass sich ein Informationszugang verzögern kann. Sofern ich keine Rückmeldung von Ihnen erhalte, erlaube ich mir davon auszugehen, dass Sie keine weitere Antragsbearbeitung wünschen.
Abschließend sei der Hinweis darauf erlaubt, dass eine Vielzahl der vom BMBF bearbeiteten Anträge über die Online-Plattform „FragDenStaat“ kostenfrei einsehbar sind und Sie sich diese mithin in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können (vgl. § 9 Absatz 3 IFG).
Mit freundlichen Grüßen