Umgang mit den Personenkennziffern, Fragen zur Zusammenarbeit mit dem Roten Kreuz

- alle amtlichen Informationen bezüglich der Verwendung Personenkennziffern von deutschen Soldaten
- alle amtlichen Informationen bezüglich der Zusammenarbeit mit dem Roten Kreuz

Kurze Erläuterung:
Mir geht es nicht um eine von vornherein aussichtslose Abfrage einer Datenbank aller deutschen Personenkennziffern :). Noch geht es mir um den gesamten Schriftwechsel mit dem Roten Kreuz. Mir geht es vorrangig um eine offene Frage aus meiner Dienstzeit.

Uns wurde bei der Unterweisung in die Genfer Landkriegsordnung erklärt, dass wir bei Gefangennahme nur Name, Vorname, Geburtsdatum, Dienstgrad und PK angeben dürfen/müssen/sollen. Auf die Frage was der Gegner mit unserer PK will, antwortete man uns, dass das Rote Kreuz eine Liste aller deutscher Soldaten hätte oder zumindest unsere PKs und anhand dessen auch entsprechend Meldung der Gefangenschaft an die zuständige deutsche Stelle weiterleiten kann.

Meine Anfrage dreht sich also vielmehr um die Fragen:
- Werden tatsächlich dem Roten Kreuz ganze Listen von Personenkennziffern gegeben?
- Seit wann wird das gemacht?
- Heißt das, dass die Daten gefangener deutscher Wehrmachtsangehöriger aus dem zweiten Weltkrieg ggf. auch beim DRK gefunden werden können?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Dezember 2015
  • Frist
    12. Januar 2016
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Aras Abbasi
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - alle amtlichen…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
Umgang mit den Personenkennziffern, Fragen zur Zusammenarbeit mit dem Roten Kreuz [#12167]
Datum
9. Dezember 2015 11:07
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- alle amtlichen Informationen bezüglich der Verwendung Personenkennziffern von deutschen Soldaten - alle amtlichen Informationen bezüglich der Zusammenarbeit mit dem Roten Kreuz Kurze Erläuterung: Mir geht es nicht um eine von vornherein aussichtslose Abfrage einer Datenbank aller deutschen Personenkennziffern :). Noch geht es mir um den gesamten Schriftwechsel mit dem Roten Kreuz. Mir geht es vorrangig um eine offene Frage aus meiner Dienstzeit. Uns wurde bei der Unterweisung in die Genfer Landkriegsordnung erklärt, dass wir bei Gefangennahme nur Name, Vorname, Geburtsdatum, Dienstgrad und PK angeben dürfen/müssen/sollen. Auf die Frage was der Gegner mit unserer PK will, antwortete man uns, dass das Rote Kreuz eine Liste aller deutscher Soldaten hätte oder zumindest unsere PKs und anhand dessen auch entsprechend Meldung der Gefangenschaft an die zuständige deutsche Stelle weiterleiten kann. Meine Anfrage dreht sich also vielmehr um die Fragen: - Werden tatsächlich dem Roten Kreuz ganze Listen von Personenkennziffern gegeben? - Seit wann wird das gemacht? - Heißt das, dass die Daten gefangener deutscher Wehrmachtsangehöriger aus dem zweiten Weltkrieg ggf. auch beim DRK gefunden werden können?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Aras Abbasi <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg Referat P I 3 (20) Betreff: Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihre Anfrag…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Anfrage Umgang mit den Personenkennziffern, Fragen zur Zusammenarbeit mit dem Roten Kreuz [#12167]
Datum
14. Dezember 2015 11:14
Status
Warte auf Antwort
BMVg Referat P I 3 (20) Betreff: Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihre Anfrage vom 9. Dezember 2015 (E-Mail) Sehr geehrter Herr Abbasi, Ihre Anfrage vom 9. Dezember 2015 hinsichtlich des Auskunftsersuchens nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wurde zuständigkeitshalber an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Lüttich Kaserne Militärringstraße 1000 50737 Köln weitergeleitet. Von dort erhalten Sie weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
Sehr geehrter Herr Abbasi, Ihre o.g. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 9. Dezember 2015 ist…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Empfangsbestätigung zur Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); hier: Umgang mit den Personenkennziffern, Fragen zur Zusammenarbeit mit dem Roten Kreuz [#12167]
Datum
21. Dezember 2015 12:48
Status
Sehr geehrter Herr Abbasi, Ihre o.g. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 9. Dezember 2015 ist dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) zur Prüfung und Beantwortung in eigener Zuständigkeit weitergeleitet worden. Ihre Anfrage ist hier im Referat I 1.1 am 18. Dezember 2015 eingegangen und befindet sich in Bearbeitung. Der Sachverhalt wird zur Zeit umfassend geprüft. Die Ermittlungen werden auch aufgrund der Weite der Anfrage jedoch noch eine einige Zeit in Anspruch nehmen. Sobald die Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen sind, erhalten Sie weitere Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
Sehr geehrter Herr Abbasi, Ihre o.g. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 9. Dezember 2015 ist…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Empfangsbestätigung zur Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); hier: Umgang mit den Personenkennziffern, Fragen zur Zusammenarbeit mit dem Roten Kreuz [#12167]
Datum
21. Dezember 2015 12:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Abbasi, Ihre o.g. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 9. Dezember 2015 ist dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) zur Prüfung und Beantwortung in eigener Zuständigkeit weitergeleitet worden. Ihre Anfrage ist hier im Referat I 1.1 am 18. Dezember 2015 eingegangen und befindet sich in Bearbeitung. Der Sachverhalt wird zur Zeit umfassend geprüft. Die Ermittlungen werden auch aufgrund der Weite der Anfrage jedoch noch eine einige Zeit in Anspruch nehmen. Sobald die Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen sind, erhalten Sie weitere Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
Sehr geehrter Herr Abbasi, unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und mein…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Zwischennachricht zu Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); hier: Umgang mit den Personenkennziffern, Fragen zur Zusammenarbeit mit dem Roten Kreuz [#12167]
Datum
8. Januar 2016 14:31
Status
Sehr geehrter Herr Abbasi, unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und meine Eingangsbestätigung vom 21. Dezember 2015 teile ich Ihnen mit, dass Ihre Anfrage im Interesse einer sachgemäßen Bearbeitung noch weitere Ermittlungen durch BAPersBw I 1.1 als koordinierende Stelle sowie durch die angeschriebenen Fachreferate erfordern wird. Ein Eingang für die von den Fachreferaten angeforderte Stellungnahme ist bislang noch nicht zu verzeichnen. Von dort wurde mitgeteilt, dass die fachliche und technische Prüfung noch andauert. Auch aufgrund der Vielzahl der hierfür durch das Referat I 1.1 ggf. noch zu befragenden Stellen innerhalb des BAPersBw wird die Bearbeitung noch weitere Zeit in Anspruch nehmen. Ich bitte diesbezüglich um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
Sehr geehrter Herr Abbasi, ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 9. De…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort zu Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); hier: Umgang mit den Personenkennziffern, Fragen zur Zusammenarbeit mit dem Roten Kreuz [#12167]
Datum
27. Januar 2016 09:36
Status
Sehr geehrter Herr Abbasi, ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 9. Dezember 2015, die am 18. Dezember 2016 im Referat I 1.1 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) einging, sowie meine Zwischennachricht vom 8. Januar 2016. In Ihrer Anfrage begehren Sie im Wesentlichen Auskunft, ob von Seiten des BAPersBw im Laufe der vergangenen Jahre Personenkennziffern (PK) an das Deutsche Rote Kreuz (DRK) gegeben wurden und wenn ja, wie lange dies schon erfolgt sei. Die umfassende Prüfung des Sachverhalts hat ergeben, dass weder die eingebundenen Fachreferate noch die personalführenden Abteilungen des BAPersBw - zivil wie militärisch - etwaige PK-Listen an das DRK übermittelt haben. Die Fachreferate haben Ihre Frage dabei ebenso aus technischer Sicht geprüft. So ergibt sich auch aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr (PersWiSys) kein anderes Ergebnis. Ferner wurde wegen dem datenschutzrechtlichen Gesichtspunkt der Allgemeine Datenschutzbeauftragte (ADSB) beim Referat I 1.7 des BAPersBw eingebunden. Auch dieser teilte mit, dass ihm keine Erkenntnisse hinsichtlich einer Übermittlung von PK-Listen an das DRK vorliegen. Er verwies dabei auch auf eine unten näher dargestellte Zentrale Dienstvorschrift. Die Frage, ob derartige PK-Listen von Seiten des BAPersBw herausgegeben wurden, kann daher von Seiten des BAPersBw nur verneint werden. Gemäß der Zentralen Dienstvorschrift A-2141/1 ist im Übrigen unter Punkt 517. folgendes vorgeschrieben: 517. Zivilpersonen können sich jederzeit an eine Schutzmacht, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder an eine Hilfsgesellschaft mit einem Hilfeersuchen wenden. Die Vertreter der Schutzmacht und des IKRK sind berechtigt, geschützte Personen überall aufzusuchen. Jede Konfliktpartei ist verpflichtet, nach Vermissten zu suchen und über das Schicksal von Zivilpersonen, die sich in ihrer Gewalt befinden, ebenso Auskunft zu geben wie über Kriegsgefangene, Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige und Gefallene. Zu diesem Zweck ist bei Ausbruch eines Konflikts und in allen Fällen einer Besetzung ein Amtliches Auskunftsbüro einzurichten, das mit dem Zentralen Suchdienst des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz zusammenarbeitet. Das DRK nimmt gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Deutsche Rote Kreuz (DRKG) als freiwillige Hilfsgesellschaft die Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros war. Von einem "Konflikt" (im Sinne von Krieg) kann jedoch in Friedenszeiten nicht ausgegangen werden. Ergänzend teile ich aufgrund der Aussagen der personalführenden Abteilungen der hiesigen Behörde folgendes mit: Gemäß Art. 14 Satz 1 der Anlage zur Haager Landkriegsordnung [Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107)] wird in jedem kriegführenden Staat "eine Auskunftsstelle über die Kriegsgefangenen errichtet". Nach dem III. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (BGBl 1954 II S. 838), Art. 122 Abs. 1 sind an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Parteien (also Staaten) daher verpflichtet, "bei Ausbruch eines Konflikts ... ein amtliches Auskunftsbüro für die in ihrer Hand befindlichen Kriegsgefangenen" einzurichten. Nach Art. 122 Abs. 4 Satz 1 sollen die dort zusammengestellten Auskünfte "eine schnelle Benachrichtigung der betreffenden Familien ermöglichen"; zu diesen Auskünften gehört nach Satz 2 u.a. die "Matrikelnummer" des Betreffenden - das ist bei der Bundeswehr die Personenkennziffer. Eine solche Auskunftsstelle (zur Vorbeugung bei einem Kriegsfall) existiert bereits im Frieden in Form des beim BAPersBw - zur Zeit im Referat I 1.7 beim ADSB BAPersBw - angesiedelten Bundeswehr-Suchdienstes. Auch aus diesem Grund (neben dem datenschutzrechtlichen Aspekt) wurde der Bereich I 1.7 - ADSB BAPersBw - wie oben bereits erläutert eingebunden. Jedoch gibt es keine Vorschrift oder Rechtsgrundlage, die eine Weitergabe sämtlicher Personenkennziffern gewissermaßen "vorsorglich" an das Rote Kreuz anordnen würde. Das Rote Kreuz wäre vielmehr im Kriegsfall eine Institution, die nach Kenntniserlangung der Personenkennziffern von Kriegsgefangenen der einen Partei diese der anderen Partei weiterleiten würde, um auf diesem Wege die entsprechenden Informationen der Familien zu ermöglichen. Ob auch Daten gefangener Angehöriger der deutschen Streitkräfte aus dem zweiten Weltkrieg beim Roten Kreuz vorhanden sind, ist hier im BAPersBw nicht bekannt, kann aber aufgrund des hohen Engagements des Roten Kreuzes zumindest nicht ausschließen werden. Bei eventuellem ergänzenden Informationsbedarf bitte ich Sie daher, sich direkt mit dem Roten Kreuz im Wege eines etwaigen Informationsersuchens in Verbindung zu setzen. Weitergehende derartige Informationen zu Ihrem Auskunftsbegehren nach dem IFG liegen der Behörde BAPersBw nicht vor. Wie Ihnen in der o.g. Zwischennachricht bereits mitgeteilt wurde, war für die hiesige Sachverhaltsermittlung im BAPersBw aufgrund der Weite Ihrer IFG-Anfrage und der Vielzahl der einzubindenden und zu befragenden Stellen für alle Beteiligten eine längere Bearbeitungszeit erforderlich, um Ihnen eine entsprechende und sachdienliche Auskunft erteilen zu können. Mit freundlichen Grüßen