Umsatzsteuer auf den Sachbezug bei Elektrofahrzeugen ab 1.1.2019
Für den Sachbezug durch die privater Nutzung von Dienstwagen nach der sog. 1% Regelung ist bei gegebenen Voraussetzungen bei Elektrofahrzeugen nur noch der halbe Bruttolistenpreis anzusetzen.
Nach Abschnitt 15.23. Abs. 5 Nr. 1 a UStAE Nr. 1 ist dieser Wert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auch der Umsatzsteuer zugrunde zulegen.
Mit Hinweis auf die Sondervorschrift in Abschnitt 15.23. Abs. 5 Nr. 1 a UStAE Nr. 2 zu Batteriesystemen verbreiten zunehmend Steuerverlage wie Haufe GmbH & Co. KG und Steuerseminare Graf GmbH ihre Auffassung, es sei stattdessen für die Umsatzsteuer der fiktive Sachbezug auf den volle BLP zugrunde zulegen.
Diese Regelung würde jedoch nur dann greifen, wenn § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht anzuwenden wäre.
Wie stehen Sie zu dieser m.E. unzulässigen Analogie ?
Ich bitte Sie um eine zeitnahe Stellungnahme, da ohne Klarstellung bundesweit viele Tausende EUR an Umsatzsteuer entweder zu viel oder zu wenig gezahlt werden.
Anfrage wurde zurückgezogen
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Datum27. März 2019
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30. April 2019
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