Überwachung der Impfnebenwirkungen

Sind die nach § 13 IFSG vorgesehenen Regelungen im Rahmen der Impfsurveiilance und Pharmakovigilanz zeitnah erfüllt und zwischen der KBV und dem RKI oder PEI ausgetauscht worden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Februar 2023
  • Frist
    9. März 2023
  • 2 Follower:innen
Bernhard Hansmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sind die nach § 13 IFSG vorgesehenen …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Bernhard Hansmann
Betreff
Überwachung der Impfnebenwirkungen [#269693]
Datum
7. Februar 2023 20:01
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sind die nach § 13 IFSG vorgesehenen Regelungen im Rahmen der Impfsurveiilance und Pharmakovigilanz zeitnah erfüllt und zwischen der KBV und dem RKI oder PEI ausgetauscht worden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Bernhard Hansmann Anfragenr: 269693 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269693/ Postanschrift Bernhard Hansmann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Bernhard Hansmann
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Hansmann, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Überwachung der Impfnebenwirkungen [#269693]
Datum
9. Februar 2023 12:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hansmann, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hansmann
Guten Tag, mit allem einverstanden Mit freundlichen Grüßen Bernhard Hansmann Anfragenr: 269693 Antwort an: &l…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Bernhard Hansmann
Betreff
AW: Eingangsbestätigung, Überwachung der Impfnebenwirkungen [#269693]
Datum
9. Februar 2023 18:57
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, mit allem einverstanden Mit freundlichen Grüßen Bernhard Hansmann Anfragenr: 269693 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269693/

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Hansmann, ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag. Das Robert Koch-Institut (RKI) …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Überwachung der Impfnebenwirkungen [#269693]
Datum
23. Februar 2023 16:04
Status
image003.jpg
1,6 KB


Sehr geehrter Herr Hansmann, ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag. Das Robert Koch-Institut (RKI) erhebt Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) gemäß § 13 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur Bearbeitung von Fragestellungen der Impfprävention (KV-Impfsurveillance, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Impfstatus/kv-impfsurveillance/kvis_node.html) . Von allen 17 KVen werden dazu anonymisierte Abrechnungsdaten niedergelassener Ärztinnen und Ärzte zu Impfleistungen, Kinder- und Jugendvorsorgeuntersuchungen und Diagnosen impfvermeidbarer Erkrankungen an das RKI übermittelt. Mit Hilfe dieser Daten, die die Leistungen gegenüber allen gesetzlich Krankenversicherten widerspiegeln, lassen sich Impfquoten, die Häufigkeit der Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen und Erkrankungszahlen repräsentativ für alle Bundesländer bis auf Kreisebene und für verschiedene Altersgruppen abschätzen. Die Analyse dieser Versorgungsdaten u. a. durch das RKI liefert epidemiologische und gesundheitspolitische Informationen als Grundlage für weiterführende Präventionsmaßnahmen. Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) erfasst gemäß § 62 Arzneimittelgesetz (AMG) alle Verdachtsfälle auf Nebenwirkungsmeldungen in Deutschland und wertet diese aus. Das RKI stellt dem PEI dazu die Impfdaten nach § 4 Absatz 1 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) gemäß § 4 Absatz 5 CoronaImpfV zur Verfügung. Mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 wurde in § 13 Absatz 5 IfSG die Rechtsgrundlage geschaffen, dass das PEI Abrechnungsdaten für zusätzliche Auswertungen im Rahmen der Überwachung der Arzneimittelsicherheit erhält und verwenden kann. Die Daten sollen dazu beitragen, die Datenbasis für die Pharmakovigilanz zu verbreitern. Eine Datentransfer-Infrastruktur zur Übermittlung und Nutzung der Daten befindet sich im Auf- und Ausbau. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorgaben für die Erfassung von Verdachtsfällen auf Nebenwirkungen und die Meldung von Impfkomplikationen vom Inhalt und Zweck erheblich von den Dokumentations- und Übermittlungspflichten von Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen einschließlich der Behandlungsdiagnosen unterscheiden. Mit freundlichen Grüßen