Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie: 1) Festbetrag 2) Vertragsstrage pro Kalendertag

Anfrage an: Bundesrechnungshof

Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie: 1) Festbetrag 2) Vertragsstrage pro Kalendertag

StS’in Dr. Daniela Brückner (JM NRW) teilte am 27.9.23 im Rechtsausschuss des Landtags NRW in der Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/5468, mit,
"die EU habe ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Deutschland müsse eine achtstellige Vertragsstrafe zahlen. Ihres Wissens sei die Vertragsstrafe aufgeteilt: Zum einen müsse ein
Festbetrag, zum anderen eine gewisse Summe pro Tag gezahlt werden. Einige Bundes-
länder hätten bereits Landesgesetze verabschiedet. Nordrhein-Westfalen solle nicht
als letztes Land handeln"

Falls Sie wider Erwarten vortragen sollten, nicht alle informationelle Gedankenverköperungen in Ihrer Behörde trotz Ihrer Informationsbeschaffungspflicht zu haben (wann haben Sie in Ihrer Behörde eine Hinweisgeberschutzstelle intern eingerichtet?), so bitte ich um die Beiladung weiterer Behörden zum Verfahren nach IFG.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    9. November 2023
  • Frist
    12. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Übersicht über informationelle Gedank…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie: 1) Festbetrag 2) Vertragsstrage pro Kalendertag [#291954]
Datum
9. November 2023 14:45
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie: 1) Festbetrag 2) Vertragsstrage pro Kalendertag StS’in Dr. Daniela Brückner (JM NRW) teilte am 27.9.23 im Rechtsausschuss des Landtags NRW in der Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/5468, mit, "die EU habe ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Deutschland müsse eine achtstellige Vertragsstrafe zahlen. Ihres Wissens sei die Vertragsstrafe aufgeteilt: Zum einen müsse ein Festbetrag, zum anderen eine gewisse Summe pro Tag gezahlt werden. Einige Bundes- länder hätten bereits Landesgesetze verabschiedet. Nordrhein-Westfalen solle nicht als letztes Land handeln" Falls Sie wider Erwarten vortragen sollten, nicht alle informationelle Gedankenverköperungen in Ihrer Behörde trotz Ihrer Informationsbeschaffungspflicht zu haben (wann haben Sie in Ihrer Behörde eine Hinweisgeberschutzstelle intern eingerichtet?), so bitte ich um die Beiladung weiterer Behörden zum Verfahren nach IFG.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291954 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291954/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesrechnungshof
Ihre Anfrage vom 9. November 2023 Referat R-H Az. 20 60 12 – 03/2023 Guten Tag, Ihre Anfrage ist bei uns eingega…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 9. November 2023
Datum
16. November 2023 17:22
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
4,4 KB


Referat R-H Az. 20 60 12 – 03/2023 Guten Tag, Ihre Anfrage ist bei uns eingegangen. 1. Sie begehren zunächst eine „Übersicht über informationelle Gedankenverkörperungen zur 8-stelligen €-Vertragsstrafe gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie“. Eine solche Übersicht oder sonstige diesbezügliche amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen liegen in der Präsidialabteilung des Bundesrechnungshofes nicht vor. Auch verfügt der Bundesrechnungshof nicht über Prüfungserkenntnisse zu Ihrer Frage. 1. Sie begehren außerdem eine Auskunft, wann hier eine Hinweisgeberschutzstelle eingerichtet wurde. In unmittelbarer Anwendung der „Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (HinSch-RL) hat der Bundesrechnungshof zum 17. Dezember 2021 seine interne Meldestelle Hinweisgeberschutz eingerichtet. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 9. November 2023 [#291954] Guten Tag, und vielen Dank! Für Ihre Informationssammlungen und …
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 9. November 2023 [#291954]
Datum
29. November 2023 14:02
An
Bundesrechnungshof
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, und vielen Dank! Für Ihre Informationssammlungen und ggf. weitere Veranlassung überlasse ich gerne die folgende informationelle Verkörperung: "Klage, eingereicht am 14. März 2023 – Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-149/23) Verfahrenssprache: Deutsch Parteien Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. Baquero Cruz und L. Mantl als Prozessbevollmächtigte) Beklagte: Bundesrepublik Deutschland Anträge der Klägerin Die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/19371 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder der Kommission diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat und damit ihren Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist; anordnen, dass der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung eines Pauschalbetrages an die Kommission auferlegt wird, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: (i) Tagessatz von 61 600 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen dem Tag nach Ablauf der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist und dem Tag der Behebung des Verstoßes oder, falls dies nicht erfolgt ist, dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils; (ii) Mindestpauschalbetrag von 17 248 000 Euro; anordnen, dass für den Fall, dass der Verstoß unter Absatz 1 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in dieser Rechtssache fortdauert, der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung eines Zwangsgelds an die Kommission in Höhe von 240 240 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren auferlegt wird, bis diese ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen ist; der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens auferlegen Klagegründe und wesentliche Argumente Mit ihrer Klage wirft die Kommission der Bundesrepublik Deutschland vor, ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 2019/1937 – mit der ein wirksames System zum Schutz von Personen geschaffen werden soll, die in einer privaten oder öffentlichen Organisation arbeiten oder mit solchen Organisationen in Kontakt stehen, wenn sie Verstöße gegen das Unionsrecht in bestimmten Bereichen melden – nicht nachgekommen zu sein. Gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie müssten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen bzw. erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie bis spätestens 17. Dezember 2021 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten seien ferner gemäß Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie verpflichtet, der Kommission die erlassenen Rechtsvorschriften unverzüglich mitzuteilen. Nach Auffassung der Kommission sind die Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie von Deutschland bisher noch nicht erlassen oder der Kommission mehr als 13 Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist jedenfalls nicht mitgeteilt worden. ____________ 1 Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. 2019, L 305, S. 17)." Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 291954 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291954/