Umfangreiche Filmaufnahmen während der pädag. Halbwoche 06/2016 der Referendare für BK beim Frisbee-Spielen

Beim Frisbee-Spielen der neuen Referendare für Lehramt an BKs NRW während der päd. Halbwoche in Bad Honnef im Juni 2016, das durch die beiden Referendare die im Kernseminar des Herrn Sc. waren organisiert wurde, Herr Ma. und Fl. (Namen und Nachnamen sollen nicht veröffentlicht werden), hatte Herr Mi., der Leiter des Bereichs BK, umfangreiche Filmaufnahmen während der verschiedenen Spiele der Referendare angefertigt. Dies erfolgte jedenfalls ohne die Referendare vorher um ihr Einverständnis zu fragen, auch wurde der Verwendungszweck nicht bekannt gegeben und es wurde letztlich auch den Referendaren, die auf den Filmaufnahmen abgebildet sind, nicht zur Verfügung gestellt. Davon ist auch die Anfragerin betroffen.

Ein Zweck erschließt sich daher nicht, jedenfalls kann der Zweck - was sich aubigen Vortrag ergibt - nicht ein mit allen Beteiligten Teilen der gemeinsamen fröhlichen Stunden sein. Man kann daher begründet vermuten, dass diese umfangreichen Filmaufnahmen intern im ZfsL mit den an der Ausb. beteiligten Personen ausgewertet, analysiert etc. wurden, um weitere, "geheim bleibende" Erkenntnisse über die neuen Referendare zu gewinnen und sie auch mglw. aufgrund ihrer körperlichen Fittness zu bewerten, ggf. dahingehend, ob sie einer Verbeamtung zugeführt werden können oder lieber nicht sollten, oder ggf. einfach auch "persönliche Geschmacksfragen ggü. Refs. betreffend", eben auch ohne irgendwas transparent zu machen.

Ich frage daher an, zu welchen Zwecken diese Aufnahmen erfolgt sind und welche Auswertungen damit vorgenommen worden sind. Ich fordere Sie auch auf, diese aus (unbekanntem) dienstl. Anlass erfolgten Aufnahmen für Übetprüfungszwecke nicht zu löschen und erinnere auch in diesem Zusammenhang an die Aufbewahrungsfristen.

Ich bitte kurzfristig um ausführliche Stellungnahme. Sollte diese nicht kurzfristig oder nur mit einem sog. "Zweizeiler" abgetan werden, der in keinem Verhältnis stehen würde zu dem nicht erlaubten umfangreichen zeitintensiven Aufnahmen, werde ich die Sache nicht nur den Datenschutzbehörden in NRW zuleiten, sondern auch auf Bundesebene. Sonstige Schritte bleiben vorbehalten.

Danke.

Kathrin << Antragsteller:in >>
P.S. Diese Anfrage ist öffentlich einsehbar.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Mai 2018
  • Frist
    3. Juli 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umfangreiche Filmaufnahmen während der pädag. Halbwoche 06/2016 der Referendare für BK beim Frisbee-Spielen [#30133]
Datum
30. Mai 2018 10:52
An
Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Beim Frisbee-Spielen der neuen Referendare für Lehramt an BKs NRW während der päd. Halbwoche in Bad Honnef im Juni 2016, das durch die beiden Referendare die im Kernseminar des Herrn Sc. waren organisiert wurde, Herr Ma. und Fl. (Namen und Nachnamen sollen nicht veröffentlicht werden), hatte Herr Mi., der Leiter des Bereichs BK, umfangreiche Filmaufnahmen während der verschiedenen Spiele der Referendare angefertigt. Dies erfolgte jedenfalls ohne die Referendare vorher um ihr Einverständnis zu fragen, auch wurde der Verwendungszweck nicht bekannt gegeben und es wurde letztlich auch den Referendaren, die auf den Filmaufnahmen abgebildet sind, nicht zur Verfügung gestellt. Davon ist auch die Anfragerin betroffen. Ein Zweck erschließt sich daher nicht, jedenfalls kann der Zweck - was sich aubigen Vortrag ergibt - nicht ein mit allen Beteiligten Teilen der gemeinsamen fröhlichen Stunden sein. Man kann daher begründet vermuten, dass diese umfangreichen Filmaufnahmen intern im ZfsL mit den an der Ausb. beteiligten Personen ausgewertet, analysiert etc. wurden, um weitere, "geheim bleibende" Erkenntnisse über die neuen Referendare zu gewinnen und sie auch mglw. aufgrund ihrer körperlichen Fittness zu bewerten, ggf. dahingehend, ob sie einer Verbeamtung zugeführt werden können oder lieber nicht sollten, oder ggf. einfach auch "persönliche Geschmacksfragen ggü. Refs. betreffend", eben auch ohne irgendwas transparent zu machen. Ich frage daher an, zu welchen Zwecken diese Aufnahmen erfolgt sind und welche Auswertungen damit vorgenommen worden sind. Ich fordere Sie auch auf, diese aus (unbekanntem) dienstl. Anlass erfolgten Aufnahmen für Übetprüfungszwecke nicht zu löschen und erinnere auch in diesem Zusammenhang an die Aufbewahrungsfristen. Ich bitte kurzfristig um ausführliche Stellungnahme. Sollte diese nicht kurzfristig oder nur mit einem sog. "Zweizeiler" abgetan werden, der in keinem Verhältnis stehen würde zu dem nicht erlaubten umfangreichen zeitintensiven Aufnahmen, werde ich die Sache nicht nur den Datenschutzbehörden in NRW zuleiten, sondern auch auf Bundesebene. Sonstige Schritte bleiben vorbehalten. Danke. Kathrin Antragsteller/in P.S. Diese Anfrage ist öffentlich einsehbar. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben gefragt, zu welchen Zwecken diese Aufnahmen erfolgt sind und welche Auswert…
Von
Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung Köln
Betreff
AW: Umfangreiche Filmaufnahmen während der pädag. Halbwoche 06/2016 der Referendare für BK beim Frisbee-Spielen [#30133]
Datum
4. Juni 2018 16:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben gefragt, zu welchen Zwecken diese Aufnahmen erfolgt sind und welche Auswertungen damit vorgenommen worden sind. Die begehrte Information muss ggf. nach IFG NRW zugänglich gemacht werden, wenn sie bei der öffentlichen Stelle vorhanden ist. Die Einholung nicht vorhandener Stellungnahmen kann nach diesem Gesetz also nicht verlangt werden. Da eine aktenkundige Dokumentation über Zweck und Verwendung der Filmaufnahmen hier nicht existiert, kann Ihrem Begehren nicht entsprochen werden. Da es sich nicht um Umweltinformationen handelt, ist das UIG NRW nicht einschlägig. Diese Antwort ist gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen