Übersicht über Informationssammlungen (Aktenzeichengruppen, informationelle Gedankenverkörperungen u. Ä.) zur Überprüfung der LDI NRW durch Ihre Behörde

Übersicht über Informationssammlungen (Aktenzeichen, informationelle Gedankenverkörperungen o. Ä.) zur (geplanten/erfolgten) Überprüfung der LDI NRW durch Ihre Behörde

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  • Datum
    11. Dezember 2023
  • Frist
    13. Januar 2024
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Üb…
An Landesrechnungshof NRW Details
Von
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Betreff
Übersicht über Informationssammlungen (Aktenzeichengruppen, informationelle Gedankenverkörperungen u. Ä.) zur Überprüfung der LDI NRW durch Ihre Behörde [#294630]
Datum
11. Dezember 2023 18:18
An
Landesrechnungshof NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Übersicht über Informationssammlungen (Aktenzeichen, informationelle Gedankenverkörperungen o. Ä.) zur (geplanten/erfolgten) Überprüfung der LDI NRW durch Ihre Behörde
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294630 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294630/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesrechnungshof NRW
Die Präsidentin des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen PrR 1 - 01.02.07-000057-2023-0003615 Ihr Antrag nac…
Von
Landesrechnungshof NRW
Betreff
Übersicht über Informationssammlungen (Aktenzeichengruppen, informationelle Gedankenverkörperungen u. Ä.) zur Überprüfung der LDI NRW durch Ihre Behörde [#294630]
Datum
20. Dezember 2023 13:14
Status
Warte auf Antwort
Die Präsidentin des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen PrR 1 - 01.02.07-000057-2023-0003615 Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen und dem Verbraucherinformationsgesetz vom 11.12.2023 Sehr << Antragsteller:in >> Sie bitten um Übermittlung einer Übersicht über Informationssammlungen (Aktenzeichen, informationelle Gedankenverkörperungen o. Ä.) zur (geplanten/erfolgten) Überprüfung der LDI NRW durch den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRH). Ihren Antrag auf Zugang zu den weiteren Informationen muss ich aufgrund der nachfolgend aufgeführten Gründe leider ablehnen: Gemäß § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten öffentlichen Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei dieser Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Informationen in diesem Sinne sind nach § 3 IFG NRW alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Jedoch unterliegt der LRH dem Anwendungsbereich des IFG NRW nur insoweit, als von ihm Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden (§ 2 Abs. 2 IFG NRW). Ihr Antrag berührt den Prüfungsbereich des LRH, welcher von den Regelungen des IFG NRW nicht erfasst wird. Prüfungsergebnisse kann der LRH gemäß § 96 Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW) nur den zuständigen Stellen bzw. dem Landtag oder dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen zuleiten; eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur für solche Prüfungsergebnisse, die wegen ihrer Bedeutung im Jahresbericht (§ 97 LHO NRW) oder in einem Sonderbericht (§ 99 LHO NRW) öffentlich zugänglich gemacht werden. Diesbezüglich verweise ich auf die Veröffentlichungen auf der Homepage des LRH unter Veröffentlichungen - Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (nrw.de)<https://lrh.nrw.de/veroeffentlichungen/>. Auf Ihr Recht nach § 13 Abs. 2 IFG NRW weise ich Sie nach § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW hin. Danach hat jeder das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (www.ldi.nrw.de<http://www.ldi.nrw.de>) als Beauftragte bzw. Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Da nicht erkennbar ist, welche Umweltinformationen im Sinnes des § 2 Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz (UIG Bund) betroffen sein könnten, muss Ihr Antrag auch insoweit abgelehnt werden. Inwieweit das UIG NRW für den LRH gilt, bedarf daher hier keiner näheren Erörterung. Ein Anspruch nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) besteht ebenfalls nicht, da Sie keine Auskünfte über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen, begehren (§ 1 VIG). Im Übrigen weise ich darauf hin, dass der LRH als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nach § 2 Abs. 3 VIG keine informationspflichtige Stelle im Sinne des VIG ist. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW und § 5 UIG NRW gebührenfrei. Ich bitte aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten darum, die personenbezogenen Daten sowie die Kontaktdaten von Bearbeiterinnen und Bearbeitern meines Hauses nicht öffentlich zugänglich zu machen. Mit freundlichen Grüßen

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Guten Tag, danke! Allerdings werden keine Prüfungsergebnisse begehrt, sondern lediglich das Kalenderdatum bzw. di…
An Landesrechnungshof NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Übersicht über Informationssammlungen (Aktenzeichengruppen, informationelle Gedankenverkörperungen u. Ä.) zur Überprüfung der LDI NRW durch Ihre Behörde [#294630]
Datum
21. Dezember 2023 23:58
An
Landesrechnungshof NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, danke! Allerdings werden keine Prüfungsergebnisse begehrt, sondern lediglich das Kalenderdatum bzw. die einfachste Information, ob eine Prüfung überhaupt nicht stattgefunden hat. Denn auch das IFG bezieht sich natürlich auch auf Behörden wie Ihre im Rahmen der Verwaltungsangelegenheiten, wie auch das IFG Bund etwa nach Rechtsprechung des BVerwG z. B. auch für die Informationen in dem (ohnehin auch nach DSGVO für die Verarbeitung verantwortlichen) Petitionsausschuss des Bundestags greift, der EuGH auch klargestellt hat, dass z. B. auch der Petitionsausschuss eines Landtags natürlich auch nach DSGVO-EU auskunftspflichtig ist, was analog auch den Anwendungsbereich des IFG NRW dort letztlich eröffnen dürfte (wie im Petititionsausschuss des Bundestags ja auch). Letztlich versteht sich die Anfrage ansonsten als ein informeller Hinweis , wobei just 2023 in einer online-Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden in Deutschland ausgerechnet die Frage aufgeworfen wurde, wer von den 18 Behörden Erfahrungen darin habe, dass eine "völlig unabhängige" Aufsichtsbehörde nach DSGVO-EU von einer anderen Aufsichtsbehörde untersucht werden würde (wie etwa in NRW 2022 vom Geldgeber aus dem Landtag mit 19 neuen Planstellen aus knappen öffentlichen Mitteln zur Unterstützung ihrer Arbeit mit einem sonst - gegen die EuGH-Rechtsprechung - angeblich "petitionsähnlichen" (c) Charakter bedachte LDI NRW). Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 294630 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294630/