UIG-Anfrage: Informationen zu Ende Gelände 2016

Eine Übersicht der Dokumente, die dem Landesamt zur Großaktion "Ende Gelände 2016" vorliegen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    24. April 2018
  • Frist
    26. Mai 2018
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Übersicht …
An Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
UIG-Anfrage: Informationen zu Ende Gelände 2016 [#29153]
Datum
24. April 2018 11:07
An
Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Übersicht der Dokumente, die dem Landesamt zur Großaktion "Ende Gelände 2016" vorliegen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen
Ihr Antrag vom 24. April 2018 auf Zugang zu Umweltinformationen zur Großaktion "Ende Gelände 2016" Sehr …
Von
Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag vom 24. April 2018 auf Zugang zu Umweltinformationen zur Großaktion "Ende Gelände 2016"
Datum
2. Mai 2018
Status
Warte auf Antwort
123,5 KB
Sehr geehrter Herr Semsroth, mit Ihrem o. g. Antrag begehren Sie Auskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, zur Großaktion "Ende Gelände 2016". Das UIG findet auf das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen (LN) keine Anwendung, da gemäß § 1 Abs. 2 UIG der Anwendungsbereich grundsätzlich nur für informationspflichtige Stellen des Bundes eröffnet ist. . Ebenfalls keine Anwendung findet die Vorschrift des § 2 Abs. 1 VIG, weil das . VIG zum einen gemäß § 1 einen Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Verbraucherprodukten ermöglicht. Bei Ihrer Anfrage handelt es si􀁔h nicht um Informationen i. S. d. VIG. Zum anderen handelt es sich beim LN um keine informationspflichtige Stelle i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VIG, weil keine einschlägige öffentlich-rechtliche Aufgabe oder Tätigkeit seitens des LN wahrgenommen wird. Ihr Antrag kann sich folglich ausschließlich nach dem SächsUIG richten. Danach muss gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG der Antrag erkennen lassen, welche Umweltinformationen begehrt werden. Eine Definition der Umweltinformationen findet sich in § 7 Abs. 2 SächsUIG. Ihr Antrag lässt derzeit nicht erkennen, welche Umweltinformationen i. S. d. § 3 Abs. 2 SächsUIG begehrt werden. Ihnen wird daher Gelegenheit gegeben, Ihren derzeit unbestimmten Antrag bis spätestens zum 8. Juni 2018 zu präzisieren. Anderenfalls wird nach Aktenlage entschieden. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihr Antrag vom 24. April 2018 auf Zugang zu Umweltinformationen zur Großaktion "Ende Gelände 2016" […
An Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihr Antrag vom 24. April 2018 auf Zugang zu Umweltinformationen zur Großaktion "Ende Gelände 2016" [#29153]
Datum
2. Juni 2018 18:26
An
Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, da Sie keinen Aktenplan veröffentlichen, kann ich meinen Antrag nicht präzisieren. Bitte senden Sie mir eine Übersicht der Informationen vor, die Ihnen zu Ende Gelände 2016 vorliegen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 29153 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>

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Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen
Ihr Schreiben vom 2. Juni 2018 Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren o. g. Antrag und Ihr Schreiben vom 2. Juni …
Von
Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Schreiben vom 2. Juni 2018
Datum
27. Juni 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren o. g. Antrag und Ihr Schreiben vom 2. Juni 2018 ergeht folgender Bescheid: 1. Ihnen wird die Auskunft erteilt, dass zu der Aktion "Ende Gelände 2016" keine Umweltinformationen vorliegen. 2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: I. Mit per E-Mail gestelltem Antrag vom 24. April 2018 begehrten Sie Auskunft zu den Dokumenten, die dem Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen zu der Großaktion "Ende Gelände 2016" vorliegen. Zur Begründung wurde auf die einschlägigen Auskunftsregelungen nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und das SächsUIG verwiesen. Das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen hatte Sie daraufhin mit Schreiben vom 2. Mai 2018 aufgefordert, Ihren Antrag dahingehend zu präzisieren, welche Umweltinformationen i. S. d. § 3 Abs. 2 SächsUIG begehrt werden. Mit Schreiben vom 2. Juni 2018 legten Sie dar, dass Sie Ihren Antrag nicht präzisieren könnten, da das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen keinen Aktenplan veröffentlicht hat. Letztlich forderten Sie das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen erneut auf, Ihnen eine Übersicht der Informationen zu "Ende Gelände 2016" zuzusenden, die diesem vorliegt. II. Der von Ihnen gestellte Antrag kann sich ausschließlich auf das SächsUIG stützen. Das UIG findet auf das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen keine Anwendung, da gemäß § 1 Abs. 2 UIG der Anwendungsbereich grundsätzlich nur für informationspflichtige Stellen des Bundes eröffnet ist. Ebenfalls keine Anwendung findet die Vorschrift des § 2 Abs. 1 VIG, weil das VIG zum einen gemäß § 1 einen Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Verbraucherprodukten ermöglicht. Bei Ihrer Anfrage handelt es sich nicht um Informationen i. S. d. VIG. Zum anderen handelt es sich beim Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen um keine informationspflichtige Stelle i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VIG, weil keine einschlägige öffentlich-rechtliche Aufgabe oder Tätigkeit seitens des LN wahrgenommen wird. Folglich kann das Recht auf Aktenauskunft über Umweltinformationen beim Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen nur auf der Grundlage von § 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsUIG geltend gemacht werden. Der Aktenplan des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen ist als Verschlusssache nach der Verschlusssachenanweisung (VSA) vom 4. Januar 2008 (SächsABI. S. S 1) eingestuft. Er wird nicht veröffentlicht und ist auch nicht frei zugänglich. Aus Mangel an einer weitergehende Präzisierung Ihres Antrags vom 24. April 2018 erfolgte die Prüfung durch das Landesamt für Verfassungsschutz anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltes "Ende Gelände 2016". Nach hiesiger Kenntnis handelte es sich bei der Aktion "Ende Gelände 2016" um Proteste gegen den Braunkohleabbau in der Lausitz. Das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen verfügt über keine Umweltinformationen zu diesem Ereignis. Es wird deshalb angeregt, den Antrag auf Auskunft bei dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, Wilhelm-Buck-Str. 2, 01097 Dresden und dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg Henning-vonTresckow-Str. 2-13, Haus S, 14467 Potsdam, zu stellen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 SächsUIG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 SächsUIG wonach für einfache schriftliche Auskünfte keine Kosten erhoben werden. [Rechtsbehelfsbelehrung] Mit freundlichen Grüßen