Umfassende gesetzliche Verpflichtung für öffentliche Stellen nach dem HinSchG

Ab dem 2. Juli 2023, einen Monat nach der Verkündung des Hinweisgeberschutzgesetzes, sind die Hinweisgeberschutzpflichten für den öffentlichen Dienst auch ausdrücklich gesetzlich normiert. Bitte übersenden Sie mir die Kontaktdaten der Stelle.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Oktober 2023
  • Frist
    14. November 2023
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Robert Schleebaum
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ab dem 2. Juli 2023, einen Monat nach…
An Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein Details
Von
Robert Schleebaum
Betreff
Umfassende gesetzliche Verpflichtung für öffentliche Stellen nach dem HinSchG [#290018]
Datum
12. Oktober 2023 03:24
An
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ab dem 2. Juli 2023, einen Monat nach der Verkündung des Hinweisgeberschutzgesetzes, sind die Hinweisgeberschutzpflichten für den öffentlichen Dienst auch ausdrücklich gesetzlich normiert. Bitte übersenden Sie mir die Kontaktdaten der Stelle.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Robert Schleebaum Anfragenr: 290018 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290018/ Postanschrift Robert Schleebaum << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Robert Schleebaum
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein
1. Persönliche und vertrauliche Daten Zum Schutz von persönlichen und vertraulichen Daten sollten Sie grundsätzlic…
Von
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein
Betreff
Automatische Antwort: [EXTERN] Umfassende gesetzliche Verpflichtung für öffentliche Stellen nach dem HinSchG [#290018]
Datum
12. Oktober 2023 03:24
Status
Anfrage abgeschlossen
1. Persönliche und vertrauliche Daten Zum Schutz von persönlichen und vertraulichen Daten sollten Sie grundsätzlich keine Dokumente unverschlüsselt per einfacher („normaler“) E-Mail an die Staatsanwaltschaften versenden. Die Landesregierung und ihre Behörden bieten für eine Übersendung eine verschlüsselte E-Mail-Kommunikation über das De-Mail-Verfahren an. Hinweise zum De-Mail-Verfahren<https://www.schleswig-holstein.de/DE/Serviceseiten/Impressum/DE_Mail/De_Mail_Hinweise.html> 2. Achtung: E-Mail-Anlagen Für alle E-Mails (in Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten) gilt, dass E-Mail-Anlagen nicht eingesehen und aus Gründen der Informationssicherheit und des Datenschutzes gelöscht werden. In E-Mails enthaltenen Links wird nicht gefolgt. Sehen Sie bitte deshalb von der Verwendung von Dateianhängen und Verlinkungen ab. Eine Bearbeitung Ihrer elektronischen Post ist darüber hinaus nur möglich, wenn diese die folgenden Angaben enthält: Name, Anschrift, Erreichbarkeit. 3. Verwaltungsangelegenheiten Der Kommunikationsweg über „normale“ E-Mail steht für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Auf den Hinweis zum Schutz persönlicher und vertraulicher Daten in Ziff. 1 wird jedoch hingewiesen. Bewerbungen sind ohne E-Mail-Anlagen einzureichen. Sollten weitere Unterlagen zur Bearbeitung der Bewerbung notwendig sein, werden Sie darüber informiert. 4. Rechtsangelegenheiten Eingaben in Rechtsangelegenheiten per „normaler“ E-Mail sind unwirksam. In Rechtsangelegenheiten (zum Beispiel in Ermittlungsverfahren) können Anträge und Schriftsätze (zum Beispiel Strafanträge, Beschwerden und insbesondere, wenn hierdurch Fristen gewahrt werden sollen) durch Übertragung eines elektronischen Dokuments rechtswirksam nur über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (siehe unten), das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) sowie über De-Mail eingereicht werden. Auf die geltenden Rahmenbedingungen der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils gültigen Fassung sowie der zugehörigen Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach der Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ist unter der Adresse safe-sp1-1487595101896-016420509 sowie über De-Mail <<E-Mail-Adresse>> zu erreichen.

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Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein
Anfrage wegen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz; hier: 124 - 1/2023 Vorab per E-Mail! Mit freundlich…
Von
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein
Betreff
Anfrage wegen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz; hier: 124 - 1/2023
Datum
10. November 2023 13:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Vorab per E-Mail! Mit freundlichen Grüßen