Sehr geehrter Herr Semsrott,
der Bundesnachrichtendienst (BND) erlässt folgenden
W i d e r s p r u c h s b e s c h e i d:
1. Ihr Widerspruch vom 27. März 2017 gegen den Bescheid des BND vom 20. März 2017 wird zurückgewiesen.
2. Der Widersrchsführer hat die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Notwendige Aufwendungen des BND zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sind nicht zu erstatten.
3. Dieser Widespruchsbescheid ergeht kostenfrei.
Gründe:
I.
Mit Ihrem Widerspruch wenden Sie sich gegen die ablehnende Entscheidung des BND, Ihnen im Rahmen eines Antrages auf Zugang zu Umweltinformationen keine Übersicht von Titeln sämtlicher Akten, die beim Bundesnachrichtendienst zum Umweltschutz vorhanden sind, zur Verfügung zu stellen.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2017 (Bezug 1) baten Sie um Auskunft über eine Übersicht der Titel sämtlicher Akten, die beim Bundesnachrichtendienst zum Umweltschutz vorhanden sind. Dabei verwiesen Sie auf eine frühere Version des Aktenplans, in dem diese Übersicht unter dem Aktenzeichen 72- . .. Ihrer Auffassung nach zu finden sei.
Mit Bescheid vom 20. März 2017 (Bezug 2) lehnte die im BND zuständige Stelle Ihren Antrag ab. Dabei verwies der BND auf seine zuvor in ähnlichen Angelegenheiten ergangenen Bescheide zu den Themen "Umweltbeauftragter" und "Weisungslage" und führte zur Begründung an, dass er über die von Ihnen begehrte Übersicht nicht verfüge.
Mit E-Mail vom 27. März 2017 (Bezug 3) und einem Schreiben vom selben Tage (Bezug 4) legten Sie gegen diese ablehnende Entscheidung Widerspruch ein. Zur Begründung führen Sie an, dass die von Ihnen begehrten Informationen beim BND vorlägen und dieser gem. § 2 Abs. 4 Umweltinformationsgesetz (UIG) auch über diese verfüge.
II.
Gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der BND für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig. Der form- und fristgerecht eingelegte \Viderspruch ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Gem. § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog ist der Widerspruch begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig war und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt wird.
1 Der Bescheid des BND vom 20. März 2017 ist jedoch rechtmäßig und verletzt Sie daher nicht in Ihren Rechten. Denn ein Anspruch auf Zugang zu den von Ihnen begehrten Informationen besteht nicht.
2 Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 UIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfugt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben weitere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
3 Der BND verfügt jedoch ge,. § 2 Abs. 4 UIG über keine Übersicht der Titel
sämtlicher Akten, die zum Umweltschutz vorhanden sind. Eine solche Liste ist entgegen Ihrer Auffassung im BND nicht vorhanden und kann Ihnen damit auch nicht zur Verfügung gestellt werden.
4 Weitere Ansprüche auf Zugang zu Informationen bestehen aus diesem Grund ebenfalls nicht.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf§ 73 Abs. 3 S. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG.
Ihr Widerspruch ist mithin unbegründet und damit zurückzuweisen.
[Rechtsbehelfsbelehrung]
Im Auftrag