Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie: 1) Festbetrag 2) Vertragsstrage pro Kalendertag

Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie: 1) Festbetrag 2) Vertragsstrage pro Kalendertag

StS’in Dr. Daniela Brückner (JM NRW) teilte am 27.9.23 im Rechtsausschuss des Landtags NRW in der Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/5468, mit,
"die EU habe ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Deutschland müsse eine achtstellige Vertragsstrafe zahlen. Ihres Wissens sei die Vertragsstrafe aufgeteilt: Zum einen müsse ein
Festbetrag, zum anderen eine gewisse Summe pro Tag gezahlt werden. Einige Bundes-
länder hätten bereits Landesgesetze verabschiedet. Nordrhein-Westfalen solle nicht
als letztes Land handeln"

Falls Sie wider Erwarten vortragen sollten, nicht alle informationelle Gedankenverköperungen in Ihrer Behörde generell und trotz Ihrer Informationsbeschaffungspflicht zu haben (wann haben Sie in Ihrer Behörde eine Hinweisgeberschutzstelle intern eingerichtet?), so bitte ich um die Beiladung weiterer Behörden aus dem Bund zum Verfahren nach IFG.

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  • Datum
    9. November 2023
  • Frist
    12. Dezember 2023
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Übersicht über informationelle Gedank…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
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Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie: 1) Festbetrag 2) Vertragsstrage pro Kalendertag [#291952]
Datum
9. November 2023 14:41
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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie: 1) Festbetrag 2) Vertragsstrage pro Kalendertag StS’in Dr. Daniela Brückner (JM NRW) teilte am 27.9.23 im Rechtsausschuss des Landtags NRW in der Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/5468, mit, "die EU habe ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Deutschland müsse eine achtstellige Vertragsstrafe zahlen. Ihres Wissens sei die Vertragsstrafe aufgeteilt: Zum einen müsse ein Festbetrag, zum anderen eine gewisse Summe pro Tag gezahlt werden. Einige Bundes- länder hätten bereits Landesgesetze verabschiedet. Nordrhein-Westfalen solle nicht als letztes Land handeln" Falls Sie wider Erwarten vortragen sollten, nicht alle informationelle Gedankenverköperungen in Ihrer Behörde generell und trotz Ihrer Informationsbeschaffungspflicht zu haben (wann haben Sie in Ihrer Behörde eine Hinweisgeberschutzstelle intern eingerichtet?), so bitte ich um die Beiladung weiterer Behörden aus dem Bund zum Verfahren nach IFG.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291952 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291952/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4.13002/28#644 Sehr << Antragsteller:in >> leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen…
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Bundesministerium des Innern und für Heimat
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AW: Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie: 1) Festbetrag 2) Vertragsstrage pro Kalendertag [#291952](#644)
Datum
10. November 2023 07:57
Status
Warte auf Antwort

Persönliche E-Mail Adresse

Das Bundesinnenministeriums verlangt derzeit eine private E-Mail-Adresse von Antragsteller*innen. Das ist aus unserer Sicht rechtswidrig. Bis ein dazu laufendes Gerichtsverfahren zwischen Ministerium und Bundesdatenschutzbeauftragtem geklärt wird, können Sie dem Ministerium eine andere E-Mail-Adresse angeben. Die Antworten können Sie anschließend über den Button "Post erhalten?" hochladen und veröffentlichen.

ZII4.13002/28#644 Sehr << Antragsteller:in >> leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten IFG-Antrag an das Bundesministerium des Innern und für Heimat weitergeleitet. Diese ist für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage erforderlich. Ich bitte Sie daher, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre Postanschrift mitzuteilen und - sofern Sie die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege wünschen - mir darüber hinaus auch eine persönliche E-Mail Adresse zur Verfügung zu stellen. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir darüber hinaus keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Ich bitte um Verständnis, dass ich die Bearbeitung Ihrer Anfrage bis zum Eingang Ihrer Postanschrift aussetze. Eine gebührenfreie Bearbeitung von IFG-Anfragen erfolgt bei Bearbeitungszeiten von bis zu 30 Minuten. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen 15,- Euro und 500,- Euro erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
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Guten Tag, nach Rechtsprechung des OVG NRW in der Sache des Bundesdatenschutzbeauftragten gegen Sie (derzeit beim…
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AW: Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie: 1) Festbetrag 2) Vertragsstrage pro Kalendertag [#291952]
Datum
10. November 2023 11:33
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Bundesministerium des Innern und für Heimat
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Guten Tag, nach Rechtsprechung des OVG NRW in der Sache des Bundesdatenschutzbeauftragten gegen Sie (derzeit beim BVerwG) dürfen Sie nicht anlasslos personenbezogene Daten nach IFG abfragen, wie bekannt. Sie haben auch keinen unional wirksamen Grund für die vprratsdatenspeicherungsgemäße Datenabfrage angegeben, abgesehen von Ihren Vorenthaltungsmotiven. Die einfache Information ist deutlich unter 30 Minuten zu beschaffen. Bitte gehen Sie zudem treu mit öffentlichen Geldern im erwartbar gewesenen Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland um! Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 291952 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291952/
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Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
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Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie: 1) Festbetrag 2) Vertragsstrage pro Kalendertag“ [#291952]
Datum
10. November 2023 11:37
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
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Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/291952/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Anfrage anlasslos abgelehnt worden ist, zudem die auskunftspflichtige Stelle das von Ihnen herbeigeführte Urteil des OVG NRW ignoriert und versucht, vorratsdatenspeicherungsmotiviert anlasslos Daten abzufragen. Kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Ihrem Verfahren vor dem BVerwG in Frage, ansonsten per Eilantrag nach dem BVerfGG? Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 291952.pdf Anfragenr: 291952 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291952/
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4.13002/28#644 Sehr << Antragsteller:in >> sofern sie sich mit Ihren Ausführungen auf das Urteil d…
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AW: Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie: 1) Festbetrag 2) Vertragsstrage pro Kalendertag [#291952]
Datum
10. November 2023 11:55
Status
Warte auf Antwort
ZII4.13002/28#644 Sehr << Antragsteller:in >> sofern sie sich mit Ihren Ausführungen auf das Urteil des OVG Münster im Verfahren 16 A 857/21 beziehen, weise ich darauf hin, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig ist. Die Kenntnis der Identität des Anspruchstellers ist Grundlage der Kommunikation nach Sinn und Zweck der Regelungen des IFG und nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen. Bis zu einer rechtskräftigen höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird an der Maßgabe festgehalten, von IFG Antragstellern die Mitteilung der Postanschrift und damit eine eindeutige Identifizierung zu erbitten. Mit freundlichen Grüßen
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Guten Tag, ich habe dem Bundesdatenschutzbeauftragten gegenüber angeregt, eine einstweilige Anordnung (z. B. nach…
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Datum
10. November 2023 12:08
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
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Guten Tag, ich habe dem Bundesdatenschutzbeauftragten gegenüber angeregt, eine einstweilige Anordnung (z. B. nach § 32 BVerfGG) gegen Sie in Erwägung zu ziehen. Im Übrigen ist der unionale Datenminimierungsgrundsatz zu beachten - nach der DSGVO-EU wie in etwas anderen Konstellationen - da kennen Sie sich ja in 2 laufenden, ebenfalls erwartbaren Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland aus - z. B. auch nach der JI-Richtlinie. Vorratsdatenspeicherungen sind unional unzulässig. Es werden auch konkrete Nachteile bei Namensnennung befürchtet. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 291952 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291952/
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Datum
10. November 2023 13:30
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Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie: 1) Festbetrag 2) Vertragsstrag [#291952]
Datum
29. November 2023 14:10
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, für Ihre Informationssammlungen überlasse ich - mangels bundesweit einheitlicher Transparenzgesetze oder wenigstens der von der Konferenz der Aufsichtsbehörden am 7.11.23 gegen erbitterten Widerstand aus Ihrem Ministerium und sonst geforderten bundeseinheitlichen Standards nach der IFG-Richtlinie - gerne die folgende informationelle Verkörperung: "Klage, eingereicht am 14. März 2023 – Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-149/23) Verfahrenssprache: Deutsch Parteien Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. Baquero Cruz und L. Mantl als Prozessbevollmächtigte) Beklagte: Bundesrepublik Deutschland Anträge der Klägerin Die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/19371 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder der Kommission diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat und damit ihren Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist; anordnen, dass der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung eines Pauschalbetrages an die Kommission auferlegt wird, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: (i) Tagessatz von 61 600 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen dem Tag nach Ablauf der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist und dem Tag der Behebung des Verstoßes oder, falls dies nicht erfolgt ist, dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils; (ii) Mindestpauschalbetrag von 17 248 000 Euro; anordnen, dass für den Fall, dass der Verstoß unter Absatz 1 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in dieser Rechtssache fortdauert, der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung eines Zwangsgelds an die Kommission in Höhe von 240 240 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren auferlegt wird, bis diese ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen ist; der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens auferlegen Klagegründe und wesentliche Argumente Mit ihrer Klage wirft die Kommission der Bundesrepublik Deutschland vor, ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 2019/1937 – mit der ein wirksames System zum Schutz von Personen geschaffen werden soll, die in einer privaten oder öffentlichen Organisation arbeiten oder mit solchen Organisationen in Kontakt stehen, wenn sie Verstöße gegen das Unionsrecht in bestimmten Bereichen melden – nicht nachgekommen zu sein. Gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie müssten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen bzw. erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie bis spätestens 17. Dezember 2021 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten seien ferner gemäß Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie verpflichtet, der Kommission die erlassenen Rechtsvorschriften unverzüglich mitzuteilen. Nach Auffassung der Kommission sind die Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie von Deutschland bisher noch nicht erlassen oder der Kommission mehr als 13 Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist jedenfalls nicht mitgeteilt worden. ____________ 1 Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. 2019, L 305, S. 17)." Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 291952 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291952/