Umgang/Empfehlungen im Bezug auf die "Hot Chip Challange"

§1.0 Reaktion des Bundeslandes auf die "Hot Chip Challenge".

§1.1 Gibt es offizielle Stellungnahmen oder Maßnahmen seitens der Landesregierung oder anderer Institutionen, um auf diesen Trend zu reagieren?

§2.0 Empfehlungen oder Ratschläge, die von staatlichen Stellen oder Gesundheitsbehörden im Bezug auf die "Hot Chip Challange" herausgegeben wurden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Dezember 2023
  • Frist
    16. Januar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: §1.0 Reaktion des Bundeslandes auf…
An Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umgang/Empfehlungen im Bezug auf die "Hot Chip Challange" [#294823]
Datum
13. Dezember 2023 23:02
An
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
§1.0 Reaktion des Bundeslandes auf die "Hot Chip Challenge". §1.1 Gibt es offizielle Stellungnahmen oder Maßnahmen seitens der Landesregierung oder anderer Institutionen, um auf diesen Trend zu reagieren? §2.0 Empfehlungen oder Ratschläge, die von staatlichen Stellen oder Gesundheitsbehörden im Bezug auf die "Hot Chip Challange" herausgegeben wurden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294823/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bayerische Landesamt für Gesundheit u…
Von
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Betreff
AW: Umgang/Empfehlungen im Bezug auf die "Hot Chip Challange" [#294823]
Datum
18. Dezember 2023 11:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). Gern geben wir Ihnen Auskunft. Das LGL als Fachbehörde hat vor der "Hot Chip Challenge" gewarnt (siehe https://www.lgl.bayern.de/presse/pressemitteilungen/detailansicht.htm?ID=A%2Bs3RgSTi2S2KwYV1Bx8qQ%3D%3D). Die in Bayern vor Ort für den Vollzug zuständigen Kreisverwaltungsbehörden wurden darüber informiert und gebeten, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, und das Produkt chargenunabhängig aus dem Verkehr zu nehmen. Es lagen zahlreiche amtliche Untersuchungsergebnisse verschiedener Länder zu unterschiedlichen Chargen/ Mindesthaltbarkeitsdaten des Produktes vor, die das Produkt als gesundheitsschädlich nach Art. 14 Abs. 2 lit a) VO (EG) Nr. 178/2002 einstuften. Insgesamt wurden stark schwankende und teilweise extrem hohe Gehalte an Capsaicin festgestellt. Für ein abstraktes gesetzliches Verbot (z. B. über die Festlegung einer Capsaicin-Höchstmenge) sind als Gesetzgeber die EU bzw. der Bund zuständig. Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) unter https://www.bfr.bund.de/cm/343/scharfe-mutprobe-extrem-scharfe-speisen-koennen-besonders-kindern-gesundheitlich-schaden.pdf sowie auch auf lebensmittelwarnung.de (siehe https://www.lebensmittelwarnung.de/bvl-lmw-de/liste/alle/deutschlandweit/10/0) Mit freundlichen Grüßen