Die Präsidentin
des Landesrechnungshofs
Nordrhein-Westfalen
PrR 1 - 01.02.07-000057-2023-0003615
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen und dem Verbraucherinformationsgesetz vom 11.12.2023
Sehr
<< Antragsteller:in >>
Sie bitten um Übermittlung einer Übersicht über Informationssammlungen (Aktenzeichen, informationelle Gedankenverkörperungen o. Ä.) zur (geplanten/erfolgten) Überprüfung der LDI NRW durch den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRH).
Ihren Antrag auf Zugang zu den weiteren Informationen muss ich aufgrund der nachfolgend aufgeführten Gründe leider ablehnen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten öffentlichen Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei dieser Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Informationen in diesem Sinne sind nach § 3 IFG NRW alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Jedoch unterliegt der LRH dem Anwendungsbereich des IFG NRW nur insoweit, als von ihm Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden (§ 2 Abs. 2 IFG NRW). Ihr Antrag berührt den Prüfungsbereich des LRH, welcher von den Regelungen des IFG NRW nicht erfasst wird. Prüfungsergebnisse kann der LRH gemäß § 96 Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW) nur den zuständigen Stellen bzw. dem Landtag oder dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen zuleiten; eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur für solche Prüfungsergebnisse, die wegen ihrer Bedeutung im Jahresbericht (§ 97 LHO NRW) oder in einem Sonderbericht (§ 99 LHO NRW) öffentlich zugänglich gemacht werden. Diesbezüglich verweise ich auf die Veröffentlichungen auf der Homepage des LRH unter Veröffentlichungen - Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (
nrw.de)<
https://lrh.nrw.de/veroeffentlichungen/>.
Auf Ihr Recht nach § 13 Abs. 2 IFG NRW weise ich Sie nach § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW hin. Danach hat jeder das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (
www.ldi.nrw.de<
http://www.ldi.nrw.de>) als Beauftragte bzw. Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen.
Da nicht erkennbar ist, welche Umweltinformationen im Sinnes des § 2 Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz (UIG Bund) betroffen sein könnten, muss Ihr Antrag auch insoweit abgelehnt werden. Inwieweit das UIG NRW für den LRH gilt, bedarf daher hier keiner näheren Erörterung.
Ein Anspruch nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) besteht ebenfalls nicht, da Sie keine Auskünfte über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen, begehren (§ 1 VIG). Im Übrigen weise ich darauf hin, dass der LRH als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nach § 2 Abs. 3 VIG keine informationspflichtige Stelle im Sinne des VIG ist.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW und § 5 UIG NRW gebührenfrei.
Ich bitte aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten darum, die personenbezogenen Daten sowie die Kontaktdaten von Bearbeiterinnen und Bearbeitern meines Hauses nicht öffentlich zugänglich zu machen.
Mit freundlichen Grüßen