GZ: V B 3 - O 1004/24/10005
DOK: 2024/0029589
Der Antrag wird abgelehnt.
Begründung:
§ 1 Absatz 1 Satz 1 IFG gewährt gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Begriff „Information“ im Sinne des Gegenstands eines Informationszugangsantrags ist mit dem Gesetzesmerkmal „Aufzeichnung“ verknüpft (§ 2 Nummer 1 IFG). Damit wird vorausgesetzt, dass die Information auf einem Speichermedium verkörpert ist (vgl. Schoch IFG/Schoch 2 Aufl. 2016, IFG § 1 Rn. 35).
Der Anspruch auf Informationszugang aus § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG besteht jedoch nur für die bei der jeweiligen Behörde vorhandenen amtlichen Informationen bzw. Akten. Die Behörde trifft hingegen keine Informationsbeschaffungspflicht. Sie ist zudem nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20/12 -, BVerwGE 151, 1-14, juris Rn. 37),
Eine Ihren Vorgabe entsprechende Übersicht über „alle bisherigen IFG-Anfragen inklusive der dazugehörigen rechtskräftigen Bescheide“ liegt im BMF hingegen nicht vor. Die im BMF eingehenden IFG-Anträge werden vorgangsweise erfasst und bearbeitet (vgl. GMBl 2015, 1346, 1347).
Zwar kann eine Aufarbeitung von im BMF vorhandenen amtlichen Informationen - eigens nach den Vorgaben des Antragsstellers - im Einzelfall in Betracht kommen, denn bei der anspruchsverpflchteten Stelle sind im Rechtssinne auch solche Informationen „vorhanden“, die erts noch zusammengestellt werden müssen (vgl. Schoch IFG, Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 1 Rn. 40). Dies betrifft insbesondere eine additive Zusammenstellung gleichartiger Informationen und eine damit ggfs. einhergehende - als Zwischenschritt lediglich technisch bedingte - Übertragung von vorhandenen amtlichen Informationen (vgl. BVerwG Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 20/12, BeckRS 2015, 41922 Rn. 37, beck-online). Insoweit ist die bloße Erstellung von (Übersichts-)Listen zu vorhandenen amtlichen Informationen, wie z.B. eine Addition der Bestellmengen von Bürobedarf nach Artikelnummern und Preisen mit vergleichsweise geringem Aufwand, noch nach dem IFG geschuldet (vgl. BT-Drs. 19/3370 S. 45 f).
Für eine Aufarbeitung der von Ihnen begehrten Übersicht wäre zunächst eine Auswertung amtlicher Informationen zu den einzelnen IFG-Anträgen bzw. deren Bearbeitung zwingend erforderlich. Infolge der einzelfallbezogenen Erfassung dieser Anträge müsste dabei eine hohe Zahl an Akten zu IFG-Anträgen, insbesondere zum sachlichen Antragsbegehren sowie zur Entscheidung über den Antrag, durchgesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Sachentscheidungen zu IFG-Anträgen ggfs. erst mit dem Widerspruchsbescheid oder im Zuge einer gerichtlichen Entscheidung „rechtskräftig“ werden und insofern mithin auch komplexere Verfahren zu Ihrem Anliegen ausgewertet werden müssten. Neben einer Differenzierung solcher „förmlichen“ Entscheidungen (Stattgabe oder Ablehnung des jeweiligen Antrags) müsste auch die „sonstige Erledigung“ von IFG-Anträgen, die bespielsweise mit der Rücknahme eines Antrags durch den Antragsteller einhergeht, gesondert ausgewiesen werden. Dagegen müssten IFG-Anträge, zu denen noch keine Entscheidung ergangen oder eine solche noch nicht rechtskräftig ist, bereits als nicht antragserheblich abgegrenzt werden. Letzlich müssten die herausgesuchten, relevanten Informationen zu der in Rede stehenden Übersicht mit den von Ihnen gewünschten Parametern zusammengeführt werden.
Vor dem dargestellten Hintergrund läge keine einfache, mithin nach dem IFG noch geschuldete, Aufarbeitung vorhandener amtlicher Informationen vor. Es handeltsich insbesondere nicht mehr um eine bloße Zusammenführung gleichartiger Informationen. Vielmehr müssten die amtlichen Informationen - über eine reiche Übertragung hinausgehend - im Zuge mehrerer aufwändiger Schritte bearbeitet und im Sinne des Antragsbegehrens systematisch inhaltlich ausgewertet werden.
Im Ergebnis würde im BMF zudem eine umfänglich neu erstelle amtliche Information mit eigenem Aussagegehalt entstehen. Darin würde sich zunächst die sachliche und zahlenmäßige Entwicklung von IFG-Anträgen unmittelbar widerspiegeln. Damit einhergehend stünde ein differenziertes, korrelierendes Abbild der antrags- bzw. sachbezogenen Entscheidungen des Hauses (bzw. der sonstigen Erledigung) zu den einzelnen IFG-Anträgen.
Eine eigens nach Ihrem Vorgaben sowie durch erheblich aufwändige Untersuchungen und Bewertungen vorzunehmenden Erstellung der begehrten Informationen ist nach dem IFG vorliegend nicht geschuldet (vgl. BVerwG, Urtei vom 27. November 2014 - 7 C 20/12 -, BVerwG 151, 1-14, juris Rn. 37; vgl. Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 1 Rn. 39).
Der IFG-Antrag wird daher abgelehnt.