Guten Tag,
Danke für Ihre Rückmeldung.
Sie sind um Auskunft gebeten worden auf Basis einer gesetzlichen Grundlage. Sie sind nicht um Diskussion derselben sowie mit dem Antragsteller gebeten worden. Für Ihre Antwort vom 14. Februar 2023 besteht der Verdacht der Falschauskunft. Das in Ihrer Antwort offenbar gemachte Defizit von Basiskenntnissen schlussfolgerendern Denkens Ihrerseits befreit Sie nicht von einer wahrheitsgetrauen Auskunft. Gleiches gilt für Ihren Umgang mit personenbezogenen Daten Ihrer „Nutzerkartei“. Weil auch das Letztgenannte eine schwerwiegende Rechtsverletzung ist, führe ich sie für Sie aus: Ihre "Nutzerkartei" haben Sie in mindestens 1 nachweislichen Fall rechtsverletzend verwendet. Die von Ihnen erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen Sie ausschließlich nur für die Zwecke verwenden, für die Sie sie erhoben haben, hier: Bibliotheksleihe. Sie dürfen Sie keinesfalls vorsätzlich missbräuchlich verwenden, hier: zum Zweck des Namensabgleichs für diese Anfrage. Auch weil Sie das sogar öffentlich getan haben, darf von einem berechtigten Verdacht aller Personen, die Sie in Ihrer "Nutzerkartei" gespeichert haben, ausgegangen werden, dass deren Daten wie Wohnanschrift oder Daten darüber, welche Bücher sie gelesen haben, ebenfalls durch Sie missbräuchlich verwendet können. Sie stehen für eine von uns Steuerzahlern finanzierte Einrichtung der Öffentlichen Hand. Das Vertrauen von Bürgerinnen und Bürgern gegenüber solchen Einrichtungen, hier: Universitätsbibliothek Magdeburg, ist ein moralisches sowie hohes Rechtsgut, das Sie mindestens in 1 nachweislichen Fall verletzt haben. Sie sind zur Anzeige des Datenschutzvorfalls verpflichtet; wiederholt werden Sie dazu aufgefordert, dieser gesetzlichen Pflicht Folge zu leisten sowie Regeln zu befolgen, die das zukünftig ausschließen.
Ebenfalls erneut weise ich Sie darauf hin, dass Sie zur wahrheitsgetreuen Auskunftsangabe verpflichtet sind und das nicht erst dann, wenn Sie dafür Geld, hier: Gebühr, bekommen. Sie sind nicht um „konkrete Vereinzelungen“ gebeten worden. Sie sind um eine wahrheitsgetreue Angabe gebeten worden, was eine Korrektur Ihrer o.g. Antwort bedeutet, keine Neuerstellung derselben. Es ist nicht ersichtlich gemacht worden, warum das zu einem erhöhten und damit kostenpflichtigen Aufwand führen soll.
Ferner haben Sie damit den Verdacht, dass Ihre Auskunft nicht wahrheitsgetreu ist, erhärtet. Wäre sie wahrheitsgemäß, würden Sie nicht anbieten, „gegen eine entsprechende Gebühr“ zu „recherchieren“, um die Fragen anders zu beantworten, weil es dann nichts weiter zu recherchieren gäbe, wären sie bereits von Ihnen wahrheitsgetreu beantwortet worden.
Ich freue mich auf Ihre korrekte Antwort bis zum 31. März 2023.
Mit freundlichen Grüßen
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