Sehr geehrter Herr Abbasi,
ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz
(IFG) vom 9. Dezember 2015, die am 18. Dezember 2016 im Referat I 1.1 des
Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) einging,
sowie meine Zwischennachricht vom 8. Januar 2016.
In Ihrer Anfrage begehren Sie im Wesentlichen Auskunft, ob von Seiten des
BAPersBw im Laufe der vergangenen Jahre Personenkennziffern (PK) an das
Deutsche Rote Kreuz (DRK) gegeben wurden und wenn ja, wie lange dies schon
erfolgt sei.
Die umfassende Prüfung des Sachverhalts hat ergeben, dass weder die
eingebundenen Fachreferate noch die personalführenden Abteilungen des
BAPersBw - zivil wie militärisch - etwaige PK-Listen an das DRK
übermittelt haben. Die Fachreferate haben Ihre Frage dabei ebenso aus
technischer Sicht geprüft. So ergibt sich auch aus dem
Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr (PersWiSys) kein anderes
Ergebnis.
Ferner wurde wegen dem datenschutzrechtlichen Gesichtspunkt der Allgemeine
Datenschutzbeauftragte (ADSB) beim Referat I 1.7 des BAPersBw eingebunden.
Auch dieser teilte mit, dass ihm keine Erkenntnisse hinsichtlich einer
Übermittlung von PK-Listen an das DRK vorliegen. Er verwies dabei auch auf
eine unten näher dargestellte Zentrale Dienstvorschrift.
Die Frage, ob derartige PK-Listen von Seiten des BAPersBw herausgegeben
wurden, kann daher von Seiten des BAPersBw nur verneint werden.
Gemäß der Zentralen Dienstvorschrift A-2141/1 ist im Übrigen unter Punkt
517. folgendes vorgeschrieben:
517. Zivilpersonen können sich jederzeit an eine Schutzmacht, das
Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder an eine
Hilfsgesellschaft mit einem Hilfeersuchen wenden. Die Vertreter der
Schutzmacht und des IKRK sind berechtigt, geschützte Personen überall
aufzusuchen. Jede Konfliktpartei ist verpflichtet, nach Vermissten zu
suchen und über das Schicksal von Zivilpersonen, die sich in ihrer Gewalt
befinden, ebenso Auskunft zu geben wie über Kriegsgefangene, Verwundete,
Kranke, Schiffbrüchige und Gefallene.
Zu diesem Zweck ist bei Ausbruch eines Konflikts und in allen Fällen einer
Besetzung ein Amtliches Auskunftsbüro einzurichten, das mit dem Zentralen
Suchdienst des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz zusammenarbeitet.
Das DRK nimmt gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Deutsche Rote
Kreuz (DRKG) als freiwillige Hilfsgesellschaft die Aufgaben eines
amtlichen Auskunftsbüros war.
Von einem "Konflikt" (im Sinne von Krieg) kann jedoch in Friedenszeiten
nicht ausgegangen werden.
Ergänzend teile ich aufgrund der Aussagen der personalführenden
Abteilungen der hiesigen Behörde folgendes mit:
Gemäß Art. 14 Satz 1 der Anlage zur Haager Landkriegsordnung [Abkommen,
betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18. Oktober 1907
(RGBl. 1910 S. 107)] wird in jedem kriegführenden Staat "eine
Auskunftsstelle über die Kriegsgefangenen errichtet".
Nach dem III. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der
Kriegsgefangenen (BGBl 1954 II S. 838), Art. 122 Abs. 1 sind an einem
bewaffneten Konflikt beteiligte Parteien (also Staaten) daher
verpflichtet, "bei Ausbruch eines Konflikts ... ein amtliches
Auskunftsbüro für die in ihrer Hand befindlichen Kriegsgefangenen"
einzurichten. Nach Art. 122 Abs. 4 Satz 1 sollen die dort
zusammengestellten Auskünfte "eine schnelle Benachrichtigung der
betreffenden Familien ermöglichen"; zu diesen Auskünften gehört nach Satz
2 u.a. die "Matrikelnummer" des Betreffenden - das ist bei der Bundeswehr
die Personenkennziffer.
Eine solche Auskunftsstelle (zur Vorbeugung bei einem Kriegsfall)
existiert bereits im Frieden in Form des beim BAPersBw - zur Zeit im
Referat I 1.7 beim ADSB BAPersBw - angesiedelten Bundeswehr-Suchdienstes.
Auch aus diesem Grund (neben dem datenschutzrechtlichen Aspekt) wurde der
Bereich I 1.7 - ADSB BAPersBw - wie oben bereits erläutert eingebunden.
Jedoch gibt es keine Vorschrift oder Rechtsgrundlage, die eine Weitergabe
sämtlicher Personenkennziffern gewissermaßen "vorsorglich" an das Rote
Kreuz anordnen würde. Das Rote Kreuz wäre vielmehr im Kriegsfall eine
Institution, die nach Kenntniserlangung der Personenkennziffern von
Kriegsgefangenen der einen Partei diese der anderen Partei weiterleiten
würde, um auf diesem Wege die entsprechenden Informationen der Familien zu
ermöglichen.
Ob auch Daten gefangener Angehöriger der deutschen Streitkräfte aus dem
zweiten Weltkrieg beim Roten Kreuz vorhanden sind, ist hier im BAPersBw
nicht bekannt, kann aber aufgrund des hohen Engagements des Roten Kreuzes
zumindest nicht ausschließen werden. Bei eventuellem ergänzenden
Informationsbedarf bitte ich Sie daher, sich direkt mit dem Roten Kreuz im
Wege eines etwaigen Informationsersuchens in Verbindung zu setzen.
Weitergehende derartige Informationen zu Ihrem Auskunftsbegehren nach dem
IFG liegen der Behörde BAPersBw nicht vor.
Wie Ihnen in der o.g. Zwischennachricht bereits mitgeteilt wurde, war für
die hiesige Sachverhaltsermittlung im BAPersBw aufgrund der Weite Ihrer
IFG-Anfrage und der Vielzahl der einzubindenden und zu befragenden Stellen
für alle Beteiligten eine längere Bearbeitungszeit erforderlich, um Ihnen
eine entsprechende und sachdienliche Auskunft erteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen