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Umgang zum Thema mit Beiständen

Zusammenfassung der Anfrage
gem. § 13 SGB X ist Beiständen die Begleitung zu Behördenterminen ausdrücklich gestattet. Dabei ist dem Beistand vom Gesetzgeber ein eigenes Rederecht ausdrücklich eingeräumt worden.

„(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.“

Seit Monaten kommt der Verein aufRECHT e.V. dem Wunsch der Geschäftsführung des Jobcenters weit entgegen und stattet die Vereinsmitglieder mit eigenen Mitgliedsausweisen aus, um einen reibungslose und konstruktive Kooperation, sowie die bestmögliche Unterstützung der eigenen Vereinsmitglieder sicherzustellen.

Trotzdem kommt es immer wieder zu kuriosen Vorfällen.

Sachbearbeiter kritisieren die Form der Ausweise, manche notieren die Mitgliedsnummer, andere machen sogar Kopien des Ausweises und nehmen dies zur Akte. Einer kritisiert ein fehlendes Foto, der Bereichsleiter „Operativ“ hat keine Kenntnis der Dienstanweisungen und muss erst telefonieren, ob er den Ausweis anerkennen darf. Mehrere Mitarbeiter versuchen entgegen der klaren Rechtslage des § 13 SGB X (4) dem Beistand das Wort zu verbieten. Dann wieder wird trotz Vorlage des Ausweises mit Gesprächsabbruch gedroht, weil der Ausweis in der vorgelegten Form nicht akzeptiert werden soll. Ja, selbst der Zeitpunkt der Ausstellung eines Ausweises in den Räumen des Jobcenters wird gerügt.

Die Sachbearbeiter berufen sich dabei nie auf gesetzliche Vorgaben, sondern immer auf verschiedene interne Weisungen, und alle Jobcentermitarbeiter verweigern aber übereinstimmend die Herausgabe einer Kopie der Weisungen. Mal kommt die Weisung angeblich vom Sachgebietleiter, mal von der Geschäftsführung, dann wieder von dem ehemaligen Leiter der Widerspruchstelle. Mal liegt eine Weisung in Papierform vor, mal nur im Intranet als Mail.

Noch im Verfahren 7 K 2/13 im Januar/Februar 2013 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg leugnete das Jobcenter Märkischer Kreis die Existenz solcher interner Dienstanweisungen. Angeblich seien in acht Jahren lediglich vier eigene Weisungen erlassen worden. Angefragt waren ausnahmslos alle.
http://www.beispielklagen.de/IFG017/2...

Es wird der Antrag gestellt,

1. sämtliche Dienstanweisungen an die Mitarbeiter des Jobcenters Märkischer Kreis zum Umgang mit Beiständen zu übersenden. (Besonders die Weisung des ehemaligen Leiters der Widerspruchstelle vom 23.05.2013, die Weisung des Geschäftsführers vom Juni 2013, sowie die Weisungen auf die die Mitarbeiter die oben geschilderten Vorgehensweisen stützen.)
2. Es sind die Rechtsgrundlagen zu benennen, auf die sich die Geschäftsführung des Jobcenter beruft, wenn Sie Vorschriften für die Form und Inhalte von Mitgliedsausweisen selbstständiger Vereine einfordert.
3. Außerdem sind die Rechtsgrundlagen vorzulegen, auf die die Geschäftsführung ihre Forderung zur Nachweispflicht einer Mitgliedschaft in Sozialvereinen stützt.
4. Die Niederschrift von Mitgliedsnummern, das Kopieren von Mitgliedsausweisen und auch das zur Akte nehmen solcher Kopien stellt möglicherweise eine Datenschutzverletzung dar. Auch hier sind die Rechtsgrundlagen zu benennen.

Mehr dazu
http://www.beispielklagen.de/klage037...

Information nicht vorhanden

  • Datum
    27. Juni 2014
  • Frist
    29. Juli 2014
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Zusammenfassung …
An Jobcenter Märkischer Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umgang zum Thema mit Beiständen [#6634]
Datum
27. Juni 2014 12:31
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zusammenfassung der Anfrage gem. § 13 SGB X ist Beiständen die Begleitung zu Behördenterminen ausdrücklich gestattet. Dabei ist dem Beistand vom Gesetzgeber ein eigenes Rederecht ausdrücklich eingeräumt worden. „(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.“ Seit Monaten kommt der Verein aufRECHT e.V. dem Wunsch der Geschäftsführung des Jobcenters weit entgegen und stattet die Vereinsmitglieder mit eigenen Mitgliedsausweisen aus, um einen reibungslose und konstruktive Kooperation, sowie die bestmögliche Unterstützung der eigenen Vereinsmitglieder sicherzustellen. Trotzdem kommt es immer wieder zu kuriosen Vorfällen. Sachbearbeiter kritisieren die Form der Ausweise, manche notieren die Mitgliedsnummer, andere machen sogar Kopien des Ausweises und nehmen dies zur Akte. Einer kritisiert ein fehlendes Foto, der Bereichsleiter „Operativ“ hat keine Kenntnis der Dienstanweisungen und muss erst telefonieren, ob er den Ausweis anerkennen darf. Mehrere Mitarbeiter versuchen entgegen der klaren Rechtslage des § 13 SGB X (4) dem Beistand das Wort zu verbieten. Dann wieder wird trotz Vorlage des Ausweises mit Gesprächsabbruch gedroht, weil der Ausweis in der vorgelegten Form nicht akzeptiert werden soll. Ja, selbst der Zeitpunkt der Ausstellung eines Ausweises in den Räumen des Jobcenters wird gerügt. Die Sachbearbeiter berufen sich dabei nie auf gesetzliche Vorgaben, sondern immer auf verschiedene interne Weisungen, und alle Jobcentermitarbeiter verweigern aber übereinstimmend die Herausgabe einer Kopie der Weisungen. Mal kommt die Weisung angeblich vom Sachgebietleiter, mal von der Geschäftsführung, dann wieder von dem ehemaligen Leiter der Widerspruchstelle. Mal liegt eine Weisung in Papierform vor, mal nur im Intranet als Mail. Noch im Verfahren 7 K 2/13 im Januar/Februar 2013 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg leugnete das Jobcenter Märkischer Kreis die Existenz solcher interner Dienstanweisungen. Angeblich seien in acht Jahren lediglich vier eigene Weisungen erlassen worden. Angefragt waren ausnahmslos alle. http://www.beispielklagen.de/IFG017/2... Es wird der Antrag gestellt, 1. sämtliche Dienstanweisungen an die Mitarbeiter des Jobcenters Märkischer Kreis zum Umgang mit Beiständen zu übersenden. (Besonders die Weisung des ehemaligen Leiters der Widerspruchstelle vom 23.05.2013, die Weisung des Geschäftsführers vom Juni 2013, sowie die Weisungen auf die die Mitarbeiter die oben geschilderten Vorgehensweisen stützen.) 2. Es sind die Rechtsgrundlagen zu benennen, auf die sich die Geschäftsführung des Jobcenter beruft, wenn Sie Vorschriften für die Form und Inhalte von Mitgliedsausweisen selbstständiger Vereine einfordert. 3. Außerdem sind die Rechtsgrundlagen vorzulegen, auf die die Geschäftsführung ihre Forderung zur Nachweispflicht einer Mitgliedschaft in Sozialvereinen stützt. 4. Die Niederschrift von Mitgliedsnummern, das Kopieren von Mitgliedsausweisen und auch das zur Akte nehmen solcher Kopien stellt möglicherweise eine Datenschutzverletzung dar. Auch hier sind die Rechtsgrundlagen zu benennen. Mehr dazu http://www.beispielklagen.de/klage037...
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Jobcenter Märkischer Kreis
IFG Anfrage #6634
Von
Jobcenter Märkischer Kreis
Betreff
IFG Anfrage #6634
Datum
15. April 2015 09:28
Status
geschwärzt
43,1 KB
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