Umgang Ihrer Behörde mit Anfragen nach dem IZG-SH/VIG

(1) Eine Übersicht wie Anfragen nach dem IZG-SH/VIG bei Ihnen seit 2017 bei Ihnen eingegangen sind und wie diese beschieden (positiv oder abgelehnt) wurden. Im Falle einer Ablehnung bitte ich um die Aufschlüsselung nach Ablehnungsgründen. Zudem bitte ich darum die Anfragen nach Gesetz aufzuschlüsseln.

(2) Die Kontaktdaten Ihres*Ihrer Beauftragte*n für Informationsfreiheit.

(3) Die internen Handlungsanweisungen für Mitarbeiter*innen wie mit Anfragen nach dem IZG-SH/VIG bei Ihnen umzugehen ist.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. Januar 2021
  • Frist
    9. Februar 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Eine Übersich…
An Der Landrat des Kreises Steinburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umgang Ihrer Behörde mit Anfragen nach dem IZG-SH/VIG [#207962]
Datum
6. Januar 2021 01:34
An
Der Landrat des Kreises Steinburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Eine Übersicht wie Anfragen nach dem IZG-SH/VIG bei Ihnen seit 2017 bei Ihnen eingegangen sind und wie diese beschieden (positiv oder abgelehnt) wurden. Im Falle einer Ablehnung bitte ich um die Aufschlüsselung nach Ablehnungsgründen. Zudem bitte ich darum die Anfragen nach Gesetz aufzuschlüsseln. (2) Die Kontaktdaten Ihres*Ihrer Beauftragte*n für Informationsfreiheit. (3) Die internen Handlungsanweisungen für Mitarbeiter*innen wie mit Anfragen nach dem IZG-SH/VIG bei Ihnen umzugehen ist.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 207962 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/207962/upload/ff434995ca815772c1fd7ba2efc0d1d1134874f7/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> An der Wende 3 << Adresse entfernt >> (Deister)
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Landrat des Kreises Steinburg
Sehr << Antragsteller:in >> nach § 3 der Informationszugangsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein ha…
Von
Der Landrat des Kreises Steinburg
Betreff
WG: Umgang Ihrer Behörde mit Anfragen nach dem IZG-SH/VIG [#207962]
Datum
12. Januar 2021 08:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> nach § 3 der Informationszugangsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein hat jede natürlich und juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Sie haben mit unten stehender Mail die Übersendung/ Übermittlung von Informationen zu den von Ihnen unter den Punkten 1 bis 3 aufgeführten Punkten beantragt. Der Antrag ist zulässig, da die Informationen grundsätzlich übermittlungsfähig wären und der Kreis informationspflichtige Stelle im Sinne des Gesetzes ist. Ich kann Ihrem Ersuchen dennoch nicht entsprechen, da die von Ihnen beantragten Auskünfte in der gewünschten Form nicht vorhanden sind. Der Kreis Steinburg verfügt weder über eine Übersicht der Anfragen nach dem IZG SH noch wurde ein Beauftragter für Informationsfreiheit bestellt. Auch gibt es keine internen Handlungsanweisungen, wie mit Anfragen nach dem IZG-SH umzugehen ist. Ich weise darauf hin, dass Sie sich grundsätzlich gegen eine ablehnende Entscheidung mit Widerspruch wenden können. Dieser Widerspruch wäre innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreis Steinburg, Viktoriastr, 16 - 18, 25524 Itzehoe zu erheben. Allerdings haben Sie um Beantwortung Ihrer Anfrage mittels einfacher Mail gebeten. Eine einfache Mail löst kein förmliches (Widerspruchs-) Verfahren aus. Dies ist nur über ein schriftliches oder gesichertes Mailverfahren möglich, mit dem die Authentizität des Adressaten sichergestellt wird. Mit freundliches Grüßen