Umsatzsteuer auf den Sachbezug bei Elektrofahrzeugen ab 1.1.2019

Für den Sachbezug durch die privater Nutzung von Dienstwagen nach der sog. 1% Regelung ist bei gegebenen Voraussetzungen bei Elektrofahrzeugen nur noch der halbe Bruttolistenpreis anzusetzen.

Nach Abschnitt 15.23. Abs. 5 Nr. 1 a UStAE Nr. 1 ist dieser Wert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auch der Umsatzsteuer zugrunde zulegen.

Mit Hinweis auf die Sondervorschrift in Abschnitt 15.23. Abs. 5 Nr. 1 a UStAE Nr. 2 zu Batteriesystemen verbreiten zunehmend Steuerverlage wie Haufe GmbH & Co. KG und Steuerseminare Graf GmbH ihre Auffassung, es sei stattdessen für die Umsatzsteuer der fiktive Sachbezug auf den volle BLP zugrunde zulegen.

Diese Regelung würde jedoch nur dann greifen, wenn § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht anzuwenden wäre.

Wie stehen Sie zu dieser m.E. unzulässigen Analogie ?

Ich bitte Sie um eine zeitnahe Stellungnahme, da ohne Klarstellung bundesweit viele Tausende EUR an Umsatzsteuer entweder zu viel oder zu wenig gezahlt werden.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    27. März 2019
  • Frist
    30. April 2019
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Elmar Goldstein
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Für den Sachbezu…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Elmar Goldstein
Betreff
Umsatzsteuer auf den Sachbezug bei Elektrofahrzeugen ab 1.1.2019 [#62977]
Datum
27. März 2019 12:32
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Für den Sachbezug durch die privater Nutzung von Dienstwagen nach der sog. 1% Regelung ist bei gegebenen Voraussetzungen bei Elektrofahrzeugen nur noch der halbe Bruttolistenpreis anzusetzen. Nach Abschnitt 15.23. Abs. 5 Nr. 1 a UStAE Nr. 1 ist dieser Wert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auch der Umsatzsteuer zugrunde zulegen. Mit Hinweis auf die Sondervorschrift in Abschnitt 15.23. Abs. 5 Nr. 1 a UStAE Nr. 2 zu Batteriesystemen verbreiten zunehmend Steuerverlage wie Haufe GmbH & Co. KG und Steuerseminare Graf GmbH ihre Auffassung, es sei stattdessen für die Umsatzsteuer der fiktive Sachbezug auf den volle BLP zugrunde zulegen. Diese Regelung würde jedoch nur dann greifen, wenn § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht anzuwenden wäre. Wie stehen Sie zu dieser m.E. unzulässigen Analogie ? Ich bitte Sie um eine zeitnahe Stellungnahme, da ohne Klarstellung bundesweit viele Tausende EUR an Umsatzsteuer entweder zu viel oder zu wenig gezahlt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Elmar Goldstein <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Elmar Goldstein

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Bundesministerium der Finanzen
IFG - Umsatzsteuer auf den Sachbezug bei Elektrofahrzeugen ab 1. Januar 2019 Anliegendes Schreiben erhalten Sie zu…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
IFG - Umsatzsteuer auf den Sachbezug bei Elektrofahrzeugen ab 1. Januar 2019
Datum
24. April 2019 14:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf seiner Internetseite www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Kontakt/kontakt.html allgemeine Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) zur Verfügung. Außerdem finden Sie dort auch ein Kontaktformular zum IFG, über das Sie Anträge stellen können.“