Übersicht über Informationssammlungen (Aktenzeichen, informationelle Gedankenverkörperungen u. Ä.) zur Überprüfung der Behörde des BfDI durch Ihre Behörde

Anfrage an: Bundesrechnungshof

Übersicht über Informationssammlungen (Aktenzeichen, informationelle Gedankenverkörperungen o. Ä.) zur Überprüfung der Behörde des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch Ihre Behörde

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Dezember 2023
  • Frist
    13. Januar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Übersicht über Informationssammlungen…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Übersicht über Informationssammlungen (Aktenzeichen, informationelle Gedankenverkörperungen u. Ä.) zur Überprüfung der Behörde des BfDI durch Ihre Behörde [#294631]
Datum
11. Dezember 2023 18:20
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Übersicht über Informationssammlungen (Aktenzeichen, informationelle Gedankenverkörperungen o. Ä.) zur Überprüfung der Behörde des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch Ihre Behörde
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294631 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294631/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesrechnungshof
Ihre Anfrage vom 11. Dezember 2023 Referat R-H Az. 20 60 12 – 91/2023 Guten Tag, Ihre Anfrage vom 11. Dezember 2…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 11. Dezember 2023
Datum
14. Dezember 2023 16:19
Status
Warte auf Antwort
image001.png
4,4 KB


Referat R-H Az. 20 60 12 – 91/2023 Guten Tag, Ihre Anfrage vom 11. Dezember 2023 ist bei uns eingegangen. Die Bearbeitung Ihrer Anfrage wird etwas Zeit in Anspruch nehmen. Insofern bitten wir um Geduld. Wir melden uns wieder bei Ihnen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesrechnungshof
Ihre Anfrage vom 11. Dezember 2023 Referat R-H Az. 20 60 12 – 91/2023 Guten Tag, ich komme auf Ihre Anfrage vom …
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 11. Dezember 2023
Datum
21. Dezember 2023 08:45
Status
Warte auf Antwort
image001.png
4,4 KB


Referat R-H Az. 20 60 12 – 91/2023 Guten Tag, ich komme auf Ihre Anfrage vom 11. Dezember 2023 zurück. Den Zugang zu Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshofes hat der Gesetzgeber in § 96 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) spezialgesetzlich und abschließend geregelt. Das IFG ist insoweit nicht anwendbar (vgl. § 1 Absatz 3 IFG). Der Bundesrechnungshof hat auf seiner Internetseite Prüfungsergebnisse über Prüfungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz- und die Informationsfreiheit veröffentlicht. Diese finden Sie unter folgendem Link: https://www.bundesrechnungshof.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Servicesuche_Formular.html?nn=20982&resourceId=20988&input_=20982&pageLocale=de&templateQueryString=Bundesbeauftragten+f%C3%BCr+den+Datenschutz-+und+die+Informationsfreiheit&submit.x=17&submit.y=8 Es gilt das Urheberrechtsgesetz. Mit freundlichen Grüßen