Az.: 13-0221/0001
Herrn
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Ihre Anfragen vom 30.12.2023 und vom 29.01.2024 zu "Übersicht über alle bisherigen IFG-Anfragen" [#295834]
Sehr
<< Antragsteller:in >>
Sie haben mit einer ergänzenden Nachricht vom 29.01.2024 darum gebeten, dass Ihre ursprüngliche Anfrage umfassend beantwortet wird. Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung:
Eine von Ihnen gewünschte "Übersicht über alle bisherigen (L)IFG-Anfragen" liegt im Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg (Sozialministerium) nicht in der von Ihnen angefragten Form als amtliche Information im Sinne des § 3 Nr. 3 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vor. Entsprechende Anfragen werden im Sozialministerium nicht zentral bearbeitet, sondern den zuständigen Fachbereichen zur Bearbeitung direkt übersandt. Es existiert somit keine entsprechende Zusammenstellung mit den von Ihnen gewünschten Daten - Zuordnung "von Betreff/Anfrage und Entscheidung inklusive der dazugehörigen rechtskräftigen Bescheide". Solche Zusammenstellungen erfolgen situativ beispielsweise auf der Grundlage von parlamentarischen Anfragen und nach den von dortiger Seite gewünschten Informationen (siehe Landtagsdrucksache 17/5002 ("Anträge auf Akteneinsicht und Informationsweitergabe an die Landesregierung")<
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/5000/17_5002_D.pdf>.
Um die von Ihnen angefragten Informationen zu erhalten, müssten die betroffenen Fachbereiche im Sozialministerium für Vorgänge für einen Zeitraum von acht Jahren Aktenrecherchen durchführen. Dann müssten die Unterlagen überprüft und - um insbesondere den Vorgaben der §§ 5, 6 LIFG gerecht zu werden - anonymisiert werden, damit kein Rückschluss auf die Antragsberechtigten mehr erfolgen kann.
Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten, können Sie einen Großteil der Anfragen und der Antworten des Sozialministeriums über das Portal
fragdenstaat.de einsehen (Sozialministerium - FragDenStaat<
https://fragdenstaat.de/behoerde/8973/ministerium-fur-arbeit-und-sozialordnung-familie-frauen-und-senioren-baden-wurttemberg/>.
Entsprechend der Verordnung des Sozialministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums (Gebührenverordnung Sozialministerium - GebVO SM<
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SMinGebVBW2013V4Anlage/part/G>) ist die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft gebührenfrei. In der GebVO SM wird eine "einfache schriftliche oder elektronische Auskunft" wie folgt definiert: "Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist."
Die Beantwortung Ihrer Anfrage in dem von Ihnen gewünschten Umfang stellt demnach keine einfache Auskunft dar. Aufgrund des vorgenannten Aufwands für alle Fachbereiche im Sozialministerium, welche die entsprechenden Informationen aufzubereiten hätten, gehen wir - entsprechend den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung vom 31. Oktober 2022<
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000038005/part/X> - von erheblichen Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro aus, welche nicht durch über die Höchstgrenze von 500 Euro gemäß § 2 GebVO SM ausgeglichen werden können.
Von unserer Seite wird daher die Beantwortung Ihrer Anfrage in der von Ihnen gewünschten Form auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 Nr. 3 und 5 LIFG abgelehnt, da die Bearbeitung Ihrer Anfrage einen für das Sozialministerium unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde und Sie - wie oben dargestellt - die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei beim Verwaltungsgericht Stuttgart (Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen