Übersicht über alle bisherigen IFG-Anfragen

eine Übersicht über alle bisherigen IFG-Anfragen inklusive der dazugehörigen rechtskräftigen Bescheide

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Dezember 2023
  • Frist
    6. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Übersicht über alle bisherige…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Übersicht über alle bisherigen IFG-Anfragen [#295836]
Datum
30. Dezember 2023 11:58
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Übersicht über alle bisherigen IFG-Anfragen inklusive der dazugehörigen rechtskräftigen Bescheide
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 295836 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295836/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-41/111 Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfra…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: Übersicht über alle bisherigen IFG-Anfragen [#295836]
Datum
22. Januar 2024 11:28
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-41/111 Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 30. Dezember 2023 an das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg, mit der Sie unter Berufung auf das LIFG um Zusendung „einer Übersicht über alle bisherigen IFG-Anfragen inklusive der dazugehörigen rechtskräftigen Bescheide“ bitten. Diesbezüglich teilen wir Ihnen mit, dass beim Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Anfragen nach dem IFG (Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes) weder eingegangen sind noch beschieden wurden. Für den Fall, dass sich Ihre Anfrage entgegen dem Wortlaut auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) und in diesem Kontext eingegangenen Anfragen bezogen haben sollte, verweisen wir vorsorglich auf die Landtagsdrucksache 17/5002 ("Anträge auf Akteneinsicht und Informationsweitergabe an die Landesregierung"). Dort sind unter Ziffer 9 bis 11 die entsprechenden Übersichten - getrennt nach Legislaturperioden - enthalten. Da ein Großteil der Anfragen zudem über das Portal fragdenstaat.de gestellt werden, können Sie die entsprechenden Antworten für das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg (https://fragdenstaat.de/behoerde/8830/innenministerium-baden-wurttemberg/) im Übrigen auch dort einsehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und HErren, bitte entschuldigen Sie bitte meine sprachliche Ungenauigkeit, ich meinte Anfragen…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: EXTERN: Übersicht über alle bisherigen IFG-Anfragen [#295836]
Datum
22. Januar 2024 13:39
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und HErren, bitte entschuldigen Sie bitte meine sprachliche Ungenauigkeit, ich meinte Anfragen gemäss dem LIFG. Beim Verweis auf die Drucksache kann ich mich damit allerdings nicht zufrieden geben, da aus der Drucksache kein Zusammenhang zwischen Betreff und Bescheid der Anfragen möglich ist. Mit dem Verweis auf das Portal "FragDenStaat" kann ich mich leider ebenfalls nicht zufriedengeben, da dort (wie Sie selber schreiben) lediglich ein Großteil der Anfragen gelistet ist und auch nicht alle Anfragen ordentlich eingepflegt wurden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 295836 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295836/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-41/111 Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer Nachricht vom 22.01.2024 präzisieren Sie …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: AW: EXTERN: Übersicht über alle bisherigen IFG-Anfragen [#295836]
Datum
1. Februar 2024 11:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: IM1-0221-41/111 Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer Nachricht vom 22.01.2024 präzisieren Sie Ihre Anfrage und begehren nun die Übersendung einer Übersicht über alle bisherigen LIFG-Anfragen inklusive der dazugehörigen rechtskräftigen Bescheide. Hierzu können wir Ihnen folgendes mitteilen: Eine von Ihnen gewünschte „Übersicht über alle bisherigen LIFG-Anfragen“ liegt im Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen (Innenministerium) nicht in der von Ihnen angefragten Form als amtliche Information im Sinne des § 3 Nr. 3 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vor. Wie Ihnen durch die Übersendung der Verfahrenshinweise „Verfahren bei Anfragen nach dem LIFG vom 20.05.2016, AZ.: 1-0221/12“ durch das Innenministerium auf Ihren Antrag vom 08.04.2023 [#275167] hin bekannt sein dürfte, werden die eingehenden Anfragen nach dem LIFG im Innenministerium nicht zentral bearbeitet, sondern den zuständigen Fachbereichen zur Bearbeitung zugeleitet. Zentral erfasst werden gemäß den Verfahrenshinweisen die folgenden Daten: Aktenzeichen, Bearbeitungszeit je Laufbahn, festgesetzte Gebühren, entstandene und festgesetzte Auslagen. Es existiert also keine entsprechende Zusammenstellung mit der von Ihnen gewünschten Daten-Zuordnung „von Betreff/Anfrage und Entscheidung inklusive der dazugehörigen rechtskräftigen Bescheide“. Gerne übermitteln wir Ihnen stattdessen anbei die im Haus zentral geführte Übersicht, die die oben genannten Daten gemäß den Verfahrenshinweisen enthält, soweit eine Rückmeldung durch die Fachabteilung erfolgt ist. Zum Teil erfasste personenbezogene Daten sowie die Einträge bis einschließlich 30.12.2020 haben wir entfernt; für den Zeitraum bis einschließlich 30.12.2020 verweisen wir auf unsere Antwort zu Ihrer Anfrage vom 04.05.2023 auf Übersendung der LIFG-Evaluationsdaten [#278025], welche wir Ihnen mit Nachricht vom 01.06.2023 übermittelt hatten. Das Evaluationsverfahren ist aktuell noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen möchten wir nochmals auf die Landtagsdrucksache 17/5002 "Anträge auf Akteneinsicht und Informationsweitergabe an die Landesregierung" (https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/5000/17_5002_D.pdf) verweisen. Des Weiteren begehren Sie die Übersendung der dazugehörigen „rechtskräftigen Bescheide“. Dies wird auf Grundlage des § 9 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Nr. 5 LIFG abgelehnt. Eine Übermittlung aller bestandskräftigen LIFG-Bescheide würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG auslösen, denn diese liegen nicht gebündelt vor. Der Ablehnungsgrund aus § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG zielt darauf, die informationspflichtige Stelle vor institutioneller Überforderung und einer Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit zu schützen. Die Gesetzesbegründung betont, dass die Regelung als Schutzklausel für die informationspflichtige Stelle dient und bei der Bewertung auf die relative Leistungsfähigkeit der jeweiligen Stelle abzustellen ist. Dabei ist auch der jeweils in Betracht kommende Ausgleich für den Aufwand durch Gebühren und Auslagen nach § 10 LIFG zu berücksichtigen (vgl. LReg LT-Drs. 15/7720, S. 77). Die ähnliche Bundesregelung schließt einen Anspruch wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands aus, wenn dessen Erfüllung „einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten und Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde.“ (vgl. BVerwG vom 17.03.2016, 7 C 2/15 Rn. 24). Wie Sie aus der vorgenannten Landtagsdrucksache entnehmen können, sind im dort maßgeblichen Zeitraum (Mai 2016 bis Mitte 2023) 277 Anfragen im Innenministerium eingegangen. Die Zahl der Anträge hat sich zwischenzeitlich um etwa weitere 50 Anfragen bis Ende des Jahres 2023 und um 15 weitere Anfragen bis Ende Januar 2024 erhöht. Um die angeforderten Bescheide zusammenzustellen, müssten die im Innenministerium betroffenen Fachbereiche zu Vorgängen für einen Zeitraum von acht Jahren Aktenrecherchen durchführen. Alle Unterlagen müssten überprüft und um den Vorgaben der §§ 5, 6 LIFG gerecht zu werden, anonymisiert bzw. Dritte nach § 8 LIFG beteiligt werden. Aufgrund des vorgenannten Aufwands für alle Fachbereiche im Innenministerium, welche die entsprechenden Informationen aufzubereiten hätten, gehen wir – entsprechend den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung vom 31. Oktober 2022 (https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000038005/part/X) – von erheblichen Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro aus, welche somit nicht annähernd über die Höchstgrenze von 500 Euro gemäß Ziffer 20.2.3 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung des Innenministeriums – GebVO IM (https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-IMGebVBW2011rahmen/part/X) ausgeglichen werden könnten. Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten, können Sie einen Großteil der Anfragen und der Antworten des Innenministeriums über das Portal FragDenStaat.de einsehen (vgl. https://fragdenstaat.de/behoerde/8830/innenministerium-baden-wurttemberg/). Ausgehend von den oben genannten Werten bedeutet das, dass aktuell annähernd 80 Prozent der von Ihnen angefragten Informationen bereits öffentlich zugänglich sind. Somit stünde dem erheblichen Kosten- und Personalaufwand ein nur geringer – zusätzlicher – Erkenntnisgewinn durch die Übersendung der Bescheide gegenüber, denn die begehrten Informationen können zumindest weit überwiegend auf FragDenStaat.de eingesehen werden. Eine Übersendung aller bestandskräftigen Bescheide würde somit einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten und Personal erfordern. Die Übermittlung aller „rechtskräftigen Bescheide“ wird daher auf Grundlage des § 9 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 5 LIFG abgelehnt, da die Bearbeitung Ihrer Anfrage insofern einen für das Innenministerium unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde und Sie sich die Informationen – wie oben dargestellt zumindest weit überwiegend – in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können. Im Übrigen wird gemäß § 9 Abs. 2 LIFG mitgeteilt, dass der gewünschte Informationszugang aufgrund der obenstehend genannten Gründe voraussichtlich auch zu einem späteren Zeitpunkt weder ganz noch teilweise möglich sein wird. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen