Umsatzsteuersätze für Pflanzen-Drinks (bspw. Hafer-, Soja-Drink)

Ich bitte um Erklärung, worin die verschiedenen Umsatz-/Mehrwertsteuersätze begründet sind.

Verschiedene Sojaerzeugnisse wie Tofu, Soja-Geschnetzeltes oder Soja-Joghurt sowie Hafererzeugnisse wie bspw. Haferflocken werden aktuell mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% besteuert.
Kuhmlich, sowieso Kuhmilcherzeugnisse, werden ebenfalls mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% besteuert.

Hingegen werden Pflanzen-Drinks (bspw. Hafer-, Soja-Drink) mit dem Umsatzsteuerregelsatz von 19% besteuert.

Wie lässt sich die Sonderrolle von Pflanzen-Drinks bei den Umsatzsteuersätze erklären?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. April 2021
  • Frist
    2. Juni 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um Erklärung, wo…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsatzsteuersätze für Pflanzen-Drinks (bspw. Hafer-, Soja-Drink) [#219534]
Datum
30. April 2021 11:35
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Erklärung, worin die verschiedenen Umsatz-/Mehrwertsteuersätze begründet sind. Verschiedene Sojaerzeugnisse wie Tofu, Soja-Geschnetzeltes oder Soja-Joghurt sowie Hafererzeugnisse wie bspw. Haferflocken werden aktuell mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% besteuert. Kuhmlich, sowieso Kuhmilcherzeugnisse, werden ebenfalls mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% besteuert. Hingegen werden Pflanzen-Drinks (bspw. Hafer-, Soja-Drink) mit dem Umsatzsteuerregelsatz von 19% besteuert. Wie lässt sich die Sonderrolle von Pflanzen-Drinks bei den Umsatzsteuersätze erklären?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219534 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219534/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 30. April 2021 Sehr Antragsteller/in anliegendes S…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 30. April 2021
Datum
7. Mai 2021 13:34
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,1 MB
Nicht-öffentliche Anhänge:
HinweiseDatenschutzIFG_UIG_VIG.pdf
204,5 KB
Sehr Antragsteller/in anliegendes Schreiben mit Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Finanzen
WG: IFG-Anfrage: Umsatzsteuer auf Pflanzen-Drinks Dok 2021/0540339 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Anfrage …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: IFG-Anfrage: Umsatzsteuer auf Pflanzen-Drinks Dok 2021/0540339
Datum
11. Mai 2021 12:41
Status
image002.jpg
1,5 KB
image004.jpg
503 Bytes
image006.jpg
457 Bytes
image008.jpg
516 Bytes


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Anfrage vom 30. April 2021 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Gern erhalten Sie zu Ihrem Anliegen die folgenden Informationen: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 4 und 35 der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen die Lieferungen von Milch und Milcherzeugnissen (aus Kapitel 4 des Zolltarifs) sowie die Lieferungen bestimmter Milchmischgetränke (aus Position 2202 des Zolltarifs) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Mit Urteil vom 9. Februar 2006, V R 49/04 (BStBl II S. 694) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs (z. B. Sojamilch) nicht von den im Gesetz genannten Zolltarifpositionen erfasst sind. Unter dem Begriff Milch ist in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ausschließlich „das Gemelk einer oder mehrerer Tiere“ zu verstehen. Die Lieferungen von pflanzlichen Milchersatzprodukten unterliegen daher - wie bei allen Getränken mit Ausnahme von Milch und Leitungswasser - dem allgemeinen Umsatzsteuersatz. Das UStG finden Sie unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/ Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen alles Gute. Vor allem: Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen