Umfassende gesetzliche Verpflichtung für öffentliche Stellen nach dem HinSchG

Ab dem 2. Juli 2023, einen Monat nach der Verkündung des Hinweisgeberschutzgesetzes, sind die Hinweisgeberschutzpflichten für den öffentlichen Dienst auch ausdrücklich gesetzlich normiert. Bitte übersenden Sie mir die Kontaktdaten der Stelle.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Oktober 2023
  • Frist
    14. November 2023
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Robert Schleebaum
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ab dem 2. Juli 2023, einen Monat nach…
An Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Details
Von
Robert Schleebaum
Betreff
Umfassende gesetzliche Verpflichtung für öffentliche Stellen nach dem HinSchG [#290006]
Datum
11. Oktober 2023 20:50
An
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ab dem 2. Juli 2023, einen Monat nach der Verkündung des Hinweisgeberschutzgesetzes, sind die Hinweisgeberschutzpflichten für den öffentlichen Dienst auch ausdrücklich gesetzlich normiert. Bitte übersenden Sie mir die Kontaktdaten der Stelle.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Robert Schleebaum Anfragenr: 290006 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290006/ Postanschrift Robert Schleebaum << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Robert Schleebaum

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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Sehr geehrter Herr Schleebaum, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 11. Oktober 2023, mit der Sie einen Antrag nach § …
Von
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] Umfassende gesetzliche Verpflichtung für öffentliche Stellen nach dem HinSchG [#290006] [141-E-1-1392]
Datum
18. Oktober 2023 07:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schleebaum, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 11. Oktober 2023, mit der Sie einen Antrag nach § 4 Abs. 1 IZG-SH gestellt haben und unter Hinweis auf das am 2. Juli 2023 in Kraft getretene Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) um Übersendung der Kontaktdaten der Stelle per E Mail und um Mitteilung der etwaig entstehenden Kosten baten. Aufgrund der Antragstellung bei dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltung) gehe ich davon aus, dass Sie die Kontaktdaten betreffend den Justizgeschäftsbereich einschließlich (Verwaltungs-)Gerichte begehren. Anderenfalls bitte ich um Präzisierung Ihres Antrages. Die Kontaktdaten der internen Meldestelle für den Geschäftsbereich des MJG lauten: Ansprechperson: David Georg Stark Kontaktadresse: Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein, Interne Meldestelle Hinweisgeberschutz – vertraulich –, Lo-rentzendamm 35, 24103 Kiel E Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: 0431 988-3631 Kosten und Auslagen werden für diese Auskunft nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen