Umgang mit lauten Gartengeräten

- Wie viele Gartengeräte werden von der Stadt Bonn verwendet, die als besonders laut zählen und deshalb nur werktags von 9-12 und 15-17 Uhr betrieben werden dürfen (bezinbetriebene Laubbläser und ähnliches)?
- Pläne diese Geräte durch leiser Alternativen zu ersetzen falls vorhanden
- Anweisungen an Mitarbeiter zum Umgang mit diesen Geräten bezüglich der Vermeidung von Lärmschutzverstößen, sowohl an die Mitarbeiter, die diese Geräte einsetzen als auch an die in der Einsatzplanung
- Anweisungen zum Umgang mit Lärmschutzverstößen durch Mitarbeiter und zum Umgang mit Beschwerden zu diesem Thema
- Anzahl der eingegangen Beschwerden zu Lärmschutzverstößen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Februar 2022
  • Frist
    23. März 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Amt für Umwelt und Stadtgrün Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umgang mit lauten Gartengeräten [#241326]
Datum
19. Februar 2022 00:19
An
Amt für Umwelt und Stadtgrün Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Wie viele Gartengeräte werden von der Stadt Bonn verwendet, die als besonders laut zählen und deshalb nur werktags von 9-12 und 15-17 Uhr betrieben werden dürfen (bezinbetriebene Laubbläser und ähnliches)? - Pläne diese Geräte durch leiser Alternativen zu ersetzen falls vorhanden - Anweisungen an Mitarbeiter zum Umgang mit diesen Geräten bezüglich der Vermeidung von Lärmschutzverstößen, sowohl an die Mitarbeiter, die diese Geräte einsetzen als auch an die in der Einsatzplanung - Anweisungen zum Umgang mit Lärmschutzverstößen durch Mitarbeiter und zum Umgang mit Beschwerden zu diesem Thema - Anzahl der eingegangen Beschwerden zu Lärmschutzverstößen
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241326 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241326/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Amt für Umwelt und Stadtgrün Bonn
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 19.02.2022, die zuständigkeitshalber an mich weitergeleite…
Von
Amt für Umwelt und Stadtgrün Bonn
Betreff
WG: Umgang mit lauten Gartengeräten [#241326]
Datum
21. Februar 2022 12:14
Status
Warte auf Antwort
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Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 19.02.2022, die zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurde und deren Eingang ich Ihnen hiermit bestätige. Es handelt sich voraussichtlich um eine Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz NRW (UIG NRW) und dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG Bund), mit der Sie Auskunft über die Nutzung lärmintensiver Gartengeräte durch die Bundesstadt Bonn und diesbezüglich eingegangener Beschwerden begehren. Ich weise Sie darauf hin, dass der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG Bund auf die bei der Bundesstadt Bonn verfügbaren Informationen beschränkt ist und nicht schrankenlos besteht. Vielmehr sind etwa der Schutz personenbezogener Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter zu berücksichtigen. Zunächst werde ich nun Rücksprache mit den einzubeziehenden Fachämtern halten. Nachdem ich von den Fachämtern entsprechende Rückmeldung erhalten habe, werde ich prüfen, ob die Informationen unter Berücksichtigung etwaiger Rechte Dritter zugänglich gemacht werden können. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Außerdem weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle einer positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 1 UIG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 5 Abs. 4 des UIG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 und 3 des Gebührengesetzes NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 3 der Allg. Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 03.07.2001 i.V.m. der Tarifstelle 15c des dazugehörigen Allg. Gebührentarifs. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Der Umstand, dass Sie die Information veröffentlichen wollen, führt nicht zu einer Befreiung. Lediglich bei Anträgen von nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen ist von der Gebührenerhebung abzusehen. Dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, führt nicht zu einer Befreiung. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> verstehe ich richtig, dass Sie mir nicht vor Beantwortung des Antrags mitteilen kön…
An Amt für Umwelt und Stadtgrün Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Umgang mit lauten Gartengeräten [#241326]
Datum
21. Februar 2022 12:37
An
Amt für Umwelt und Stadtgrün Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> verstehe ich richtig, dass Sie mir nicht vor Beantwortung des Antrags mitteilen können, welche Gebühren fällig werden würden? Falls ja würde ich alle Punkte meines Antrags zurückziehen die voraussichtlich über eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW hinausgehen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241326 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241326/
Amt für Umwelt und Stadtgrün Bonn
Sehr Antragsteller/in jedenfalls solange ich noch keine Rückmeldung von den betroffenen Fachbereichen erhalten ha…
Von
Amt für Umwelt und Stadtgrün Bonn
Betreff
AW: WG: Umgang mit lauten Gartengeräten [#241326]
Datum
21. Februar 2022 13:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in jedenfalls solange ich noch keine Rückmeldung von den betroffenen Fachbereichen erhalten habe, welchen Aufwand die Beantwortung Ihrer Anfrage voraussichtlich verursacht, kann ich noch nicht abschätzen, ob die Beantwortung über eine einfache Auskunft gem. § 5 Abs. 2 UIG NRW hinausgeht und welche Gebühren entstehen werden. Ich schlage vor, dass ich zunächst eine Rückmeldung von den betroffenen Fachbereichen abwarte und mich dann wieder bei Ihnen melde. Sie werden in jedem Fall die Gelegenheit haben, Ihren Antrag ggf. umzustellen, bevor Gebühren ausgelöst werden. Sind Sie damit einverstanden? Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ja mit diesem Vorgehen habe ich kein Problem. Dann hatte ich Sie wohl falsch versta…
An Amt für Umwelt und Stadtgrün Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Umgang mit lauten Gartengeräten [#241326]
Datum
21. Februar 2022 13:55
An
Amt für Umwelt und Stadtgrün Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ja mit diesem Vorgehen habe ich kein Problem. Dann hatte ich Sie wohl falsch verstanden. Danke für die schnelle Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241326 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241326/
Amt für Umwelt und Stadtgrün Bonn
Sehr Antragsteller/in wie besprochen melde ich mich wieder bei Ihnen zurück, nachdem ich von allen betroffenen Fa…
Von
Amt für Umwelt und Stadtgrün Bonn
Betreff
AW: WG: Umgang mit lauten Gartengeräten [#241326]
Datum
14. März 2022 15:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wie besprochen melde ich mich wieder bei Ihnen zurück, nachdem ich von allen betroffenen Fachbereichen eine Rückmeldung erhalten habe, wie viel Aufwand bei der Beantwortung Ihrer Anfrage entstehen wird. Ich kann Ihnen zu allen betroffenen Fachbereichen eine Rückmeldung dazu geben, wie viele Geräte im Einsatz sind, die potenziell unter die von Ihnen genannte Bedingung (erlaubter Betrieb in Wohngebieten nur zwischen 09.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 17.00 Uhr, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) fallen könnten. Die Verordnung sieht allerdings eine Ausnahme für solche Geräte vor, für die das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und die mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Solche Geräte dürfen werktags von 07.00 bis 20.00 Uhr betrieben werden. In den einzelnen Fachbereichen müsste für jedes Geräte, bzw. jede Geräteart einzeln überprüft werden, ob für das jeweilige Gerät, bzw. die Geräteart eine entsprechende Kennzeichnung vorliegt. Dies wird nicht in einer zentralen Liste o. ä. vorgehalten. Allein im Amt für Umwelt und Stadtgrün, wo ca. 700 Geräte berücksichtigt werden müssten, wird für die weitere Recherche ein zeitlicher Aufwand im Rahmen von ca. 120 Stunden prognostiziert. Hinzu kommt eine nicht unerhebliche Anzahl von Geräten in weiteren Ämtern. Diese Auskunft würde nicht mehr unter eine einfache schriftliche Auskunft im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 UIG NRW fallen. Ich gehe auf Grundlage der aus den einzelnen Fachbereichen mitgeteilten Prognosen derzeit davon aus, dass der Rahmen der zu erhebenden Gebühren von 500 EUR voll ausgeschöpft sein dürfte, wenn Sie Ihren Antrag auch auf die Frage erstreckt sehen wollen, wie viele von der Bundesstadt verwendete Geräte unter die o. g. Ausnahme fallen. Sofern Sie Ihren Antrag auf die bloße Anzahl der hier betriebenen Geräte, die grundsätzlich unter § 7 Abs. 1 Nr. 2 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV fallen, ohne Rücksicht darauf, ob sie die Ausnahme erfüllen oder nicht, sowie die weiteren vier Spiegelstriche Ihres Antrags beschränken wollen, könnte ich Ihnen diese Auskünfte noch als einfache schriftliche Auskunft gebührenfreu erteilen. Ich gebe Ihnen nunmehr die Gelegenheit, Ihren Antrag ggf. umzustellen oder zurückzunehmen. Bitte teilen Sie mir doch bis zum 22.03.2022 mit, ob und in welchem Umfang Sie Ihren Antrag aufrechterhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> dann würde ich den ersten Spiegelstrich wie von Ihnen vorgeschlagen abändern. Viele…
An Amt für Umwelt und Stadtgrün Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Umgang mit lauten Gartengeräten [#241326]
Datum
14. März 2022 15:57
An
Amt für Umwelt und Stadtgrün Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> dann würde ich den ersten Spiegelstrich wie von Ihnen vorgeschlagen abändern. Vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241326 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241326/
Amt für Umwelt und Stadtgrün Bonn
Bundesstadt Bonn …
Von
Amt für Umwelt und Stadtgrün Bonn
Betreff
WG: Umgang mit lauten Gartengeräten [#241326]
Datum
21. März 2022 12:26
Status
Anfrage abgeschlossen
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Bundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin Antragsteller/in Antragsteller/in Per E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Amt für Recht und Versicherungen [rollstuhl-symbol-pos-bitmap] Bertha-von-Suttner-Platz 2-4 53111 Bonn Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz NRW Ihr Informationsersuchen vom 19.02.2022, mein Zeichen: 30-1 229/22 Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre oben genannte Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz NRW (UIG NRW). Es ergeht folgender B E S C H E I D 1. Ich gewähre Ihnen Zugang zu den von Ihnen erbetenen Umweltinformationen, nämlich der Anzahl der hier verwendeten „besonders lauten“ Gartengeräte sowie in dem Zusammenhang bestehende Anweisungen und eingegangene Beschwerden. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. B E G R Ü N D U N G Mit E-Mail vom 19.02.2022 beantragten Sie die Mitteilung, wie viele Gartengeräte von der Bundesstadt Bonn verwendet werden, die als besonders laut zählen und deshalb nur werktags von 9-12 und 15-17 Uhr betrieben werden dürfen (benzinbetriebene Laubbläser und ähnliches). Des Weiteren beantragten Sie die Auskunft zu Plänen, diese Geräte durch leise Alternativen zu ersetzen, falls vorhanden, und die Übersendung von Anweisungen an Mitarbeiter zum Umgang mit diesen Geräten bezüglich der Vermeidung von Lärmschutzverstößen und Anweisungen zum Umgang mit Lärmschutzverstößen durch Mitarbeiter und zum Umgang mit Beschwerden zu diesem Thema. Zuletzt fragten Sie nach der Anzahl der eingegangenen Beschwerden zu Lärmschutzverstößen. Mit E-Mail vom 14.03.2022 haben Sie Ihren Antrag dahingehend konkretisiert, dass die erste Frage nach der Anzahl der verwendeten Gartengeräte nur auf die Anzahl der Geräte gerichtet ist, die grundsätzlich in Wohngebieten nur zwischen 09:00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden dürfen, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV. Es geht also um Geräte, die unter Nr. 02, 24, 24, und 25 des Anhangs zur 32. BImSchV zählen. Dies sind Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler. Ihre Anfrage sollte nicht auch darauf gerichtet sein, für wie viele der hier vorhandenen Geräte von der eingeschränkten Betriebszeit in Wohngebieten eine Ausnahme besteht, da für diese Geräte das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Ihren dergestalt konkretisierten Antrag habe ich geprüft. Gemäß § 2 Satz 1 UIG NRW hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Der freie Zugang zu Umweltinformationen und deren Verbreitung richtet sich ergänzend nach dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG Bund), auf das § 2 Satz 3 UIG NRW verweist. Umweltinformationen sind nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) UIG Bund außerdem Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Ausreichend ist ein potentieller Wirkungszusammenhang, sofern eine Umweltrelevanz wenigstens hinreichend wahrscheinlich ist. Als Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG Bund kommen Emissionen oder Lärm in Betracht. Emissionen sind in Anlehnung an § 3 Abs. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) unter anderem Geräusche. Die Emission muss nicht anlagenbezogen sein, also nicht von einer ortsfesten Einrichtung ausgehen. Unter das UIG fallen jedoch nicht nur die Angaben über eine Emission selbst, sondern auch sonstige Informationen im Zusammenhang mit der Emission. Lärm ist kein Rechtsbegriff oder eine physikalisch messbare Größe, sondern ein subjektiv unerwünschtes Geräusch, das zu einer Belästigung, Störwirkung, Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, besonderen Unfallgefahren oder gar Gesundheitsschäden führt. Entscheidende Einflussgrößen sind neben der Lautstärke des Geräuschs vor allem auch die Art des Geräusches und die Einstellung des Hörers gegenüber dem Schallereignis. Dieser Begriffsbestimmung folgend, stellen die von Ihnen benannten Auskünfte Umweltinformationen im Sinne des UIG Bund und des UIG NRW dar. Zu Ihrem Antrag kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: 1. Anzahl der hier verwendeten Geräte, die einer eingeschränkten Betriebszeit unterliegen können: Amt für Umwelt und Stadtgrün 700 Geräte ohne weitere Einteilung Sport- und Bäderamt 22 Freischneider, 17 Handmäher, 36 Laubbläser, 3 Laubsammler, 10 sonstige Geräte Amt für Soziales und Wohnen 12 Freischneider, 14 Laubbläser, 4 Heckenscheren, 8 Rasenmäher (davon ein Aufsitzrasenmäher) Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn 3 Laubbläser Städtisches Gebäudemanagement Bonn 30 Freischneider, 82 Laubbläser, 26 Laubsammler 2. Pläne, diese Geräte durch leisere Alternativen zu ersetzen, falls vorhanden: Amt für Umwelt und Stadtgrün Eine große Anzahl von Geräten mit Zweitaktmotor wurde bereits durch akkubetriebene Geräte ersetzt, die leiser sind und keiner zeitlichen Einschränkung unterliegen. Aus Kostengründen werden nicht alle Geräte unmittelbar ausgetauscht, sondern funktionstüchtige Geräte sollen möglichst bis zum Nutzungsende im Einsatz bleiben. Bei Neuanschaffungen wird abgewogen, ob lautere Geräte aufgrund ihrer Leistung wirklich erforderlich sind. Nach Möglichkeit werden leisere Geräte gewählt. Sport- und Bäderamt Dort, wo es möglich ist, werden leisere Geräte eingesetzt. Amt für Soziales und Wohnen Bisher werden benzinbetriebene Geräte verwendet, da meist sehr große Flächen bearbeitet werden und die Nutzung akkubetriebener Geräte daher aus wirtschaftlicher Sicht jedenfalls bislang nicht rentabel ist. Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn Bisher wurde kein Austausch vorgenommen, da akkubetriebene Geräte zum Teil einen Schallpegel von über 100 dB haben. Es werden leisere Alternativen geprüft. Städtisches Gebäudemanagement Bonn Soweit möglich, werden Geräte nach und nach gegen leisere, akkubetriebene Geräte ausgetauscht. Aus Kostengründen geschieht dies vorrangig dann, wenn alte Geräte wegen Defekt ausgetauscht werden müssen. An verschiedenen Schulen in Wohngebieten wurden Geräte bereits ausgetauscht. 3. Anweisungen an Mitarbeitende zum Umgang mit den Geräten zur Vermeidung von Lärmschutzverstößen Amt für Umwelt und Stadtgrün Die Mitarbeitenden sind gehalten, wo es möglich ist, immer die leiseren Geräte zu verwenden. Sie werden mündlich angewiesen, die lauten Geräte nur zu den zulässigen Zeiten zu verwenden und fortlaufend für den erforderlichen Lärmschutz sensibilisiert. Sport- und Bäderamt Anweisungen zum Umgang mit den Geräten werden mündlich erteilt. Amt für Soziales und Wohnen Die Betriebsanweisungen zum Umgang mit den Geräten wurden mit der Arbeitssicherheit erstellt und beziehen sich nicht auf die Betriebszeit. Der Einsatz der Geräte ist den Mitarbeitenden Mo-Do von 07.00 bis 15.30 Uhr und freitags von 07.00 bis 14.00 Uhr gestattet. Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn Es existieren schriftliche Anweisungen zum Umgang mit den Geräten. Diese übersende ich Ihnen als Anlage. Städtisches Gebäudemanagement Bonn Alle Hausmeister sind angewiesen, die Lärmschutzverordnung der Bundesstadt Bonn zu beachten und die Geräte nur zwischen 09.00 bis 13.00 und 15.00 bis 17.00 Uhr zu betätigen. 4. Anweisungen an Mitarbeitende zum Umgang mit Lärmschutzverstößen und Beschwerden Amt für Umwelt und Stadtgrün Eine Anweisung zum Umgang mit Lärmschutzverstößen gibt es nicht. Bei einem Verstoß gegen Arbeitsanweisungen oder Arbeitsvorschriften erfolgt ein Unterweisungsgespräch mit dem/der zuständigen Vorgesetzten. Bei mehreren Beschwerden aus einem Bezirk, werden die Meister eindringlich auf die erforderliche entsprechende Unterweisung Ihrer Mitarbeitenden hingewiesen. Sport- und Bäderamt Anweisungen zum Umgang mit Lärmschutzverstößen werden nicht erteilt. Amt für Soziales und Wohnen Die Bearbeitung von Beschwerden erfolgt zentral im Beschwerdemanagement. Mitarbeitende sind angewiesen, Beschwerden dorthin weiterzuleiten. Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn Es existieren schriftliche Anweisungen zum Umgang mit Beschwerden. Diese übersende ich Ihnen als Anlage. Städtisches Gebäudemanagement Bonn Auf jeden Lärmschutzverstoß und jede Beschwerde wird individuell reagiert. Beschwerden sind weiterzuleiten und werden zentral geprüft, es erfolgen Gespräche mit den betroffenen Mitarbeitenden und es wird regelmäßig auf die Lärmschutzverordnung der Bundesstadt Bonn. 5. Anzahl der eingegangenen Beschwerden zu Lärmschutzverstößen Amt für Umwelt und Stadtgrün Es gegen gelegentlich Beschwerden aufgrund einer Lärmbelästigung durch Laubbläser und/oder Freischneider ein, diese werden jedoch nicht gezählt. In der Regel beziehen sich diese Beschwerden auf Arbeiten von Hausmeisterdiensten Dritter oder der bonnorange (AöR). Sport- und Bäderamt Beim Sport- und Bäderamt gingen keine Beschwerden ein. Amt für Soziales und Wohnen 2021 ging eine Beschwerde ein, die in Kooperation mit dem städtischen Gebäudemanagement Bonn bearbeitet wurde und daher ggf. in der dortigen Zahl enthalten ist. Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn Bei den Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn gingen keine Beschwerden ein. Städtisches Gebäudemanagement Bonn 2021 gingen Beschwerden an insgesamt vier Objekten ein. Bürgerdienste - Bußgeldstelle - 2020 gingen fünf Anzeigen wegen Lärmschutzverstößen ein, im Jahr 2021 ging eine Anzeige wegen Lärmschutzverstößen nach dem BImSchG ein. In den übrigen, vorstehend nicht genannten Fachämtern oder Einrichtungen der Bundesstadt Bonn werden keine derartigen Gartengeräte eingesetzt. Sollten Sie Nachfragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn, Berliner Platz 2, 53103 Bonn, oder der im Briefkopf angegebenen Dienststelle schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Dafür stehen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Der Widerspruch kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit einer qualifizierten elektronischen Signatur an die elektronische Poststelle der Bundesstadt Bonn erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>. Für Nutzer eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) oder eines entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfachs besteht die Möglichkeit, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Dokument an das besondere elektronische Postfach (beBPo) der Bundesstadt Bonn zu übermitteln. 2. Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen

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Amt für Umwelt und Stadtgrün Bonn
Sehr Antragsteller/in im Nachgang zu meinem zuvor übersandten Bescheid übersende ich Ihnen im Anhang die angekünd…
Von
Amt für Umwelt und Stadtgrün Bonn
Betreff
WG: WG: Umgang mit lauten Gartengeräten [#241326]
Datum
21. März 2022 12:33
Status
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Sehr Antragsteller/in im Nachgang zu meinem zuvor übersandten Bescheid übersende ich Ihnen im Anhang die angekündigten Anweisungen der Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn. Mit freundlichen Grüßen

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