BMVg
R I 1 - Az 39-22-17/A5/V343
Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: Ihr Antrag vom 8. Dezember 2022 (s.u.)
Sehr << Antragsteller:in >>
ich komme zurück auf Ihre auf das IFG gestützte Anfrage vom 8. Dezember
2022 (Bezug). Zu Ihren Fragestellungen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1. Können Soldaten oder Soldatinnen (SaZ) mit einer CED-Erkrankung in das
Verhältnis eines Berufssoldaten übernommen werden? Insbesondere, wenn die
Erkrankung seit Jahren stabil in Remission ist und keine (oder nicht
signifikante) Krankheitstage aufgrund der Erkrankung entstanden sind.
Ihre Frage ist nicht vom Anwendungsbereich des IFG erfasst. Das IFG regelt
den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Der
Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG erstreckt sich dabei
ausschließlich auf solche amtlichen Informationen, die bei der
informationspflichtigen Stelle bereits vorhanden sind. Amtliche
Informationen sind nach § 2 Nr. 1 IFG amtlichen Zwecken dienende
Aufzeichnungen, die Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs sind.
Mit Ihrer Fragestellung begehren Sie keinen Zugang zu amtlichen
Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG, sondern bitten um Mitteilung von
Kenntnis- und Sachständen bzw. Hintergrundinformationen zu einem
Sachverhalt. Vor diesem Hintergrund entfällt das IFG als
Anspruchsgrundlage für die Beantwortung dieser Frage. Die Beantwortung
erfolgt daher als Bürgeranfrage.
Chronisch entzündliche Darmerkrankungen (CED), wie bspw. die Colitis
ulzerosa oder der Morbus Crohn, sind gemäß der Allgemeinen Regelung (AR)
A1-831/0-4000 „Wehrmedizinische Begutachtung“ der Gesundheitsnummer 49 –
Verdauungssystem- zuzuordnen. Hinsichtlich des Schweregrades und der
Bedeutung für die Wehrmedizinische Begutachtung werden diese in die
Graduierung VI (sechs) eingestuft. Die Möglichkeit eine niedrigere
Graduierung bei blandem Krankheitsverlauf vorzunehmen, besteht nicht.
Die Übernahme in das Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten mit einer
Gesundheitsziffer, deren Graduierung in den Bereich VI (sechs) fällt, ist
grundsätzlich nicht vorgesehen.
2. Das BAPersBw hat auch bei einer ärztlichen Ausnahmegenehmigung das
letzte Wort bei einer Übernahme zum BS. Ist eine CED-Erkrankung ein
pauschaler Ausschlussgrund für die Übernahme, auch wenn Truppenärztlich
eine Ausnahmegenehmigung vorliegt? Falls Nein, wurden bereits Soldaten in
ein BS Verhältnis mit einer bekannten CED Erkrankung übernommen?
Hier ist lediglich der zweite Teil Ihrer Fragestellung vom
Anwendungsbereich des IFG erfasst. Die Fragen werden jedoch
zusammengefasst beantwortet.
Die Wehrmedizinische Begutachtung ist vorbereitender Bestandteil der
Personalentscheidung bei der Übernahme in das Dienstverhältnis eines
Berufssoldaten. Liegt gemäß den Vorgaben der AR A1-831/0-4000 ein
grundsätzlicher Ausschluss einer gesundheitlichen Eignung vor, kann,
sofern vorgesehen und durch den begutachtenden Arzt oder die Ärztin
befürwortet, eine militärärztliche Einzelfallbetrachtung bei der
BS-Übernahme durch den beratenden Arzt oder die Beratende Ärztin des
Bundesamtes für Personalmanagement (BAPersBw) erfolgen. Diese stellt keine
Genehmigung dar, sondern eine ärztliche Stellungnahme zur Übernahme als BS
unter Berücksichtigung der sich durch die Erkrankung im Individualfall
gegebenenfalls ergebenden Auflagen und Einschränkungen.
Einzig die personalbearbeitende Stelle entscheidet anhand des
gesamtheitlich vorliegenden Bildes (Bedarf, Einschränkung, Verwendung
etc.), ob eine Übernahme als BS erfolgt.
Informationen darüber, ob eine Übernahme in das Dienstverhältnis eines BS
mit der Diagnose einer CED erfolgt ist, liegen nicht vor.
3. Auf Grundlage der Vorschrift A1-831/0-4000 (wehrmedizinische
Begutachtung) wird der Tauglichkeitsgrad für Soldaten definiert, welcher
weitreichende Konsequenzen für ihren beruflichen und privaten Werdegang
hat (z.B. erzwungenes DU-Verfahren mit anschließender
Arbeitslosigkeit/Verwendungswechsel mit Standortwechsel). Wann wurde das
letzte Mal die Gesundheitsnummer 49 VI, welche Colitis Ulcerosa und M.
Crohn beinhaltet in der Vorschrift verändert?
Tauglichkeitsgrade sowie deren Bedeutung sind im § 8a des
Wehrpflichtgesetzes hinterlegt.
Der Tauglichkeitsgrad eines Soldaten wird anlässlich der
Dienstfähigkeitsuntersuchung, der Einstellung und der Entlassung
beurteilt. Eine Änderung des Tauglichkeitsgrades während der Dienstzeit
ist nicht vorgesehen.
Die AR A1-831/0-4000 wird gemäß AR A-550/1 „Regelungs- und
Formularmanagement,
Ziffer 515 in regelmäßigen Abständen einer Unterprüfung unterzogen und in
Zusammenarbeit mit den maßgeblichen fachlichen Vertretern unter
Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlichen Stands angepasst.
Aktuell befindet sich die Vorschrift in der Überarbeitung.
4. Werden Kenntnisse über neue Behandlungsmethoden fortlaufend beobachtet
und die daraus resultierende Einstufung von CED als Grad VI (vollkommen
untauglich) regelmäßig überprüft? Wenn ja, wann wurde dies das letzte Mal
getan?
Siehe Antwort 3.
5. Ist es beabsichtigt die pauschale Einordnung von Colitis Ulcerosa und
Morbus Crohn als Stufe VI (vollkommen untauglich) in Zukunft zu
überarbeiten und ggf. eine Einstufung nach Symptomatik vorzunehmen, um
eine ordentliche Verwendung von erkrankten Soldaten und Soldatinnen zu
ermöglichen, welche keine Symptome zeigen?
Der Anwendungsbereich des IFG ist hier wiederum nicht eröffnet, es wird
jedoch auf Antwort 3 verwiesen. Auch in Zukunft ist es Absicht, die
Einstufung von Gesundheitsstörungen in Graduierungen in regelmäßigen
Abständen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Prospektive Aussagen
über die Einstufung der CED können zum jetzigen Zeitpunkt nicht getätigt
werden.
6. Welchen Schutz hat die Bundeswehr für CED erkrankte Soldaten oder
Soldatinnen (Ansprechperson/Beschwerdestelle/Weisung), um diese vor
laufbahnrechtlichen Nachteilen zu schützen, besonders wenn diese keine
Symptomatik aufweisen?
Die Festlegung von Einschränkungen in der Dienst- und/oder
Verwendungsfähigkeit stellen einen Schutz der Betroffenen vor einer
Verschlechterung einer Erkrankung durch wehrdiensteigentümliche
Verwendungen dar und sollten daher grundsätzlich bereits bei
Diagnosestellung in Erwägung gezogen und regelmäßig anhand des
Krankheitsverlaufs evaluiert werden. Gemäß Wehrbeschwerdeordnung steht
jedem Soldaten bzw. Soldatin das Recht eine Beschwerde einzulegen zu.
Mit freundlichen Grüßen