Umfassende gesetzliche Verpflichtung für öffentliche Stellen nach dem HinSchG

Ab dem 2. Juli 2023, einen Monat nach der Verkündung des Hinweisgeberschutzgesetzes, sind die Hinweisgeberschutzpflichten für den öffentlichen Dienst auch ausdrücklich gesetzlich normiert. Bitte übersenden Sie mir die Kontaktdaten der Stelle

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Oktober 2023
  • Frist
    14. November 2023
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Robert Schleebaum
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ab dem 2. Juli 2023, einen Monat nach…
An Landesjugendamt Schleswig-Holstein Details
Von
Robert Schleebaum
Betreff
Umfassende gesetzliche Verpflichtung für öffentliche Stellen nach dem HinSchG [#290005]
Datum
11. Oktober 2023 20:48
An
Landesjugendamt Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ab dem 2. Juli 2023, einen Monat nach der Verkündung des Hinweisgeberschutzgesetzes, sind die Hinweisgeberschutzpflichten für den öffentlichen Dienst auch ausdrücklich gesetzlich normiert. Bitte übersenden Sie mir die Kontaktdaten der Stelle
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Robert Schleebaum Anfragenr: 290005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290005/ Postanschrift Robert Schleebaum << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Robert Schleebaum

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Landesjugendamt Schleswig-Holstein
Sehr geehrter Herr Schleebaum, Ihre nachstehende Anfrage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt und nehme dabei Bez…
Von
Landesjugendamt Schleswig-Holstein
Betreff
AW: Umfassende gesetzliche Verpflichtung für öffentliche Stellen nach dem HinSchG [#290005]
Datum
17. Oktober 2023 06:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schleebaum, Ihre nachstehende Anfrage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt und nehme dabei Bezug auf Ihre Anfrage nach § 4 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 11.10.2023 zu „Umfassende gesetzliche Verpflichtung für öffentliche Stellen nach dem HinSchG". I. Entscheidung 1. Ich gewähre Ihnen Zugang zu den beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG) des Landes Schleswig-Holstein vorhandenen Informationen. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Für die Bearbeitung der erbetenen Informationen werden keine Auslagen erhoben. 3. Im Umfang der nachfolgenden Darstellung haben Sie einen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach § 3 IZG-SH. Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Gemäß § 12 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (HinSchG) hat das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSJFSIG) eine interne Meldestelle eingerichtet. An diese interne Meldestelle können sich Beschäftigte des MSJFSIG und natürliche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem MSJFSIG in Kontakt stehen, wenden. Als Meldekanäle gemäß § 16 HinSchG wurde dem meldeberechtigtem Personenkreis folgende Zugänge bekanntgegeben: • per E-Mail über das eingerichtete Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>>, • als Brief in einem verschlossenen Umschlag an die „interne Meldestelle beim MSGJFSF“, • telefonisch unter der Rufnummer 0431-988-5622 oder auf Wunsch auch • persönlich bei entsprechenden Kontaktpersonen. Ebenso besteht die Möglichkeit, sich an die externe Meldestelle des Bundes zu wenden: Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html). Für den Fall einer beabsichtigten Meldung weise ich darauf hin, dass dies gegenüber der internen Meldestelle beim MSGJFSF nur dem zuvor benannten Personenkreis möglich ist. Ebenso, dass weitergehende Auskunftgaben gemäß § 4 Abs. 2 HinSchG für das Verbraucherinformationsgesetz, das Informationsfreiheitsgesetz sowie Regelungen der Länder über den Zugang zu amtlichen Informationen (Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein - IZG-SH) keine Anwendung auf die Vorgänge nach dem HinSchG finden. Dies gilt jedoch nicht für die Regelungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG) des Landes Schleswig-Holstein einzulegen. Der Widerspruch kann: • schriftlich oder zur Niederschrift beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG) des Landes Schleswig-Holstein oder durch eine • De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an <<E-Mail-Adresse>> erhoben werden. Informationen zum Datenschutz und Ihren Datenschutzrechten finden Sie hier: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/Service/Impressum/Datenschutzhinweise/Informationen_zum_Datenschutz.html . Mit freundlichen Grüßen