Sehr geehrter Herr Schleebaum,
Ihre nachstehende Anfrage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt und nehme dabei Bezug auf Ihre Anfrage nach § 4 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 11.10.2023 zu „Umfassende gesetzliche Verpflichtung für öffentliche Stellen nach dem HinSchG".
I. Entscheidung
1. Ich gewähre Ihnen Zugang zu den beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG) des Landes Schleswig-Holstein vorhandenen Informationen.
2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Für die Bearbeitung der erbetenen Informationen werden keine Auslagen erhoben.
3. Im Umfang der nachfolgenden Darstellung haben Sie einen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach § 3 IZG-SH. Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt.
Gemäß § 12 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (HinSchG) hat das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSJFSIG) eine interne Meldestelle eingerichtet. An diese interne Meldestelle können sich Beschäftigte des MSJFSIG und natürliche Personen, die im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem MSJFSIG in Kontakt stehen, wenden. Als Meldekanäle gemäß § 16 HinSchG wurde dem meldeberechtigtem Personenkreis folgende Zugänge bekanntgegeben:
• per E-Mail über das eingerichtete Funktionspostfach
<<E-Mail-Adresse>>,
• als Brief in einem verschlossenen Umschlag an die „interne Meldestelle beim MSGJFSF“,
• telefonisch unter der Rufnummer 0431-988-5622 oder auf Wunsch auch
• persönlich bei entsprechenden Kontaktpersonen.
Ebenso besteht die Möglichkeit, sich an die externe Meldestelle des Bundes zu wenden: Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (
https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html).
Für den Fall einer beabsichtigten Meldung weise ich darauf hin, dass dies gegenüber der internen Meldestelle beim MSGJFSF nur dem zuvor benannten Personenkreis möglich ist. Ebenso, dass weitergehende Auskunftgaben gemäß § 4 Abs. 2 HinSchG für das Verbraucherinformationsgesetz, das Informationsfreiheitsgesetz sowie Regelungen der Länder über den Zugang zu amtlichen Informationen (Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein - IZG-SH) keine Anwendung auf die Vorgänge nach dem HinSchG finden. Dies gilt jedoch nicht für die Regelungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG) des Landes Schleswig-Holstein einzulegen. Der Widerspruch kann:
• schriftlich oder zur Niederschrift beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG) des Landes Schleswig-Holstein oder durch eine
• De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an
<<E-Mail-Adresse>> erhoben werden.
Informationen zum Datenschutz und Ihren Datenschutzrechten finden Sie hier:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/Service/Impressum/Datenschutzhinweise/Informationen_zum_Datenschutz.html .
Mit freundlichen Grüßen