Sehr
<< Antragsteller:in >>
wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 26.01.2024, mit der Sie Ihre Anfrage vom 29.12.2023 gemäß § 7 Abs. 2 LIFG präzisieren. Dabei teilen Sie uns mit, dass Sie die Übersendung einer Übersicht über alle LIFG-Anträge wünschen.
In der Anlage übersenden wir Ihnen eine Übersicht über die im Wirtschaftsministerium eingegangenen LIFG-Anfragen ab dem 31.12.2020 bis zum 19.02.2024. Hinsichtlich der LIFG-Anfragen für den Zeitraum vom 30.12.2015 bis zum 30.12.2020 verweisen wir auf unsere Antwort auf Ihre Anfrage vom 15.05.2023 zur Übersendung der LIFG-Evaluationsdaten [#278899], die wir Ihnen mit Nachricht vom 13.06.2023 übermittelt haben. Das Evaluierungsverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen, so dass die im Bescheid vom 13.06.2023 getroffenen Aussagen weiterhin gültig sind.
Des Weiteren begehren Sie die Übersendung der dazugehörigen "rechtskräftigen Bescheide". Dies wird auf Grundlage des § 9 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Nr. 5 LIFG abgelehnt.
Eine Übermittlung aller bestandskräftigen LIFG-Bescheide würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG auslösen, denn diese liegen nicht gebündelt vor.
Wie Sie dem LIFG-Leitfaden des Wirtschaftsministeriums, der Ihnen auf Ihre Anfrage hin am 11.05.2023 übermittelt wurde, entnehmen konnten, erfolgt die Bearbeitung der LIFG-Anträge dezentral im Wirtschaftsministerium. Eine Datenbank o.ä., in der alle bestandskräftigen Bescheide, die das Wirtschaftsministerium auf der Grundlage des LIFG erlassen hat, erfasst werden, existiert nicht.
Um die gewünschten Bescheide zusammenzustellen, müssten die betroffenen Fachreferate im Wirtschaftsministerium, die inhaltlich für die Erstellung der Bescheide zuständig sind, eine aufwendige Aktenrecherche über den Zeitraum von acht Jahren durchführen. Alle Unterlagen müssten gesichtet und entsprechend den Vorgaben der §§ 5, 6 LIFG anonymisiert und teilweise geschwärzt werden, so dass Rückschlüsse auf die antragstellenden Personen und ggf. vorhandene Geschäftsgeheimnisse nicht mehr möglich sind.
Aufgrund des vorgenannten Aufwands für alle Fachbereiche im Wirtschaftsministerium, welche die entsprechenden Informationen aufzubereiten hätten, gehen wir - entsprechend den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung vom 31. Oktober 2022 - von erheblichen Kosten aus, welche somit nicht annähernd über die Höchstgrenze von 500 Euro gemäß Ziffer 26.2.3 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung des Wirtschaftsministeriums ausgeglichen werden könnten.
Wie bereits in unserer Nachricht vom 26.01.2024 mitgeteilt, wird ein Großteil der Anfragen über das Portal
www.fragdenstaat.de<
http://www.fragdenstaat.de> gestellt. Dort können Sie die entsprechenden Antworten für das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg einsehen.
Die Übermittlung aller "rechtskräftigen Bescheide" wird daher auf Grundlage des § 9 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 5 LIFG abgelehnt, da die Bearbeitung Ihrer Anfrage insofern einen für das Wirtschaftsministerium unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde und Sie sich die Informationen - wie oben dargestellt zumindest weit überwiegend - in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen