Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie: 1) Festbetrag 2) Vertragsstrage pro Kalendertag

Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie: 1) Festbetrag 2) Vertragsstrage pro Kalendertag

StS’in Dr. Daniela Brückner (JM) teilte am 27.9.23 im Rechtsausschuss des Landtags NRW in der Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/5468, mit,
"die EU habe ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Deutschland müsse eine achtstellige Vertragsstrafe zahlen. Ihres Wissens sei die Vertragsstrafe aufgeteilt: Zum einen müsse ein
Festbetrag, zum anderen eine gewisse Summe pro Tag gezahlt werden. Einige Bundes-
länder hätten bereits Landesgesetze verabschiedet. Nordrhein-Westfalen solle nicht
als letztes Land handeln"

Falls Sie wider Erwarten vortragen sollten, nicht alle informationelle Gedankenverköperungen in Ihrer Behörde trotz Ihrer Informationsbeschaffungspflicht zu haben (wann haben Sie in Ihrer Behörde eine Hinweisgeberschutzstelle intern eingerichtet?), so bitte ich um die Beiladung weiterer Behörden aus NRW und dem Bund zum Verfahren nach IFG.

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  • Datum
    9. November 2023
  • Frist
    12. Dezember 2023
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Üb…
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Betreff
Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie: 1) Festbetrag 2) Vertragsstrage pro Kalendertag [#291949]
Datum
9. November 2023 14:38
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Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie: 1) Festbetrag 2) Vertragsstrage pro Kalendertag StS’in Dr. Daniela Brückner (JM) teilte am 27.9.23 im Rechtsausschuss des Landtags NRW in der Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/5468, mit, "die EU habe ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Deutschland müsse eine achtstellige Vertragsstrafe zahlen. Ihres Wissens sei die Vertragsstrafe aufgeteilt: Zum einen müsse ein Festbetrag, zum anderen eine gewisse Summe pro Tag gezahlt werden. Einige Bundes- länder hätten bereits Landesgesetze verabschiedet. Nordrhein-Westfalen solle nicht als letztes Land handeln" Falls Sie wider Erwarten vortragen sollten, nicht alle informationelle Gedankenverköperungen in Ihrer Behörde trotz Ihrer Informationsbeschaffungspflicht zu haben (wann haben Sie in Ihrer Behörde eine Hinweisgeberschutzstelle intern eingerichtet?), so bitte ich um die Beiladung weiterer Behörden aus NRW und dem Bund zum Verfahren nach IFG.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291949 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291949/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG …
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Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
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AW: Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie: 1) Festbetrag 2) Vertragsstrage pro Kalendertag [#291949]
Datum
13. November 2023 14:10
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Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ist bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangen und wird hier unter dem Aktenzeichen Z B 2 – 2023-0006893 geführt. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Hinweise und Informationen zur Verarbeitung und Speicherung Ihrer persönlichen Daten finden Sie hier: https://www.land.nrw/de/datenschutzhinweise. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Da mir keine verifizierbaren Informationen über Ihre Identität vorliegen, kann ich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass hinter Ihrem Namen eine juristische Person oder Personengruppe steht, die als Anspruchsberechtigte ausscheidet. Zudem sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrages auf eine konkrete Person zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, << Antragsteller:in >> nach Rechtsprechung des OVG NRW (derzeit in der Revision beim BVerw…
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AW: Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie: 1) Festbetrag 2) Vertragsstrage pro Kalendertag [#291949]
Datum
13. November 2023 15:47
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Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, << Antragsteller:in >> nach Rechtsprechung des OVG NRW (derzeit in der Revision beim BVerwG) sind anlasslose personenbezogene Datenabfragen nach IFG unzulässig. Bitte beachten Sie auch den unionalen Datenminimierungsgrundsatz. Können Sie in cc die weisungsfreie Kontrollstelle Ihrer Behörde nach Art. 38-39 DSGVO (die nach EuGH-Rechtsprechung vom 9.2.23 nicht selbst über Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung entscheiden darf) beratend einbeziehen und Ihre vorratsdatenspeicherungsorientierten Datenabfragemotive weisungsfrei überprüfen lassen?! Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 291949 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291949/
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> die Bearbeitung eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW ma…
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Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie: 1) Festbetrag 2) Vertragsstrage pro Kalendertag [#291949]
Datum
16. November 2023 11:44
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> die Bearbeitung eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW macht es erforderlich, dass die Identität des Antragstellers festgestellt werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln in seinen Urteilen vom 18.03.2021, Az. 13 K 1189/20 und 13 K 1190/20 zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes bestätigt. Wie dort näher ausgeführt wird, hat die Anforderung der Postanschrift nicht nur den Hintergrund, dass ausgeschlossen werden kann, dass die Anfrage durch ein Computerskript erstellt worden ist. Es ist vielmehr erforderlich, dass ein Antragsteller eindeutig identifiziert werden kann, um prüfen zu können, ob einer Auskunftserteilung Hinderungsgründe entgegenstehen. Darüber hinaus werden die angeforderten persönliche Daten für die Bekanntgabe der Entscheidung über die Informationsgewährung (die von Informationsgewährung an sich zu unterscheiden ist) benötigt. Insbesondere die für die materielle Prüfung erforderliche Identifizierung eines Antragstellers erfordert dabei in der Regel die Angabe einer Postanschrift. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen zwischenzeitlich entschieden, dass eine standardmäßige Erhebung von Postanschriften nicht zulässig sein soll, die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig. Ein Revisionsverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die zugrundeliegende Rechtsfrage ist damit noch nicht abschließend geklärt. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gehen wir zunächst weiterhin aus den in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln dargelegten Gründen davon aus, dass für die Bearbeitung von IFG-Anträgen die Feststellung der Identität des Antragstellers erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund weise ich darauf hin, dass Ihre Anfrage hier nicht weiter bearbeitet werden kann, bis Sie die erforderlichen Daten mitgeteilt haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, für Ihre Informationssammlungen und ggf. weitere Veranlassung überlasse ich - mangels eines Transparen…
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AW: Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie: 1) Festbetrag 2) Vertragsstrage pro Kalendertag [#291949]
Datum
29. November 2023 14:07
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Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
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Guten Tag, für Ihre Informationssammlungen und ggf. weitere Veranlassung überlasse ich - mangels eines Transparenzgesetzes und bundesweit einheitlicher Standards nach IFG (EU-Richtlinie) trotz der Stellungnahme der Aufsichtsbehörden vom 7.11.23 - gerne die folgende informationelle Verkörperung: "Klage, eingereicht am 14. März 2023 – Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-149/23) Verfahrenssprache: Deutsch Parteien Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. Baquero Cruz und L. Mantl als Prozessbevollmächtigte) Beklagte: Bundesrepublik Deutschland Anträge der Klägerin Die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/19371 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder der Kommission diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat und damit ihren Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist; anordnen, dass der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung eines Pauschalbetrages an die Kommission auferlegt wird, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: (i) Tagessatz von 61 600 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen dem Tag nach Ablauf der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist und dem Tag der Behebung des Verstoßes oder, falls dies nicht erfolgt ist, dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils; (ii) Mindestpauschalbetrag von 17 248 000 Euro; anordnen, dass für den Fall, dass der Verstoß unter Absatz 1 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in dieser Rechtssache fortdauert, der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung eines Zwangsgelds an die Kommission in Höhe von 240 240 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren auferlegt wird, bis diese ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen ist; der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens auferlegen Klagegründe und wesentliche Argumente Mit ihrer Klage wirft die Kommission der Bundesrepublik Deutschland vor, ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 2019/1937 – mit der ein wirksames System zum Schutz von Personen geschaffen werden soll, die in einer privaten oder öffentlichen Organisation arbeiten oder mit solchen Organisationen in Kontakt stehen, wenn sie Verstöße gegen das Unionsrecht in bestimmten Bereichen melden – nicht nachgekommen zu sein. Gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie müssten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen bzw. erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie bis spätestens 17. Dezember 2021 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten seien ferner gemäß Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie verpflichtet, der Kommission die erlassenen Rechtsvorschriften unverzüglich mitzuteilen. Nach Auffassung der Kommission sind die Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie von Deutschland bisher noch nicht erlassen oder der Kommission mehr als 13 Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist jedenfalls nicht mitgeteilt worden. ____________ 1 Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. 2019, L 305, S. 17)." Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 291949 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291949/
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Datum
12. Dezember 2023 10:50
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Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
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Guten Tag, sind und waren Sie denn mitten im Klageverfahren C 149/23, EU-Kommission gegen BRD, vorläufig eine informelle Hinweisgeberschutz-Meldestelle für den kommunalen Bereich in diesem Bundesland, wo bis heute kein Ausführungsgesetz existiert? Kann man das so sehen? Asking for a friend. Mit freundlichen Grüßen
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
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Datum
12. Dezember 2023 10:50
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin derzeit nicht im Dienst. Ihre E-Mail wird in dieser Zeit weder gelesen noch weitergeleitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich daher bitte an den Verteiler <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen
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Datum
12. Dezember 2023 10:55
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
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Guten Tag, schade, dass Ihre Staatskanzlei sich derart erbittert gegen die Rechtsprechung des OVG NRW (derzeit beim BVerwG) hinsichtlich des unionalen Datenminimierungsgrundsatzes positioniert, zudem gegen die Stellungnahme vom 7.11.23 deutscher Aufsichtsbehörden im Bereich der Informationsfreiheit mangels einer transparenzrechtlichen gesetzlichen Regelung. Sind und waren Sie denn mitten im Klageverfahren C 149/23, EU-Kommission gegen BRD, vorläufig eine informelle Hinweisgeberschutz-Meldestelle für den kommunalen Bereich in diesem Bundesland, wo bis heute kein Ausführungsgesetz existiert? Kann man das so sehen? Asking for a friend. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Ve…
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Datum
19. Januar 2024 00:10
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Guten Tag, können Sie wenigstens als Richter am Amtsgericht und Mitarbeiter in der niederschwellig nicht transparenzfreundlichen Staatskanzlei mitteilen, wann ein Ende 2023 in Feinabstimmung befindlich gewesener Organisationserlass des Justizministeriums für Gerichtsverwaltungen in diesem Land im Bereich der Hinweisgeberschutzrichtlinie installiert werden soll? Mit freundlichen Grüßen
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
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Datum
26. Januar 2024 14:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer unten stehenden E-Mail vom 19. Januar 2024 begehren Sie Auskunft zu internen Überlegungen des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen. Ich bitte Sie daher, sich unmittelbar dorthin zu wenden. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie: 1) Festbetrag 2) Vertragsstrafe pro Kalendertag [#291949]
Datum
26. Januar 2024 15:21
An
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Guten Tag, Am 13.11.23 lehnten Sie in aller Vehemenz und mangels transparenzorientierter pro-aktiver Veröffentlichungsbereitschaft die Anfrage anlasslos datenausforschungsorientiert ab. Insofern wird auf das Verarbeitungsverbot gem. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO hingewiesen. Daran hat sich auch die Staatskanzlei zu halten. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 291949 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291949/