Sehr geehrter Herr Semsrott,
auf Ihren o. g. Antrag und Ihr Schreiben vom 2. Juni 2018 ergeht folgender
Bescheid:
1. Ihnen wird die Auskunft erteilt, dass zu der Aktion "Ende Gelände 2016"
keine Umweltinformationen vorliegen.
2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.
Gründe:
I.
Mit per E-Mail gestelltem Antrag vom 24. April 2018 begehrten Sie Auskunft
zu den Dokumenten, die dem Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen zu
der Großaktion "Ende Gelände 2016" vorliegen. Zur Begründung wurde auf
die einschlägigen Auskunftsregelungen nach dem Umweltinformationsgesetz
(UIG), das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und das SächsUIG verwiesen.
Das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen hatte Sie daraufhin mit Schreiben vom 2. Mai 2018 aufgefordert, Ihren Antrag dahingehend zu präzisieren, welche Umweltinformationen i. S. d. § 3 Abs. 2 SächsUIG begehrt werden.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2018 legten Sie dar, dass Sie Ihren Antrag nicht präzisieren könnten, da das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen keinen Aktenplan veröffentlicht hat. Letztlich forderten Sie das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen erneut auf, Ihnen eine Übersicht der Informationen zu "Ende Gelände 2016" zuzusenden, die diesem vorliegt.
II.
Der von Ihnen gestellte Antrag kann sich ausschließlich auf das SächsUIG stützen.
Das UIG findet auf das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen keine Anwendung, da gemäß § 1 Abs. 2 UIG der Anwendungsbereich grundsätzlich nur für informationspflichtige Stellen des Bundes eröffnet ist. Ebenfalls keine Anwendung findet die Vorschrift des § 2 Abs. 1 VIG, weil das VIG zum einen gemäß § 1 einen Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Verbraucherprodukten ermöglicht. Bei Ihrer Anfrage handelt es sich nicht um Informationen i. S. d. VIG. Zum anderen handelt es sich beim Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen um keine informationspflichtige Stelle i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VIG, weil keine einschlägige öffentlich-rechtliche Aufgabe oder Tätigkeit seitens des LN wahrgenommen wird.
Folglich kann das Recht auf Aktenauskunft über Umweltinformationen beim Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen nur auf der Grundlage von § 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsUIG geltend gemacht werden.
Der Aktenplan des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen ist als Verschlusssache nach der Verschlusssachenanweisung (VSA) vom 4. Januar 2008 (SächsABI. S. S 1) eingestuft. Er wird nicht veröffentlicht und ist auch nicht frei zugänglich. Aus Mangel an einer weitergehende Präzisierung Ihres Antrags vom 24. April 2018 erfolgte die Prüfung durch das Landesamt für Verfassungsschutz anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltes "Ende Gelände 2016". Nach hiesiger Kenntnis handelte es sich bei der Aktion "Ende Gelände 2016" um Proteste gegen den Braunkohleabbau in der Lausitz. Das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen verfügt über keine Umweltinformationen zu diesem Ereignis.
Es wird deshalb angeregt, den Antrag auf Auskunft bei dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, Wilhelm-Buck-Str. 2, 01097 Dresden und dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg Henning-vonTresckow-Str. 2-13, Haus S, 14467 Potsdam, zu stellen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 SächsUIG).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 SächsUIG wonach für einfache schriftliche Auskünfte keine Kosten erhoben werden.
[Rechtsbehelfsbelehrung]
Mit freundlichen Grüßen