Umgang mit beobachteten Islamisten im Land

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte beantworten Sie mir folgende Frage:

In der Zeitschrift des Reservistenverbandes "loyal", Ausgabe 2/2021, Seite 41 steht, dass "die deutschen Sicherheitsbehörden [...] aktuell mehr als 28.000 Islamisten in Deutschland [zählen], darunter 12.000 Salafisten, 627 islamistische Gefährder und 513 'relevante Personen', die die Innere Sicherheit bedrohen."

Ich verstehe diese Aussage so, dass 28.000 Menschen in Deutschland leben, von denen ausgegangen wird, dass früher oder später eine konkrete Gefährdung von ihnen ausgeht (Terroranschläge, etc.) und diese Personen daher beobachtet werden.

Ich weiß nicht, wie hoch der Anteil an deutschen Staatsbürgern ist, aber zumindest bezogen auf nicht-deutsche Staatsbürger: Wenn diese Menschen als Sicherheitsrisiko eingestuft werden, warum werden sie nicht "einfach" ausgewiesen? Ist das nicht möglich? Wenn ja, warum nicht?

Vielen Dank.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. Januar 2021
  • Frist
    3. März 2021
  • Ein:e Follower:in
James Miller
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beantworten Sie mir folgende Frage: In der Ze…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
James Miller
Betreff
Umgang mit beobachteten Islamisten im Land [#210202]
Datum
31. Januar 2021 17:46
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beantworten Sie mir folgende Frage: In der Zeitschrift des Reservistenverbandes "loyal", Ausgabe 2/2021, Seite 41 steht, dass "die deutschen Sicherheitsbehörden [...] aktuell mehr als 28.000 Islamisten in Deutschland [zählen], darunter 12.000 Salafisten, 627 islamistische Gefährder und 513 'relevante Personen', die die Innere Sicherheit bedrohen." Ich verstehe diese Aussage so, dass 28.000 Menschen in Deutschland leben, von denen ausgegangen wird, dass früher oder später eine konkrete Gefährdung von ihnen ausgeht (Terroranschläge, etc.) und diese Personen daher beobachtet werden. Ich weiß nicht, wie hoch der Anteil an deutschen Staatsbürgern ist, aber zumindest bezogen auf nicht-deutsche Staatsbürger: Wenn diese Menschen als Sicherheitsrisiko eingestuft werden, warum werden sie nicht "einfach" ausgewiesen? Ist das nicht möglich? Wenn ja, warum nicht? Vielen Dank. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
James Miller Anfragenr: 210202 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210202/

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: GI5-12017/1#1 - Miller, James Sehr geehrter Herr Miller, vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 31.01.2021, mit d…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
210201, Miller, James, Umgang mit beobachteten Islamisten im Land [#210202]
Datum
8. Februar 2021 09:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: GI5-12017/1#1 - Miller, James Sehr geehrter Herr Miller, vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 31.01.2021, mit der Sie sich auf einen Artikel in der Zeitschrift des Reservistenverbandes "loyal" beziehen und fragen, wenn islamistische Gefährder als Sicherheitsrisiko eingestuft würden, warum man sie dann nicht "einfach" ausweisen. Ob das nicht möglich sei. Ich bitte um Ihre Verständnis, aber das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) kommentiert grundsätzlich weder Veröffentlichungen, Statements oder sonstige über die Medien bekannt gewordene Ausführungen noch gibt es Gegendarstellungen oder Richtigstellungen ab. Zu Ihrer Anfrage kann ich folgendes mitteilen: Ohne belehrend sein zu wollen, möchte ich darauf hinweisen, dass nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Ausübung der staatlichen Befugnisse den Bundesländern übertragen sind (Art. 30 GG: "Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung triff oder zulässt"). Gleichermaßen gilt dies für die Umsetzung der geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen und den Strafvollzug, die ebenfalls – weil staatliche Befugnisse – den Bundesländern zugeordnet sind, die wiederum diese Aufgabe auf die Behörden ihrer Kreise und Kommunen delegiert haben. Deren Aufgabe wäre mithin die konsequente Anwendung der rechtlichen Vorgaben und Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten. So sind z.B. die rechtlichen Grundlagen für Rückführungen ausländischer Staatsangehöriger vorhanden. Sie wurden über viele Jahre unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern aus immer neuen Erfahrungen bis zum derzeitigen Stand entwickelt und wurden unter der Leitung des Hauses durch den amtierenden Bundesinnenminister und seine Vorgänger nicht verändert oder gar "aufgeweicht", sondern verschärft und gelten nach wie vor. Die Umsetzung des Aufenthaltsrechts, das gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie auch für deren Entzug, obliegt gemäß der im Grundgesetz vorgegebenen Aufgabenverteilung den Bundesländern. Sollten Sie also konkrete Fragen zur Vollzugspraxis an Ihrem Wohnort oder für Ihr Bundesland haben, bitte ich Sie, dass Sie sich an die zuständigen Landesbehörden wenden: für Ihren Wohnort ist dies die örtliche Ausländerbehörde; wenn Sie Angaben zu Ihrem Bundesland wünschen, sind diese beim Landesinnenministerium zu erfragen. Oft ist es aber so, dass eine Abschiebung aus faktischen Gründen nicht möglich ist, weil beispielsweise ein Abschiebestopp besteht (s. Syrien) oder die Heimatstaaten bei der Passersatzbeschaffung nicht mitspielen. Aber oft auch deswegen, weil es sich bei den Gefährdern teilweise um deutsche Staatsangehörige handelt. Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte und wünsche Ihnen alles Gute und insbesondere, dass Sie gesund durch diese schwierige Zeit kommen. Mit freundlichen Grüßen