Umfang der Nutzung von Qualitätsverträgen durch Krankenkassen und erwarteter Rückfluss an Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitte ich um Auskunft und Zusendung von Informationen zur Beantwortung folgender Frage:

In welchem Umfang wurden für das Jahr 2023 (nach coronabedingter Aussetzung für das Jahr 2022) die vorgeschriebenen Mittel von 30 Cent pro versicherter Person von den gesetzlichen Krankenkassen aufgewendet, um Qualitätsverträge nach §110a SGB V durchzuführen, und welche Rückflüsse erwartet das BMG für den Abrechnungszeitraum 2023 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds?

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Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab per E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    29. Februar 2024
  • Frist
    3. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bitte ich um Auskunft und Zusendung von Info…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umfang der Nutzung von Qualitätsverträgen durch Krankenkassen und erwarteter Rückfluss an Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds [#301536]
Datum
29. Februar 2024 11:25
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bitte ich um Auskunft und Zusendung von Informationen zur Beantwortung folgender Frage: In welchem Umfang wurden für das Jahr 2023 (nach coronabedingter Aussetzung für das Jahr 2022) die vorgeschriebenen Mittel von 30 Cent pro versicherter Person von den gesetzlichen Krankenkassen aufgewendet, um Qualitätsverträge nach §110a SGB V durchzuführen, und welche Rückflüsse erwartet das BMG für den Abrechnungszeitraum 2023 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds? _ _ Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab per E-Mail an [geschwärzt] mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 301536 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
Bundesministerium für Gesundheit
Eingangsbestätigung, Umfang der Nutzung von Qualitätsverträgen durch Krankenkassen und erwarteter Rückfluss an Liq…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Umfang der Nutzung von Qualitätsverträgen durch Krankenkassen und erwarteter Rückfluss an Liquiditä... [#301536]
Datum
29. Februar 2024 14:22
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> dem BMG liegen zu den tatsächlichen Aufwendungen der Krankenkassen für Qu…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Umfang der Nutzung von Qualitätsverträgen durch Krankenkassen und erwarteter Rückfluss an Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds [#301536]
Datum
14. März 2024 17:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> dem BMG liegen zu den tatsächlichen Aufwendungen der Krankenkassen für Qualitätsverträge im Jahr 2023 und etwaigen rechtskräftig festgestellten Zahlungsbeträgen an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds keine Informationen vor. Gemäß § 110a Absatz 3 SGB V obliegt die Prüfung der jährlichen Ausgaben der Krankenkassen für Qualitätsverträge und die Durchsetzung etwaiger Zahlungsbeträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der dem Bundesamt für Soziale Sicherung jährlich zum 31. Dezember eine Aufstellung der rechtskräftig festgestellten Beträge zu übermitteln hat. Da die Übermittlung etwaiger Unterschreitungsbeträge an den Gesundheitsfonds gemäß § 110a Abs. 3 Satz 2 SGB V erst im Folgejahr stattfinden muss und für 2023 noch keine endgültigen Rechnungsergebnisse und für 2024 noch keine unterjährigen, vorläufigen Rechnungsergebnisse vorliegen, kann zu den voraussichtlichen Zahlbeträgen keine Erwartung formuliert werden. Mit freundlichen Grüßen