Umfang der Mietwohnraumförderung in 2022

1. Wie viele Anträge auf Wohnraumförderung sind im Jahr 2022 bereits positiv beschieden und bewilligt worden (also mit einer konkreten Förderzusage versehen worden)?

2. Wie viele Wohneinheiten umfassen die positiv beschiedenen Anträge?

3. Wie viele Anträge auf Wohnraumförderung warten seit dem Förderstopp und Einstellung der Bewilligungen bis einschließlich 1. November (inkl. neu eingegangener Anträge) auf eine Bescheidung?

4. Wie viele Wohneinheiten umfassen diese nicht beschiedenen Anträge?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. November 2022
  • Frist
    20. Dezember 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wie viele A…
An Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umfang der Mietwohnraumförderung in 2022 [#263356]
Datum
16. November 2022 07:34
An
Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wie viele Anträge auf Wohnraumförderung sind im Jahr 2022 bereits positiv beschieden und bewilligt worden (also mit einer konkreten Förderzusage versehen worden)? 2. Wie viele Wohneinheiten umfassen die positiv beschiedenen Anträge? 3. Wie viele Anträge auf Wohnraumförderung warten seit dem Förderstopp und Einstellung der Bewilligungen bis einschließlich 1. November (inkl. neu eingegangener Anträge) auf eine Bescheidung? 4. Wie viele Wohneinheiten umfassen diese nicht beschiedenen Anträge?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263356 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263356/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg
Ihre Anfrage vom 16.11.2022 Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer Nachricht vom 16. November 2022 beg…
Von
Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage vom 16.11.2022
Datum
19. Dezember 2022 09:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer Nachricht vom 16. November 2022 begehren Sie Auskünfte zur Wohnraumförderung des Landes, konkret zur Entscheidungspraxis der Bewilligungsstelle im Zusammenhang mit Förderanträgen im Kalender- bzw. Haushaltsjahr 2022. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen verantwortet das Förderprogramm Wohnungsbau BW, im dem die Angebote der Wohnraumförderung des Landes geregelt sind. Im Kalenderjahr 2022 galt zunächst noch das Programm Wohnungsbau BW 2020/2021, das ab 1. Juni 2022 durch die Nachfolgeregelungen, gefasst im Programm Wohnungsbau BW 2022, ersetzt wurde. Die Programmatik umfasst die Förderansätze in den Bereichen der sozialen Mietwohnraumförderung, der sozialen Förderung selbstgenutzten Wohneigentums, der Modernisierung im Mietwohnungsbestand, dem Erwerb von Genossenschaftsanteilen und der Modernisierungsförderung für Wohnungseigentümergemeinschaften. Ihre Fragen im Hinblick auf Anträge zur Wohnraumförderung richten sich somit auf alle genannten Förderbereiche und Förderansätze. Die Förderverfahren schließen mit einer Entscheidung der Bewilligungsstelle; zuständig für die Erteilung der Förderzusagen ist die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank). Die L-Bank erhebt und speichert damit auch die Daten des Förderverfahrens. Die von Ihnen erfragten Angaben liegen dem Ministerium daher nicht aufgrund eigener Feststellungen vor; vielmehr werden Angaben aus den Förderverfahren, wie die Auswertungen des Datenbestandes und die Übermittlung der Auswertungsergebnisse, stets bei der Förderbank als datenverarbeitender Stelle angefordert. Für die sachgerechte Behandlung Ihres Auskunftsbegehrens haben wir die Förderbank um solche Auswertungen für das Kalenderjahr 2022 gebeten. Hierauf wurde nun eine aktuelle Bilanzierung der Bewilligungstätigkeit zum Stand 13. Dezember 2022 erzeugt. Zu Ihren Fragestellungen können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Zu 1.: Im untersuchten Zeitraum vom 1. Januar bis 13. Dezember 2022 hat die Förderbank insgesamt (somit in allen Förderbereichen und unter Beachtung aller Förderansätze der genannten Programme) 2.598 Bewilligungen erteilt. Zu 2.: Die zu 1. genannten Förderzusagen beziehen sich auf insgesamt 6.340 Wohneinheiten (bitte beachten Sie, dass es sich - wie oben ausgeführt - hierbei nicht nur um neu zu errichtende, sondern z. B. auch um zu modernisierende Wohneinheiten handelt). Zu 3.: Das Volumen der insgesamt vorliegenden Förderanträge überschreitet das zur Verfügung stehende Bewilligungsvolumen, das zwischenzeitlich auf 427 Mio. Euro erhöht wurde. Förderzusagen werden von der L-Bank aktuell so lange weiter ausgesprochen, bis die verbindlichen Zusagen den zur Verfügung stehenden Rahmen vollumfänglich ausschöpfen. Letzteres soll in diesem Jahr erfolgen. Somit wurde bislang weder ein "Förderstopp" verfügt, noch wurde die Erteilung von Bewilligungen eingestellt. Damit gibt es aktuell auch keine Antragstellenden, die aufgrund eines etwa verhängten "Förderstopps" bereits jetzt schon längere Zeit auf eine positive Verbescheidung ihres Antrags warten müssen. Es ist allerdings absehbar, dass etliche Förderanträge zwar bewilligungsreif (entscheidungsreif) sind, in diesem Jahr jedoch keine Förderzusage mehr werden erhalten können. Diese Anträge können erst auf der Basis eines für das Jahr 2023 vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Bewilligungsvolumens positiv beschieden werden. Um welche Anzahl an Anträgen es sich hierbei handelt, kann genau erst nach Ablauf des Jahres 2022 bestimmt werden. Der Bewilligungsstelle liegen aktuell jedenfalls 181 Förderanträge vor, die dort als "bewilligungsreif" eingestuft werden. Ein erheblicher Teil hiervon soll noch in diesem Jahr positiv beschieden werden; der andere Teil der Antragstellenden könnte, wie ausgeführt, erst im folgenden Kalender- bzw. Haushaltsjahr 2023 eine entsprechende Förderung zugesagt werden. Der Förderbank werden zugleich selbstverständlich durch die Wohnraumförderstellen des Landes auch weiterhin Förderanträge zur Entscheidung vorgelegt, die allerdings bereits aufgrund ihrer "normalen", weil durchschnittlichen, Bearbeitungszeit nicht mehr in diesem Jahr abgeschlossen werden können. Zu 4.: Die Anzahl der damit angestrebten Wohneinheiten können wir derzeit nicht mitteilen. Mit freundlichen Grüßen