Die Präsidentin
des Landesrechnungshofs
Nordrhein-Westfalen
PrR 1 - 01.02.07-000057-2023-0003615
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen und dem Verbraucherinformationsgesetz vom 09.11.2023
Sehr
<< Antragsteller:in >>
Sie bitten um Übermittlung einer Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie: 1) Festbetrag 2) Vertragsstrafe pro Kalendertag. Zudem bitten Sie um Auskünfte darüber, wann der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRH) eine interne Hinweisgeberschutzstelle eingerichtet hat.
Soweit Sie um Informationen über die Einrichtung der Hinweisgeberschutzstelle beim LRH bitten, teile ich Ihnen mit, dass für den Geschäftsbereich des LRH nach Maßgabe der §§ 12 ff. des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) eine interne Meldestelle eingerichtet ist, deren Aufgabe es ist, Hinweise vertraulich entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Vor Inkrafttreten des HinSchG am 02.07.2023 hatte der LRH bereits seit dem 20.12.2021 eine Meldestelle auf Grundlage der europäischen Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberrichtlinie), eingerichtet.
Im Übrigen muss ich Ihren Antrag auf Zugang zu den weiteren Informationen aufgrund der nachfolgend aufgeführten Gründe leider ablehnen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten öffentlichen Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei dieser Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Informationen in diesem Sinne sind nach § 3 IFG NRW alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Jedoch unterliegt der LRH dem Anwendungsbereich des IFG NRW nur insoweit, als von ihm Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden (§ 2 Abs. 2 IFG NRW). Soweit Sie um Übersendung von Informationen bezüglich des eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland bitten, berührt Ihr Antrag einerseits keine Belange der Verwaltung des LRH und anderseits sind die beantragten Informationen bei der Verwaltung des LRH auch nicht vorhanden. Daher bitte ich um Verständnis dafür, dass ich Ihnen die erbetenen Informationen leider nicht zukommen lassen kann.
Auf Ihr Recht nach § 13 Abs. 2 IFG NRW weise ich Sie nach § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW hin. Danach hat jeder das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (
www.ldi.nrw.de<
http://www.ldi.nrw.de>) als Beauftragte bzw. Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen.
Da nicht erkennbar ist, welche Umweltinformationen im Sinne des § 2 Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz (UIG Bund) betroffen sein könnten, muss Ihr Antrag auch insoweit abgelehnt werden. Inwieweit das UIG NRW für den LRH gilt, bedarf daher hier keiner näheren Erörterung.
Ein Anspruch nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) besteht ebenfalls nicht, da Sie keine Auskünfte über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen, begehren (§ 1 VIG). Im Übrigen weise ich darauf hin, dass der LRH als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nach § 2 Abs. 3 VIG keine informationspflichtige Stelle im Sinne des VIG ist.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW und § 5 UIG NRW gebührenfrei.
Ich bitte aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten darum, die personenbezogenen Daten sowie die Kontaktdaten von Bearbeiterinnen und Bearbeitern meines Hauses nicht öffentlich zugänglich zu machen.
Mit freundlichen Grüßen