Übersicht zu datenverarbeitenden Stellenaufgaben in der Abteilung 34 unter datenverarbeitender Mitwirkung der ORR'in in der Abt. 34 und (nebenbei) Kontrollstelle gem. Art. 37-38 DSGVO des Bezirksregierung

Übersicht zu datenverarbeitenden Stellenaufgaben in der Abteilung 34 unter datenverarbeitender Mitwirkung der ORR'in in der Abt. 34 und (nebenbei) Kontrollstelle gem. Art. 37-38 DSGVO des Bezirksregierung

Zudem erbitte ich, nur falls vorhanden, das Kalenderdatum des Beginns/Endes der Untersuchung Ihrer Bezirksregierung im Rahmen der laufenden EU-weiten Maßnahme der Konferenz der Datenschutzaufsichten in der EU im Hinblick auf strukturelle (Un-)Abhängigkeiten der Kontrollstelle nach Art. 38-39 DSGVO.

Auf Rechtsprechung des EuGH wird Bezug genommen:

"Daraus folgt insbesondere, dass einem Datenschutzbeauftragten keine Aufgaben oder Pflichten übertragen werden dürfen, die ihn dazu veranlassen würden, die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten bei dem Verantwortlichen oder seinem Auftragsverarbeiter festzulegen. Nach den Datenschutzvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten muss der Datenschutzbeauftragte die Überwachung dieser Zwecke und Mittel nämlich unabhängig durchführen werden."
Urteil des EuGH vom 9.2.23, C 453/21, Rn. 44.

Hier sind schriftliche Anhaltspunkte aus Schreiben der Kontrollstelle an Betroffene bekannt geworden, dass dies der Fall sein dürfte.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    23. Juni 2023
  • Frist
    25. Juli 2023
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Üb…
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
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Betreff
Übersicht zu datenverarbeitenden Stellenaufgaben in der Abteilung 34 unter datenverarbeitender Mitwirkung der ORR'in in der Abt. 34 und (nebenbei) Kontrollstelle gem. Art. 37-38 DSGVO des Bezirksregierung [#282340]
Datum
23. Juni 2023 10:37
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Übersicht zu datenverarbeitenden Stellenaufgaben in der Abteilung 34 unter datenverarbeitender Mitwirkung der ORR'in in der Abt. 34 und (nebenbei) Kontrollstelle gem. Art. 37-38 DSGVO des Bezirksregierung Zudem erbitte ich, nur falls vorhanden, das Kalenderdatum des Beginns/Endes der Untersuchung Ihrer Bezirksregierung im Rahmen der laufenden EU-weiten Maßnahme der Konferenz der Datenschutzaufsichten in der EU im Hinblick auf strukturelle (Un-)Abhängigkeiten der Kontrollstelle nach Art. 38-39 DSGVO. Auf Rechtsprechung des EuGH wird Bezug genommen: "Daraus folgt insbesondere, dass einem Datenschutzbeauftragten keine Aufgaben oder Pflichten übertragen werden dürfen, die ihn dazu veranlassen würden, die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten bei dem Verantwortlichen oder seinem Auftragsverarbeiter festzulegen. Nach den Datenschutzvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten muss der Datenschutzbeauftragte die Überwachung dieser Zwecke und Mittel nämlich unabhängig durchführen werden." Urteil des EuGH vom 9.2.23, C 453/21, Rn. 44. Hier sind schriftliche Anhaltspunkte aus Schreiben der Kontrollstelle an Betroffene bekannt geworden, dass dies der Fall sein dürfte.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282340 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282340/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksregierung Düsseldorf
RE: Übersicht zu datenverarbeitenden Stellenaufgaben in der Abteilung 34 unter datenverarbeitender Mitwirkung der …
Von
Bezirksregierung Düsseldorf
Betreff
RE: Übersicht zu datenverarbeitenden Stellenaufgaben in der Abteilung 34 unter datenverarbeitender Mitwirkung der [...] [Ticket#14067645]
Datum
28. Juni 2023 09:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> nach § 4 Abs. 1 IFG RW hat jede natürliche Person Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen bei den in § 2 IFG NRW genannten Stellen, soweit keine Ausnahmetatbestände der §§ 6 ff. IFG NRW in Form von öffentlichen oder privaten Belangen entgegenstehen. Ihre Anfrage ist für mich im Hinblick auf Ihr Anliegen nicht verständlich. Sie kann daher nicht beantwortet werden. Hinweis: Sie haben die Möglichkeit der Anrufung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen(LDI NRW) Kavalleriestraße 2 – 4, 40213 Düsseldorf. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: RE: Übersicht zu datenverarbeitenden Stellenaufgaben in der Abteilung 34 unter datenverarbeitender Mitwirkung …
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: RE: Übersicht zu datenverarbeitenden Stellenaufgaben in der Abteilung 34 unter datenverarbeitender Mitwirkung der [...] [Ticket#14067645] [#282340]
Datum
29. Juni 2023 11:00
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich danke der weisungsfreien Kontrollstelle nach Art. 38-39 DSGVO f. die Reaktion auf meine Anfrage. Abgefragt wurde die Stellenbeschreibung der mit Ihnen gleichnamigen Mitarbeiterin in der Abt. 34 der Bezirksregierung (in Bezug auf Aufgaben ebendort). Abgefragt wurde, FALLS VORHANDEN/ERFOLGT, das Kalenderdatum des Beginns/Endes der Untersuchung Ihrer Bezirksregierung im Rahmen der laufenden EU-weiten Maßnahme der Konferenz der Datenschutzaufsichten in der EU im Hinblick auf strukturelle (Un-)Abhängigkeiten der Kontrollstelle nach Art. 38-39 DSGVO. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 282340 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282340/
Bezirksregierung Düsseldorf
RE: Übersicht zu datenverarbeitenden Stellenaufgaben in der Abteilung 34 unter datenverarbeitender Mitwirkung der …
Von
Bezirksregierung Düsseldorf
Betreff
RE: Übersicht zu datenverarbeitenden Stellenaufgaben in der Abteilung 34 unter datenverarbeitender Mitwirkung der [...] [Ticket#14067645]
Datum
6. Juli 2023 12:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> in Ihrem Antrag machen sie zwei Anliegen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) geltend. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage komme ich zu folgendem Ergebnis: Sie beantragen, 1. die Herausgabe einer Stellenbeschreibung für die Aufgaben, die ein Dezernent/ eine Dezernentin im Dezernat 34 wahrnimmt. Nach § 5 Abs. 4 2. Alt. IFG NRW kann der Antrag abgelehnt werden, wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Bei der von Ihnen gewünschten Stellenbeschreibung handelt es sich um die Stelle einer Dezernentin/ eines Dezernenten. Bei Eingabe dieses Begriffes in Suchmaschinen im Internet erhalten Sie u.a. öffentliche Stellenausschreibungen, Definitionen, etc.  aus denen Informationen zur Aufgabenbeschreibung einer Dezernentin/ eines Dezernenten hervorgehen. Die Zuständigkeit der fachlichen Aufgabe von Dezernentinnen und Dezernenten im Dez. 34 ergibt sich aus dem Organigramm sowie dem Internetauftritt des Dez. 34. 2. FALLS VORHANDEN/ERFOLGT, das Kalenderdatum des Beginns/Endes der Untersuchung Ihrer Bezirksregierung im Rahmen der laufenden EU-weiten Maßnahme der Konferenz der Datenschutzaufsichten in der EU im Hinblick auf strukturelle (Un-)Abhängigkeiten der Kontrollstelle nach Art. 38-39 DSGVO. Nach § 4 Abs. 1 IFG RW hat jede natürliche Person Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen bei den in § 2 IFG NRW genannten Stellen, soweit keine Ausnahmetatbestände der §§ 6 ff. IFG NRW in Form von öffentlichen oder privaten Belangen entgegenstehen. Die von Ihnen begehrten Informationen bei mir nicht vorhanden sind. Hinweis: Sie haben die Möglichkeit der Anrufung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW)Kavalleriestraße 2 – 4, 40213 Düsseldorf. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf  schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV)vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“ Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich,bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Beklagte ist das Land Nordrhein-Westfalen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte,so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Dieser Bescheid erlangt - soweit keine Klage erhoben wird - nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat Bestandskraft. Sie können den Eintritt der Bestandskraft und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn Sie erklären, dass Sie auf einen Rechtsbehelf verzichten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: RE: Übersicht zu datenverarbeitenden Stellenaufgaben in der Abteilung 34 unter datenverarbeitender Mitwirkung …
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: RE: Übersicht zu datenverarbeitenden Stellenaufgaben in der Abteilung 34 unter datenverarbeitender Mitwirkung der [...] [Ticket#14067645] [#282340]
Datum
12. Juli 2023 15:08
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich danke der weisungsfreien Kontrollstelle nach Art. 38-39 DSGVO f. den im Auftrag erteilten "Bescheid" mit Copy&Paste-Bausteinen ohne jeden Bezug zur Sache. Sie belehren im Auftrag wie folgt: "Sie können den Eintritt der Bestandskraft und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn Sie erklären, dass Sie auf einen Rechtsbehelf verzichten." Welche Auszahlung soll ich beschleunigen? Entscheiden Sie als Kontrollstelle nach Art. 38-39 DSGVO nebenbei datenverarbeitend auch noch über Mittel und Zwecke von finanziellen Auszahlungen? Dann zitieren wir entsprechend. Danke f. Ihre Offenheit und Zitationsvorlagen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282340 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282340/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Bezirksregierung Düsseldorf
RE: Übersicht zu datenverarbeitenden Stellenaufgaben in der Abteilung 34 unter datenverarbeitender Mitwirkung der …
Von
Bezirksregierung Düsseldorf
Betreff
RE: Übersicht zu datenverarbeitenden Stellenaufgaben in der Abteilung 34 unter datenverarbeitender Mitwirkung der [...] [Ticket#14067645]
Datum
14. Juli 2023 12:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> mit dieser Email erhalten Sie die entsprechende Belehrung zu meinem Bescheid vom 29.06.2023 nochmal zur Klarstellung. Meine vorherige Belehrung hat damit keinen Bestand mehr. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf  schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“ Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Beklagte ist das Land Nordrhein-Westfalen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Mit freundlichen Grüßen