Umgang mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen in der Bundeswehr

Ich habe folgende Fragen bzgl. den Umgang der Bundeswehr mit Soldaten und Soldatinnen, welche an einer chronisch entzündliche Darmerkrankung (CED) leiden. Ich bitte daher mir folgende Fragen zu beantworten:

1. Können Soldaten oder Soldatinnen (SaZ) mit einer CED-Erkrankung in das Verhältnis eines Berufsoldaten übernommen werden? Insbesondere, wenn die Erkrankung seit Jahren stabil in Remission ist und keine (oder nicht signifikante) Krankheitstage aufgrund der Erkrankung entstanden sind.
2. Das BAPersBw hat auch bei einer ärztlichen Ausnahmegenehmigung das letzte Wort bei einer Übernahme zum BS. Ist eine CED-Erkrankung ein pauschaler Ausschlussgrund für die Übernahme, auch wenn Truppenärztlich eine Ausnahmegenehmigung vorliegt? Falls Nein, wurden bereits Soldaten in ein BS Verhältnis mit einer bekannten CED Erkrankung übernommen?
3. Auf Grundlage der Vorschrift A1-831/0-4000 (wehrmedizinische Begutachtung) wird der Tauglichkeitsgrad für Soldaten definiert, welcher weitreichende Konsequenzen für ihren beruflichen und privaten Werdegang hat (z.B erzwungendes DU-Verfahren mit anschließender Arbeitslosigkeit/Verwendungswechsel mit Standortwechsel). Wann wurde das letzte Mal die Gesundheitsnummer 49 VI, welche Colitis Ulcerosa und M. Crohn beinhaltet in der Vorschrift verändert?
4. Werden Kentnisse über neue Behandlungsmethoden fortlaufend beobachtet und die daraus resultierende Einstufung von CED als Grad VI (vollkommen untauglich) regelmäßig überprüft? Wenn ja, wann wurde dies das letzte Mal getan?
5. Ist es beabsichtigt die pauschale Einordnung von Colitis Ulcerosa und Morbus Crohn als Stufe VI (vollkommen untauglich) in Zukunft zu überarbeiten und ggf. ein Einstufung nach Symptomatik vorzunehmen, um eine ordentliche Verwendung von erkrankten Soldaten und Soldatinnen zu ermöglichen, welche keine Symptome zeigen?
6. Welchen Schutz hat die Bundeswehr für CED erkrankte Soldaten oder Soldatinnen (Ansprechperson/Beschwerdestelle/Weisung), um diese vor laufbahnrechtlichen Nachteilen zu schützen, besonders wenn diese keine Symptomatik aufweisen?

Für das Beantworten meiner Fragen bedanke ich mich im Voraus.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. Dezember 2022
  • Frist
    10. Januar 2023
  • 6 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich habe folgende Fragen bzgl. den Um…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umgang mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen in der Bundeswehr [#264983]
Datum
8. Dezember 2022 16:10
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich habe folgende Fragen bzgl. den Umgang der Bundeswehr mit Soldaten und Soldatinnen, welche an einer chronisch entzündliche Darmerkrankung (CED) leiden. Ich bitte daher mir folgende Fragen zu beantworten: 1. Können Soldaten oder Soldatinnen (SaZ) mit einer CED-Erkrankung in das Verhältnis eines Berufsoldaten übernommen werden? Insbesondere, wenn die Erkrankung seit Jahren stabil in Remission ist und keine (oder nicht signifikante) Krankheitstage aufgrund der Erkrankung entstanden sind. 2. Das BAPersBw hat auch bei einer ärztlichen Ausnahmegenehmigung das letzte Wort bei einer Übernahme zum BS. Ist eine CED-Erkrankung ein pauschaler Ausschlussgrund für die Übernahme, auch wenn Truppenärztlich eine Ausnahmegenehmigung vorliegt? Falls Nein, wurden bereits Soldaten in ein BS Verhältnis mit einer bekannten CED Erkrankung übernommen? 3. Auf Grundlage der Vorschrift A1-831/0-4000 (wehrmedizinische Begutachtung) wird der Tauglichkeitsgrad für Soldaten definiert, welcher weitreichende Konsequenzen für ihren beruflichen und privaten Werdegang hat (z.B erzwungendes DU-Verfahren mit anschließender Arbeitslosigkeit/Verwendungswechsel mit Standortwechsel). Wann wurde das letzte Mal die Gesundheitsnummer 49 VI, welche Colitis Ulcerosa und M. Crohn beinhaltet in der Vorschrift verändert? 4. Werden Kentnisse über neue Behandlungsmethoden fortlaufend beobachtet und die daraus resultierende Einstufung von CED als Grad VI (vollkommen untauglich) regelmäßig überprüft? Wenn ja, wann wurde dies das letzte Mal getan? 5. Ist es beabsichtigt die pauschale Einordnung von Colitis Ulcerosa und Morbus Crohn als Stufe VI (vollkommen untauglich) in Zukunft zu überarbeiten und ggf. ein Einstufung nach Symptomatik vorzunehmen, um eine ordentliche Verwendung von erkrankten Soldaten und Soldatinnen zu ermöglichen, welche keine Symptome zeigen? 6. Welchen Schutz hat die Bundeswehr für CED erkrankte Soldaten oder Soldatinnen (Ansprechperson/Beschwerdestelle/Weisung), um diese vor laufbahnrechtlichen Nachteilen zu schützen, besonders wenn diese keine Symptomatik aufweisen? Für das Beantworten meiner Fragen bedanke ich mich im Voraus.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264983 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264983/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V343 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Dez…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Umgang mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen in der Bundeswehr [#264983]
Datum
8. Dezember 2022 17:44
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V343 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Dezember 2022 (s.u.) Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer auf das IFG gestützten Anfrage vom 8. Dezember 2022 (Bezug). Diese wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/A5/V343 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Umgang mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen in der Bundesw…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Umgang mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen in der Bundeswehr [#264983]
Datum
16. Januar 2023 16:11
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Umgang mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen in der Bundeswehr“ vom 08.12.2022 (#264983) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
Klassifizierung: OFFEN – AMTS- U. DIENSTGEHEIMNIS/PersDat Schutzbereich 1 BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V343 Bet…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Umgang mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen in der Bundeswehr [#264983]
Datum
17. Januar 2023 11:49
Status
Warte auf Antwort
Klassifizierung: OFFEN – AMTS- U. DIENSTGEHEIMNIS/PersDat Schutzbereich 1 BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V343 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Dezember 2022 Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 8. Dezember 2022 (Bezug). Mit Blick auf die Überschreitung der in § 7 Abs. 5 S. 2 IFG benannten Monatsfrist bitte ich Sie um Entschuldigung. Leider ist es uns aufgrund des derzeit hohen IFG-Antragsaufkommens und der dadurch entstehenden längeren Bearbeitungszeiten nicht immer möglich, die IFG-Anfragen zeitnah zu einem Abschluss zu bringen. Aktuell stehen auch zahlreiche Personen innerhalb des Bundesministeriums der Verteidigung bedingt durch die besonderen Erfordernisse im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise nicht in der im "Normalbetrieb" gewohnten Art und Weise für die Aufgabenerledigung zur Verfügung, so dass Verzögerungen der Bearbeitungsgänge leider nicht komplett vermieden werden können. Zudem sorgen bestehende Personalvakanzen für weitere Verzögerungen. Wir arbeiten mit Nachdruck daran, die Anträge schnellstmöglich zu beantworten. Aktuell befindet sich Ihr Vorgang noch in der Prüfung. Ich möchte Sie daher um etwas Geduld bitten und bedanke mich für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

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BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V343 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vo…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Umgang mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen in der Bundeswehr [#264983]
Datum
31. März 2023 11:27
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V343 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Dezember 2022 (s.u.) Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihre auf das IFG gestützte Anfrage vom 8. Dezember 2022 (Bezug). Zu Ihren Fragestellungen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: 1. Können Soldaten oder Soldatinnen (SaZ) mit einer CED-Erkrankung in das Verhältnis eines Berufssoldaten übernommen werden? Insbesondere, wenn die Erkrankung seit Jahren stabil in Remission ist und keine (oder nicht signifikante) Krankheitstage aufgrund der Erkrankung entstanden sind. Ihre Frage ist nicht vom Anwendungsbereich des IFG erfasst. Das IFG regelt den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Der Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG erstreckt sich dabei ausschließlich auf solche amtlichen Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle bereits vorhanden sind. Amtliche Informationen sind nach § 2 Nr. 1 IFG amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, die Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs sind. Mit Ihrer Fragestellung begehren Sie keinen Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG, sondern bitten um Mitteilung von Kenntnis- und Sachständen bzw. Hintergrundinformationen zu einem Sachverhalt. Vor diesem Hintergrund entfällt das IFG als Anspruchsgrundlage für die Beantwortung dieser Frage. Die Beantwortung erfolgt daher als Bürgeranfrage. Chronisch entzündliche Darmerkrankungen (CED), wie bspw. die Colitis ulzerosa oder der Morbus Crohn, sind gemäß der Allgemeinen Regelung (AR) A1-831/0-4000 „Wehrmedizinische Begutachtung“ der Gesundheitsnummer 49 – Verdauungssystem- zuzuordnen. Hinsichtlich des Schweregrades und der Bedeutung für die Wehrmedizinische Begutachtung werden diese in die Graduierung VI (sechs) eingestuft. Die Möglichkeit eine niedrigere Graduierung bei blandem Krankheitsverlauf vorzunehmen, besteht nicht. Die Übernahme in das Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten mit einer Gesundheitsziffer, deren Graduierung in den Bereich VI (sechs) fällt, ist grundsätzlich nicht vorgesehen. 2. Das BAPersBw hat auch bei einer ärztlichen Ausnahmegenehmigung das letzte Wort bei einer Übernahme zum BS. Ist eine CED-Erkrankung ein pauschaler Ausschlussgrund für die Übernahme, auch wenn Truppenärztlich eine Ausnahmegenehmigung vorliegt? Falls Nein, wurden bereits Soldaten in ein BS Verhältnis mit einer bekannten CED Erkrankung übernommen? Hier ist lediglich der zweite Teil Ihrer Fragestellung vom Anwendungsbereich des IFG erfasst. Die Fragen werden jedoch zusammengefasst beantwortet. Die Wehrmedizinische Begutachtung ist vorbereitender Bestandteil der Personalentscheidung bei der Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. Liegt gemäß den Vorgaben der AR A1-831/0-4000 ein grundsätzlicher Ausschluss einer gesundheitlichen Eignung vor, kann, sofern vorgesehen und durch den begutachtenden Arzt oder die Ärztin befürwortet, eine militärärztliche Einzelfallbetrachtung bei der BS-Übernahme durch den beratenden Arzt oder die Beratende Ärztin des Bundesamtes für Personalmanagement (BAPersBw) erfolgen. Diese stellt keine Genehmigung dar, sondern eine ärztliche Stellungnahme zur Übernahme als BS unter Berücksichtigung der sich durch die Erkrankung im Individualfall gegebenenfalls ergebenden Auflagen und Einschränkungen. Einzig die personalbearbeitende Stelle entscheidet anhand des gesamtheitlich vorliegenden Bildes (Bedarf, Einschränkung, Verwendung etc.), ob eine Übernahme als BS erfolgt. Informationen darüber, ob eine Übernahme in das Dienstverhältnis eines BS mit der Diagnose einer CED erfolgt ist, liegen nicht vor. 3. Auf Grundlage der Vorschrift A1-831/0-4000 (wehrmedizinische Begutachtung) wird der Tauglichkeitsgrad für Soldaten definiert, welcher weitreichende Konsequenzen für ihren beruflichen und privaten Werdegang hat (z.B. erzwungenes DU-Verfahren mit anschließender Arbeitslosigkeit/Verwendungswechsel mit Standortwechsel). Wann wurde das letzte Mal die Gesundheitsnummer 49 VI, welche Colitis Ulcerosa und M. Crohn beinhaltet in der Vorschrift verändert? Tauglichkeitsgrade sowie deren Bedeutung sind im § 8a des Wehrpflichtgesetzes hinterlegt. Der Tauglichkeitsgrad eines Soldaten wird anlässlich der Dienstfähigkeitsuntersuchung, der Einstellung und der Entlassung beurteilt. Eine Änderung des Tauglichkeitsgrades während der Dienstzeit ist nicht vorgesehen. Die AR A1-831/0-4000 wird gemäß AR A-550/1 „Regelungs- und Formularmanagement, Ziffer 515 in regelmäßigen Abständen einer Unterprüfung unterzogen und in Zusammenarbeit mit den maßgeblichen fachlichen Vertretern unter Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlichen Stands angepasst. Aktuell befindet sich die Vorschrift in der Überarbeitung. 4. Werden Kenntnisse über neue Behandlungsmethoden fortlaufend beobachtet und die daraus resultierende Einstufung von CED als Grad VI (vollkommen untauglich) regelmäßig überprüft? Wenn ja, wann wurde dies das letzte Mal getan? Siehe Antwort 3. 5. Ist es beabsichtigt die pauschale Einordnung von Colitis Ulcerosa und Morbus Crohn als Stufe VI (vollkommen untauglich) in Zukunft zu überarbeiten und ggf. eine Einstufung nach Symptomatik vorzunehmen, um eine ordentliche Verwendung von erkrankten Soldaten und Soldatinnen zu ermöglichen, welche keine Symptome zeigen? Der Anwendungsbereich des IFG ist hier wiederum nicht eröffnet, es wird jedoch auf Antwort 3 verwiesen. Auch in Zukunft ist es Absicht, die Einstufung von Gesundheitsstörungen in Graduierungen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Prospektive Aussagen über die Einstufung der CED können zum jetzigen Zeitpunkt nicht getätigt werden. 6. Welchen Schutz hat die Bundeswehr für CED erkrankte Soldaten oder Soldatinnen (Ansprechperson/Beschwerdestelle/Weisung), um diese vor laufbahnrechtlichen Nachteilen zu schützen, besonders wenn diese keine Symptomatik aufweisen? Die Festlegung von Einschränkungen in der Dienst- und/oder Verwendungsfähigkeit stellen einen Schutz der Betroffenen vor einer Verschlechterung einer Erkrankung durch wehrdiensteigentümliche Verwendungen dar und sollten daher grundsätzlich bereits bei Diagnosestellung in Erwägung gezogen und regelmäßig anhand des Krankheitsverlaufs evaluiert werden. Gemäß Wehrbeschwerdeordnung steht jedem Soldaten bzw. Soldatin das Recht eine Beschwerde einzulegen zu. Mit freundlichen Grüßen