Umsatzsteuersatz 16% 19 % Erstellung von Nebenkostenabrechnungen für gewerbliche Mietverhätnisse für das Kalenderjahr 2019

Wir haben eine Vielzahl von Immobilien (Hallen und Büroimmobilien). Für die Mieter erstellen wir wie vertraglich vereinbart jährlich Nebenkostenabrechnungen für das vorhergehende Kalenderjahr. Frage: Kann für das Abrechnungsjahr 2020 (Abrechnung 01.01.-31.12.2020) nur eine Abrechnung erstellt werden und ist dann insgesamt ein Steuersatz von 16 % auszuweisen (Ende Leistungszentrum 31.12.2020), oder sind 2 Nebenkostenabrechnungen (1.HJ 19 %; 2. HJ 16 %) zu erstellen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Januar 2021
  • Frist
    20. Februar 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wir haben eine Viel…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
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Betreff
Umsatzsteuersatz 16% 19 % Erstellung von Nebenkostenabrechnungen für gewerbliche Mietverhätnisse für das Kalenderjahr 2019 [#208988]
Datum
18. Januar 2021 10:44
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wir haben eine Vielzahl von Immobilien (Hallen und Büroimmobilien). Für die Mieter erstellen wir wie vertraglich vereinbart jährlich Nebenkostenabrechnungen für das vorhergehende Kalenderjahr. Frage: Kann für das Abrechnungsjahr 2020 (Abrechnung 01.01.-31.12.2020) nur eine Abrechnung erstellt werden und ist dann insgesamt ein Steuersatz von 16 % auszuweisen (Ende Leistungszentrum 31.12.2020), oder sind 2 Nebenkostenabrechnungen (1.HJ 19 %; 2. HJ 16 %) zu erstellen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208988 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208988/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 18. Januar 2021 Sehr geehrteAntragsteller/in anlie…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 18. Januar 2021
Datum
20. Januar 2021 08:54
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
730,8 KB
Nicht-öffentliche Anhänge:
HinweiseDatenschutzIFG_UIG_VIG.pdf
204,5 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in anliegendes Schreiben mit Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium der Finanzen
WG: Umsatzsteuersatz für die Erstellung von Nebenkostenabrechnungen für gewerbliche Mietverhältnisse Dok 2021/0070…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Umsatzsteuersatz für die Erstellung von Nebenkostenabrechnungen für gewerbliche Mietverhältnisse Dok 2021/0070297
Datum
21. Januar 2021 11:08
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18. Januar 2021 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Gestatten Sie uns zu Ihrem Anliegen eingangs folgenden Hinweis: Das BMF darf weder Rechtsauskünfte in Einzelfällen noch rechtliche oder steuerliche Ratschläge erteilen. Für die Besteuerung und für die Klärung von Fragen zu persönlichen steuerlichen Angelegenheiten ist das Finanzamt, dem die steuerlich relevanten Daten vorliegen, beziehungsweise die oberste Landesfinanzbehörde zuständig. Gern wenden Sie sich direkt dorthin; die Kontaktdaten erhalten Sie unter folgendem Link: https://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/FinanzverwaltungLaender/finanzverwaltunglaender_node.html Zur Klärung weiterer Fragen haben Sie darüber hinaus die Möglichkeit, die Dienste eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen. Ganz allgemein gilt Folgendes: Liegen Teilleistungen vor, richtet sich die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Teilleistung. Wie im allgemeinen Geschäftsverkehr üblich können in einer Rechnung Leistungen mit verschiedenen Steuersätzen abgerechnet werden. Soweit eine Rechnung berichtigt werden soll, ergibt sich das Verfahren aus § 31 Abs. 5 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Danach müssen insbesondere nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Auf der BMF-Internetseite stehen Ihnen für Details das BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 „Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020“ sowie die Ergänzung des o.g. BMF-Schreibens vom 4. November 2020 zur Verfügung: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-06-30-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-final.pdf https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-11-04-ergaenzung-befristete-senkung-umsatzsteuer-juli-2020.html Wir weisen darüber hinaus auf die FAQ auf der BMF-Internetseite hin: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-06-25-faq-umsatzsteuersatzsenkung.html Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen alles Gute. Vor allem: Bleiben Sie gesund! Nachrichtlich: Für das BMF ist es ein sehr wichtiges Anliegen, Ihre Privatsphäre und Ihre persönlichen Daten (nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) zu schützen. Die mit dem 25. Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung, zu der Sie sich in einer FAQ auf der Webseite des BMI weiter informieren können, normiert europaweit einheitliche rechtliche Bedingungen, um diesen Schutz zu gewährleisten. Bitte nutzen Sie die Informationen unter folgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Meta/Datenschutz/datenschutz.html Freundliche Grüße