Az.: IM1-0221-41/111
Sehr
<< Antragsteller:in >>
mit Ihrer Nachricht vom 22.01.2024 präzisieren Sie Ihre Anfrage und begehren nun die Übersendung einer Übersicht über alle bisherigen LIFG-Anfragen inklusive der dazugehörigen rechtskräftigen Bescheide.
Hierzu können wir Ihnen folgendes mitteilen:
Eine von Ihnen gewünschte „Übersicht über alle bisherigen LIFG-Anfragen“ liegt im Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen (Innenministerium) nicht in der von Ihnen angefragten Form als amtliche Information im Sinne des § 3 Nr. 3 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vor.
Wie Ihnen durch die Übersendung der Verfahrenshinweise „Verfahren bei Anfragen nach dem LIFG vom 20.05.2016, AZ.: 1-0221/12“ durch das Innenministerium auf Ihren Antrag vom 08.04.2023 [#275167] hin bekannt sein dürfte, werden die eingehenden Anfragen nach dem LIFG im Innenministerium nicht zentral bearbeitet, sondern den zuständigen Fachbereichen zur Bearbeitung zugeleitet. Zentral erfasst werden gemäß den Verfahrenshinweisen die folgenden Daten: Aktenzeichen, Bearbeitungszeit je Laufbahn, festgesetzte Gebühren, entstandene und festgesetzte Auslagen.
Es existiert also keine entsprechende Zusammenstellung mit der von Ihnen gewünschten Daten-Zuordnung „von Betreff/Anfrage und Entscheidung inklusive der dazugehörigen rechtskräftigen Bescheide“.
Gerne übermitteln wir Ihnen stattdessen anbei die im Haus zentral geführte Übersicht, die die oben genannten Daten gemäß den Verfahrenshinweisen enthält, soweit eine Rückmeldung durch die Fachabteilung erfolgt ist. Zum Teil erfasste personenbezogene Daten sowie die Einträge bis einschließlich 30.12.2020 haben wir entfernt; für den Zeitraum bis einschließlich 30.12.2020 verweisen wir auf unsere Antwort zu Ihrer Anfrage vom 04.05.2023 auf Übersendung der LIFG-Evaluationsdaten [#278025], welche wir Ihnen mit Nachricht vom 01.06.2023 übermittelt hatten. Das Evaluationsverfahren ist aktuell noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen möchten wir nochmals auf die Landtagsdrucksache 17/5002 "Anträge auf Akteneinsicht und Informationsweitergabe an die Landesregierung" (
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/5000/17_5002_D.pdf) verweisen.
Des Weiteren begehren Sie die Übersendung der dazugehörigen „rechtskräftigen Bescheide“. Dies wird auf Grundlage des § 9 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Nr. 5 LIFG abgelehnt.
Eine Übermittlung aller bestandskräftigen LIFG-Bescheide würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG auslösen, denn diese liegen nicht gebündelt vor.
Der Ablehnungsgrund aus § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG zielt darauf, die informationspflichtige Stelle vor institutioneller Überforderung und einer Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit zu schützen. Die Gesetzesbegründung betont, dass die Regelung als Schutzklausel für die informationspflichtige Stelle dient und bei der Bewertung auf die relative Leistungsfähigkeit der jeweiligen Stelle abzustellen ist. Dabei ist auch der jeweils in Betracht kommende Ausgleich für den Aufwand durch Gebühren und Auslagen nach § 10 LIFG zu berücksichtigen (vgl. LReg LT-Drs. 15/7720, S. 77).
Die ähnliche Bundesregelung schließt einen Anspruch wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands aus, wenn dessen Erfüllung „einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten und Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde.“ (vgl. BVerwG vom 17.03.2016, 7 C 2/15 Rn. 24).
Wie Sie aus der vorgenannten Landtagsdrucksache entnehmen können, sind im dort maßgeblichen Zeitraum (Mai 2016 bis Mitte 2023) 277 Anfragen im Innenministerium eingegangen. Die Zahl der Anträge hat sich zwischenzeitlich um etwa weitere 50 Anfragen bis Ende des Jahres 2023 und um 15 weitere Anfragen bis Ende Januar 2024 erhöht.
Um die angeforderten Bescheide zusammenzustellen, müssten die im Innenministerium betroffenen Fachbereiche zu Vorgängen für einen Zeitraum von acht Jahren Aktenrecherchen durchführen. Alle Unterlagen müssten überprüft und um den Vorgaben der §§ 5, 6 LIFG gerecht zu werden, anonymisiert bzw. Dritte nach § 8 LIFG beteiligt werden.
Aufgrund des vorgenannten Aufwands für alle Fachbereiche im Innenministerium, welche die entsprechenden Informationen aufzubereiten hätten, gehen wir – entsprechend den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung vom 31. Oktober 2022 (
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000038005/part/X) – von erheblichen Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro aus, welche somit nicht annähernd über die Höchstgrenze von 500 Euro gemäß Ziffer 20.2.3 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung des Innenministeriums – GebVO IM (
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-IMGebVBW2011rahmen/part/X) ausgeglichen werden könnten.
Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten, können Sie einen Großteil der Anfragen und der Antworten des Innenministeriums über das Portal
FragDenStaat.de einsehen (vgl.
https://fragdenstaat.de/behoerde/8830/innenministerium-baden-wurttemberg/). Ausgehend von den oben genannten Werten bedeutet das, dass aktuell annähernd 80 Prozent der von Ihnen angefragten Informationen bereits öffentlich zugänglich sind.
Somit stünde dem erheblichen Kosten- und Personalaufwand ein nur geringer – zusätzlicher – Erkenntnisgewinn durch die Übersendung der Bescheide gegenüber, denn die begehrten Informationen können zumindest weit überwiegend auf
FragDenStaat.de eingesehen werden.
Eine Übersendung aller bestandskräftigen Bescheide würde somit einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten und Personal erfordern.
Die Übermittlung aller „rechtskräftigen Bescheide“ wird daher auf Grundlage des § 9 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 5 LIFG abgelehnt, da die Bearbeitung Ihrer Anfrage insofern einen für das Innenministerium unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde und Sie sich die Informationen – wie oben dargestellt zumindest weit überwiegend – in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können.
Im Übrigen wird gemäß § 9 Abs. 2 LIFG mitgeteilt, dass der gewünschte Informationszugang aufgrund der obenstehend genannten Gründe voraussichtlich auch zu einem späteren Zeitpunkt weder ganz noch teilweise möglich sein wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen