Bundesstadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin
Antragsteller/in Antragsteller/in
Per E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
Amt für Recht und Versicherungen
[rollstuhl-symbol-pos-bitmap] Bertha-von-Suttner-Platz 2-4 53111 Bonn
Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz NRW
Ihr Informationsersuchen vom 19.02.2022, mein Zeichen: 30-1 229/22
Sehr Antragsteller/in
ich nehme Bezug auf Ihre oben genannte Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz NRW (UIG NRW).
Es ergeht folgender
B E S C H E I D
1. Ich gewähre Ihnen Zugang zu den von Ihnen erbetenen Umweltinformationen, nämlich der Anzahl der hier verwendeten „besonders lauten“ Gartengeräte sowie in dem Zusammenhang bestehende Anweisungen und eingegangene Beschwerden.
2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
B E G R Ü N D U N G
Mit E-Mail vom 19.02.2022 beantragten Sie die Mitteilung, wie viele Gartengeräte von der Bundesstadt Bonn verwendet werden, die als besonders laut zählen und deshalb nur werktags von 9-12 und 15-17 Uhr betrieben werden dürfen (benzinbetriebene Laubbläser und ähnliches). Des Weiteren beantragten Sie die Auskunft zu Plänen, diese Geräte durch leise Alternativen zu ersetzen, falls vorhanden, und die Übersendung von Anweisungen an Mitarbeiter zum Umgang mit diesen Geräten bezüglich der Vermeidung von Lärmschutzverstößen und Anweisungen zum Umgang mit Lärmschutzverstößen durch Mitarbeiter und zum Umgang mit Beschwerden zu diesem Thema. Zuletzt fragten Sie nach der Anzahl der eingegangenen Beschwerden zu Lärmschutzverstößen.
Mit E-Mail vom 14.03.2022 haben Sie Ihren Antrag dahingehend konkretisiert, dass die erste Frage nach der Anzahl der verwendeten Gartengeräte nur auf die Anzahl der Geräte gerichtet ist, die grundsätzlich in Wohngebieten nur zwischen 09:00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden dürfen, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV. Es geht also um Geräte, die unter Nr. 02, 24, 24, und 25 des Anhangs zur 32. BImSchV zählen. Dies sind Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler.
Ihre Anfrage sollte nicht auch darauf gerichtet sein, für wie viele der hier vorhandenen Geräte von der eingeschränkten Betriebszeit in Wohngebieten eine Ausnahme besteht, da für diese Geräte das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.
Ihren dergestalt konkretisierten Antrag habe ich geprüft.
Gemäß § 2 Satz 1 UIG NRW hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Der freie Zugang zu Umweltinformationen und deren Verbreitung richtet sich ergänzend nach dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG Bund), auf das § 2 Satz 3 UIG NRW verweist.
Umweltinformationen sind nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) UIG Bund außerdem Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Ausreichend ist ein potentieller Wirkungszusammenhang, sofern eine Umweltrelevanz wenigstens hinreichend wahrscheinlich ist.
Als Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG Bund kommen Emissionen oder Lärm in Betracht.
Emissionen sind in Anlehnung an § 3 Abs. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) unter anderem Geräusche. Die Emission muss nicht anlagenbezogen sein, also nicht von einer ortsfesten Einrichtung ausgehen.
Unter das UIG fallen jedoch nicht nur die Angaben über eine Emission selbst, sondern auch sonstige Informationen im Zusammenhang mit der Emission.
Lärm ist kein Rechtsbegriff oder eine physikalisch messbare Größe, sondern ein subjektiv unerwünschtes Geräusch, das zu einer Belästigung, Störwirkung, Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, besonderen Unfallgefahren oder gar Gesundheitsschäden führt. Entscheidende Einflussgrößen sind neben der Lautstärke des Geräuschs vor allem auch die Art des Geräusches und die Einstellung des Hörers gegenüber dem Schallereignis.
Dieser Begriffsbestimmung folgend, stellen die von Ihnen benannten Auskünfte Umweltinformationen im Sinne des UIG Bund und des UIG NRW dar.
Zu Ihrem Antrag kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1.
Anzahl der hier verwendeten Geräte, die einer eingeschränkten Betriebszeit unterliegen können:
Amt für Umwelt und
Stadtgrün
700 Geräte ohne weitere Einteilung
Sport- und Bäderamt
22 Freischneider, 17 Handmäher, 36 Laubbläser,
3 Laubsammler, 10 sonstige Geräte
Amt für Soziales
und Wohnen
12 Freischneider, 14 Laubbläser, 4 Heckenscheren,
8 Rasenmäher (davon ein Aufsitzrasenmäher)
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
3 Laubbläser
Städtisches Gebäudemanagement Bonn
30 Freischneider, 82 Laubbläser, 26 Laubsammler
2.
Pläne, diese Geräte durch leisere Alternativen zu ersetzen, falls vorhanden:
Amt für Umwelt und
Stadtgrün
Eine große Anzahl von Geräten mit Zweitaktmotor wurde bereits durch akkubetriebene Geräte ersetzt, die leiser sind und keiner zeitlichen Einschränkung unterliegen. Aus Kostengründen werden nicht alle Geräte unmittelbar ausgetauscht, sondern funktionstüchtige Geräte sollen möglichst bis zum Nutzungsende im Einsatz bleiben. Bei Neuanschaffungen wird abgewogen, ob lautere Geräte aufgrund ihrer Leistung wirklich erforderlich sind. Nach Möglichkeit werden leisere Geräte gewählt.
Sport- und Bäderamt
Dort, wo es möglich ist, werden leisere Geräte eingesetzt.
Amt für Soziales
und Wohnen
Bisher werden benzinbetriebene Geräte verwendet, da meist sehr große Flächen bearbeitet werden und die Nutzung akkubetriebener Geräte daher aus wirtschaftlicher Sicht jedenfalls bislang nicht rentabel ist.
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Bisher wurde kein Austausch vorgenommen, da akkubetriebene Geräte zum Teil einen Schallpegel von über 100 dB haben. Es werden leisere Alternativen geprüft.
Städtisches Gebäudemanagement Bonn
Soweit möglich, werden Geräte nach und nach gegen leisere, akkubetriebene Geräte ausgetauscht. Aus Kostengründen geschieht dies vorrangig dann, wenn alte Geräte wegen Defekt ausgetauscht werden müssen. An verschiedenen Schulen in Wohngebieten wurden Geräte bereits ausgetauscht.
3.
Anweisungen an Mitarbeitende zum Umgang mit den Geräten zur Vermeidung von Lärmschutzverstößen
Amt für Umwelt und
Stadtgrün
Die Mitarbeitenden sind gehalten, wo es möglich ist, immer die leiseren Geräte zu verwenden. Sie werden mündlich angewiesen, die lauten Geräte nur zu den zulässigen Zeiten zu verwenden und fortlaufend für den erforderlichen Lärmschutz sensibilisiert.
Sport- und Bäderamt
Anweisungen zum Umgang mit den Geräten werden mündlich erteilt.
Amt für Soziales
und Wohnen
Die Betriebsanweisungen zum Umgang mit den Geräten wurden mit der Arbeitssicherheit erstellt und beziehen sich nicht auf die Betriebszeit. Der Einsatz der Geräte ist den Mitarbeitenden Mo-Do von 07.00 bis 15.30 Uhr und freitags von 07.00 bis 14.00 Uhr gestattet.
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Es existieren schriftliche Anweisungen zum Umgang mit den Geräten. Diese übersende ich Ihnen als Anlage.
Städtisches Gebäudemanagement Bonn
Alle Hausmeister sind angewiesen, die Lärmschutzverordnung der Bundesstadt Bonn zu beachten und die Geräte nur zwischen 09.00 bis 13.00 und 15.00 bis 17.00 Uhr zu betätigen.
4.
Anweisungen an Mitarbeitende zum Umgang mit Lärmschutzverstößen und Beschwerden
Amt für Umwelt und
Stadtgrün
Eine Anweisung zum Umgang mit Lärmschutzverstößen gibt es nicht. Bei einem Verstoß gegen Arbeitsanweisungen oder Arbeitsvorschriften erfolgt ein Unterweisungsgespräch mit dem/der zuständigen Vorgesetzten. Bei mehreren Beschwerden aus einem Bezirk, werden die Meister eindringlich auf die erforderliche entsprechende Unterweisung Ihrer Mitarbeitenden hingewiesen.
Sport- und Bäderamt
Anweisungen zum Umgang mit Lärmschutzverstößen werden nicht erteilt.
Amt für Soziales
und Wohnen
Die Bearbeitung von Beschwerden erfolgt zentral im Beschwerdemanagement. Mitarbeitende sind angewiesen, Beschwerden dorthin weiterzuleiten.
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Es existieren schriftliche Anweisungen zum Umgang mit Beschwerden. Diese übersende ich Ihnen als Anlage.
Städtisches Gebäudemanagement Bonn
Auf jeden Lärmschutzverstoß und jede Beschwerde wird individuell reagiert. Beschwerden sind weiterzuleiten und werden zentral geprüft, es erfolgen Gespräche mit den betroffenen Mitarbeitenden und es wird regelmäßig auf die Lärmschutzverordnung der Bundesstadt Bonn.
5.
Anzahl der eingegangenen Beschwerden zu Lärmschutzverstößen
Amt für Umwelt und
Stadtgrün
Es gegen gelegentlich Beschwerden aufgrund einer Lärmbelästigung durch Laubbläser und/oder Freischneider ein, diese werden jedoch nicht gezählt. In der Regel beziehen sich diese Beschwerden auf Arbeiten von Hausmeisterdiensten Dritter oder der bonnorange (AöR).
Sport- und Bäderamt
Beim Sport- und Bäderamt gingen keine Beschwerden ein.
Amt für Soziales
und Wohnen
2021 ging eine Beschwerde ein, die in Kooperation mit dem städtischen Gebäudemanagement Bonn bearbeitet wurde und daher ggf. in der dortigen Zahl enthalten ist.
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Bei den Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn gingen keine Beschwerden ein.
Städtisches Gebäudemanagement Bonn
2021 gingen Beschwerden an insgesamt vier Objekten ein.
Bürgerdienste
- Bußgeldstelle -
2020 gingen fünf Anzeigen wegen Lärmschutzverstößen ein, im Jahr 2021 ging eine Anzeige wegen Lärmschutzverstößen nach dem BImSchG ein.
In den übrigen, vorstehend nicht genannten Fachämtern oder Einrichtungen der Bundesstadt Bonn werden keine derartigen Gartengeräte eingesetzt.
Sollten Sie Nachfragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn, Berliner Platz 2, 53103 Bonn, oder der im Briefkopf angegebenen Dienststelle schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Dafür stehen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Der Widerspruch kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit einer qualifizierten elektronischen Signatur an die elektronische Poststelle der Bundesstadt Bonn erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>.
Für Nutzer eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) oder eines entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfachs besteht die Möglichkeit, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Dokument an das besondere elektronische Postfach (beBPo) der Bundesstadt Bonn zu übermitteln.
2. Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden.
Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen