Umfang der Nutzung von Qualitätsverträgen durch Krankenkassen und erwarteter Rückfluss an Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds

Anfrage an: GKV-Spitzenverband

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitte ich Sie um Zusendung von Informationen zur Beantwortung folgender Frage:

In welchem Umfang wurden für das Jahr 2023 die vorgeschriebenen Mittel von 30 Cent pro versicherter Person von den gesetzlichen Krankenkassen aufgewendet, um Qualitätsverträge nach §110a SGB V durchzuführen, und welche Rückflüsse erwartet der GKV-SV für den Abrechnungszeitraum 2023 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds?

_ _

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Februar 2024
  • Frist
    3. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren, hierm…
An GKV-Spitzenverband Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umfang der Nutzung von Qualitätsverträgen durch Krankenkassen und erwarteter Rückfluss an Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds [#301537]
Datum
29. Februar 2024 11:28
An
GKV-Spitzenverband
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bitte ich Sie um Zusendung von Informationen zur Beantwortung folgender Frage: In welchem Umfang wurden für das Jahr 2023 die vorgeschriebenen Mittel von 30 Cent pro versicherter Person von den gesetzlichen Krankenkassen aufgewendet, um Qualitätsverträge nach §110a SGB V durchzuführen, und welche Rückflüsse erwartet der GKV-SV für den Abrechnungszeitraum 2023 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds? _ _ Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301537 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301537/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
GKV-Spitzenverband
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. In Ihrer Anfrage bitten Sie um Auskunft zu…
Von
GKV-Spitzenverband
Betreff
AW: Umfang der Nutzung von Qualitätsverträgen durch Krankenkassen und erwarteter Rückfluss an Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds [#301537]
Datum
5. März 2024 15:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. In Ihrer Anfrage bitten Sie um Auskunft zu folgender Frage: „In welchem Umfang wurden für das Jahr 2023 die vorgeschriebenen Mittel von 30 Cent pro versicherter Person von den gesetzlichen Krankenkassen aufgewendet, um Qualitätsverträge nach §110a SGB V durchzuführen, und welche Rückflüsse erwartet der GKV-SV für den Abrechnungszeitraum 2023 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds?“ Zum jetzigen Zeitpunkt liegen dem GKV-Spitzenverband noch keine Daten zum Umfang der von den gesetzlichen Krankenkassen aufgewendeten Mittel für im Jahr 2023 durchgeführte Qualitätsverträge nach § 110a SGB V vor. Folglich sind derzeitig auch keine Aussagen möglich, wie hoch die Rückflüsse für den Abrechnungszeitraum 2023 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ausfallen werden. Gemäß § 110a Absatz 3 SGB V wird der GKV-Spitzenverband dem Bundesamt für Soziale Sicherung zum 31.12.2023 eine Aufstellung der in diesem Jahr rechtskräftig festgestellten Beträge übermitteln. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, herzlichen Dank für Ihre Antwort. Können Sie bestätigen, dass es sich im letzten Absatz um das korre…
An GKV-Spitzenverband Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Umfang der Nutzung von Qualitätsverträgen durch Krankenkassen und erwarteter Rückfluss an Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds [#301537]
Datum
14. März 2024 17:48
An
GKV-Spitzenverband
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, herzlichen Dank für Ihre Antwort. Können Sie bestätigen, dass es sich im letzten Absatz um das korrekte Datum handelt? Da der 31.12.2023 in der Vergangenheit liegt, erschließt sich mir der Zeitstrahl nicht. Aus Ihrer Antwort: "Gemäß § 110a Absatz 3 SGB V wird der GKV-Spitzenverband dem Bundesamt für Soziale Sicherung zum 31.12.2023 eine Aufstellung der in diesem Jahr rechtskräftig festgestellten Beträge übermitteln." Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301537 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301537/

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GKV-Spitzenverband
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für ihre Rückmeldung. Tatsächlich handelt es sich hier um ei…
Von
GKV-Spitzenverband
Betreff
AW: Umfang der Nutzung von Qualitätsverträgen durch Krankenkassen und erwarteter Rückfluss an Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds [#301537]
Datum
15. März 2024 09:10
Status
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für ihre Rückmeldung. Tatsächlich handelt es sich hier um einen Tippfehler. Wir bitten dies zu entschuldigen. Der Gesetzgeber gibt in 110a Absatz 3 Satz 9 SGB V vor: „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt dem Bundesamt für Soziale Sicherung jährlich zum 31. Dezember eine Aufstellung der in diesem Jahr rechtskräftig festgestellten Beträge.“ In der Folge muss das Datum für das aktuelle Jahr selbstverständlich „31.12.2024“ heißen. Mit freundlichen Grüßen