Umsetzen und Abschleppen von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen

1) Die in Mainz aktuelle Richtlinie, Vorschrift oder Dienstanweisung, die das Abschleppen und Umsetzen von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen regelt und den Mitarbeitenden der Verkehrsüberwachung als Grundlage für ihre Entscheidungen vor Ort dient.

2) Die freizuhaltende Mindestbreite von Gehwegen, ab der ein Fahrzeug nicht mehr umgesetzt oder abgeschleppt wird, falls sich dies nicht aus 1) ergibt.

3) Die freizuhaltende Mindestbreite sowohl einer einspurigen als auch einer zweispurigen Fahrbahn, ab der ein Fahrzeug nicht mehr umgesetzt oder abgeschleppt wird, falls sich dies nicht aus 1) ergibt.

4) Die durchschnittliche Ankunftszeit der Mitarbeitenden der Verkehrsüberwachung, wenn eine Verkehrsbehinderung gemeldet wir.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. September 2020
  • Frist
    3. November 2020
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Die in Mainz a…
An Landeshauptstadt Mainz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzen und Abschleppen von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen [#198801]
Datum
30. September 2020 12:18
An
Landeshauptstadt Mainz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Die in Mainz aktuelle Richtlinie, Vorschrift oder Dienstanweisung, die das Abschleppen und Umsetzen von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen regelt und den Mitarbeitenden der Verkehrsüberwachung als Grundlage für ihre Entscheidungen vor Ort dient. 2) Die freizuhaltende Mindestbreite von Gehwegen, ab der ein Fahrzeug nicht mehr umgesetzt oder abgeschleppt wird, falls sich dies nicht aus 1) ergibt. 3) Die freizuhaltende Mindestbreite sowohl einer einspurigen als auch einer zweispurigen Fahrbahn, ab der ein Fahrzeug nicht mehr umgesetzt oder abgeschleppt wird, falls sich dies nicht aus 1) ergibt. 4) Die durchschnittliche Ankunftszeit der Mitarbeitenden der Verkehrsüberwachung, wenn eine Verkehrsbehinderung gemeldet wir.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 198801 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198801/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landeshauptstadt Mainz
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei die Antworten: 1) Die in Mainz aktuelle Richtlinie, Vorschrift oder Dienstanw…
Von
Landeshauptstadt Mainz
Betreff
WG: Umsetzen und Abschleppen von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen [#198801]
Datum
5. Oktober 2020 16:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei die Antworten: 1) Die in Mainz aktuelle Richtlinie, Vorschrift oder Dienstanweisung, die das Abschleppen und Umsetzen von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen regelt und den Mitarbeitenden der Verkehrsüberwachung als Grundlage für ihre Entscheidungen vor Ort dient. Rechtliche Grundlagen für Abschleppmaßnahmen sind: - §6 und §22 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) Rheinland-Pfalz, - § 63 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) Rheinland-Pfalz - §41 Abs. 8 Landesstraßengesetz (LStrG) Rheinland-Pfalz, einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung. Vor Einleitung einer Abschleppmaßnahme ist abzuwägen, ob dies im konkreten Einzelfall das geeignete, angemessene und verhältnismäßige Mittel zur Gefahrenabwehr ist. Die dafür erforderlichen Kenntnisse werden den Verkehrsüberwachungskräften während ihrer Ausbildung entsprechend der Vorgaben der maßgeblichen LVO an der Kommunalakademie Rheinland-Pfalz/HOEV vermittelt. 2) Die freizuhaltende Mindestbreite von Gehwegen, ab der ein Fahrzeug nicht mehr umgesetzt oder abgeschleppt wird, falls sich dies nicht aus 1) ergibt. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich, da jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen ist. In der Regel ist eine Abschleppmaßnahme einzuleiten, wenn eine Restbreite von 90cm Gehweg nicht gegeben ist. 3) Die freizuhaltende Mindestbreite sowohl einer einspurigen als auch einer zweispurigen Fahrbahn, ab der ein Fahrzeug nicht mehr umgesetzt oder abgeschleppt wird, falls sich dies nicht aus 1) ergibt. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich, da jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen ist. In der Regel ist eine Abschleppmaßnahme gemäß der Vorgaben des §12 StVO einzuleiten, wenn eine Restbreite von 3,05m Fahrbahn nicht gegeben ist. 4) Die durchschnittliche Ankunftszeit der Mitarbeitenden der Verkehrsüberwachung, wenn eine Verkehrsbehinderung gemeldet wir. Hierüber werden keine Statistiken geführt. Mit freundlichen Grüßen