Umlage der Einsatzkosten bei Hochrisikoveranstaltungen
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zusammenhang mit der Umlage von Polizeieinsatzkosten auf die DFL bzw. Veranstalter im Rahmen von sog. "Hochrisikospielen" im Fußball stellen sich mir folgende Fragen:
1. Ist davon auszugehen, dass auch Verantwortliche anderer Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko - so z.B. das Rechtsrock-Festival in Themar - zukünftig für erhöhte Polizeieinsatzkosten aufkommen müssen?
2. Falls auch für andere Hochrisikoveranstaltungen eine Kostenumlage geplant ist (siehe 1.), um welche Kategorien von Veranstaltungen handelt es sich dabei?
3. Falls keine o.g. Umlage geplant ist (siehe 1.), worin sieht die Behörde den Unterschied zwischen einem Hochrisikospiel im Fußball und beispielsweise eines Festivals mit hohem Risiko, um so ein unterschiedliches Vorgehen bei der Kostenumlage zu rechtfertigen?
4. Anhand welcher Kriterien wird bestimmt, ob es sich bei einer Veranstaltung (insb. bei einem Fußballspiel) um eine Hochrisikoveranstaltung (resp. Hochrisikospiel) handelt?
5. Wie wird sichergestellt, dass eine solche Bewertung nachträglich nicht vom Veranstalter angefochten werden kann, falls am Veranstaltungstag keine Eskalation zu beobachten war?
6. Wodurch wird sichergestellt, dass der tatsächliche Einsatzaufwand (und die hieraus resultierenden Kosten) nicht vom Veranstalter als ungerechtfertigt hoch betrachtet und angefochten werden, z.B. im Falle eines Wasserwerfereinsatzes, der sich im Nachgang als nicht notwendig herausstellt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum12. Februar 2022
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16. März 2022
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