Unser Zeichen: MWK22-051-2/26/3
Anhang: Übersicht aller beim MWK eingegangen LIFG-Anfragen vom 31.12.2020 bis 30.01.2024
Sehr
<< Antragsteller:in >>
hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 30.12.2023 an das Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg, mit der Sie unter Berufung auf das LIFG um Zusendung "einer Übersicht über alle bisherigen IFG-Anfragen inklusive der dazugehörigen rechtskräftigen Bescheide" bitten.
Diesbezüglich teilen wir Ihnen mit, dass beim Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg Anfragen nach dem IFG (Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes) weder eingegangen sind noch beschieden wurden.
Für den Fall, dass sich Ihre Anfrage entgegen des Wortlauts auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) und in diesem Kontext eingegangenen Anfragen bezogen haben sollte, übermitteln wir im Anhang die "Statistikliste LIFG" mit einer Übersicht über beim MWK eingegangen LIFG-Anfragen ab dem 31.12.2020 bis 30.01.2024. Für eine Übersicht über die Zeit von 2016 bis 30.12.2020 verweisen wir auf die Landtagsdrucksache 17/5002 ("Anträge auf Akteneinsicht und Informationsweitergabe an die Landesregierung"). Dort sind unter Ziffer 9 bis 11 die entsprechenden Übersichten - getrennt nach Legislaturperioden - enthalten.
In Bezug auf Ihre Bitte, die "dazugehörigen rechtskräftigen Bescheide" zu übermitteln, ist festzustellen, dass ein Großteil der Anfragen über das Portal
fragdenstaat.de gestellt werden. Dort können Sie die entsprechenden Antworten für das Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg
https://fragdenstaat.de/behoerde/8980/ministerium-fur-wissenschaft-forschung-und-kunst-baden-wurttemberg/ direkt einsehen.
Eine darüberhinausgehende Übermittlung von Bescheiden ist aufgrund des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands nicht möglich, denn diese liegen nicht gesammelt vor. Um die angeforderten Bescheide zusammenzustellen, müssten die im Wissenschaftsministerium betroffenen Fachbereiche, die für die Fertigung der Bescheide inhaltlich zuständig sind, für den Zeitraum von acht Jahren Aktenrecherchen durchführen. Alle Unterlagen müssten überprüft und um den Vorgaben der §§ 5,6 LIFG gerecht zu werden, anonymisiert und teilweise geschwärzt werden, damit kein Rückschluss mehr auf die Antragsberechtigten und ggfs. vorliegende Geschäftsgeheimnisse mehr erfolgen kann.
Entsprechend Ziffer 4.2.1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums (GebVO MWK) vom 26. Juli 2022 ist die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft gebührenfrei. In GebVO MWK wird eine "einfache schriftliche oder elektronische Auskunft" wie folgt definiert: "Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist."
Die Beantwortung Ihrer Anfrage in dem von Ihnen gewünschten Umfang stellt demnach keine einfache Auskunft dar. Aufgrund des vorgenannten Aufwands für alle Fachbereiche im Wissenschaftsministerium, welche die entsprechenden Informationen aufzubereiten hätten, gehen wir - entsprechend den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung vom 31. Oktober 2022 - von erheblichen Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro aus, welche nicht durch über die Höchstgrenze von 500 Euro Ziffer 4.4 GebVO MWK ausgeglichen werden können.
Von unserer Seite wird daher die Beantwortung Ihrer Anfrage in der von Ihnen gewünschten Form in Bezug auf die Übermittlung aller "rechtskräftigen Bescheide" auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 Nr. 3 und 5 LIFG abgelehnt, da die Bearbeitung Ihrer Anfrage einen für das Wissenschaftsministerium unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde und Sie - wie oben dargestellt - die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können.
Mit freundlichen Grüßen