Umsetzung der Absekungsregelung gemäß Nr. 4.4 der Kooperationsvereinbarung

Sämtliche Kommunikation zwischen Ihrer Senatsverwaltung und den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften betreffend die Regelung zur Absenkung der Nettokaltmiete auf 30% des Haushaltseinkommens gemäß Nr. 4.4 der Kooperationsvereinbarung mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften Berlins.

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  • Datum
    28. August 2023
  • Frist
    30. September 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtli…
An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzung der Absekungsregelung gemäß Nr. 4.4 der Kooperationsvereinbarung [#287152]
Datum
28. August 2023 00:35
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Kommunikation zwischen Ihrer Senatsverwaltung und den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften betreffend die Regelung zur Absenkung der Nettokaltmiete auf 30% des Haushaltseinkommens gemäß Nr. 4.4 der Kooperationsvereinbarung mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften Berlins.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287152 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287152/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Umsetzung der Absenkungsregelung gemäß Nr. 4.4 der Kooperationsvereinbarung [#287152] Sehr << Antragsteller:…
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Betreff
Umsetzung der Absenkungsregelung gemäß Nr. 4.4 der Kooperationsvereinbarung [#287152]
Datum
7. September 2023 12:01
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Die Beantwortung kann aufgrund der notwendigen Sichtung von archivierten Unterlagen einige Zeit in Anspruch nehmen. Darüber hinaus sind Dritte (hier: Landeseigene Wohnungsbaugesellschaften) aller Wahrscheinlichkeit nach zu beteiligen. Der Kostenaufwand kann derzeit noch nicht sicher abgeschätzt werden, jedoch ohne die Anfertigung von Kopien bis zu 200,00 € betragen. Im Übrigen bitte ich höflich Ihr Auskunftsbegehren zu präzisieren „Sämtliche Kommunikation zwischen Ihrer Senatsverwaltung und den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften betreffend die Regelung zur Absenkung der Nettokaltmiete auf 30% des Haushaltseinkommens gemäß Nr. 4.4 der Kooperationsvereinbarung mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften Berlins“. Nach erster Durchsicht liegen allenfalls Protokolle vor, die zu der Regelung 4.4. in der aktuellen Kooperationsvereinbarung geführt haben. Da es sich um eine Ergänzung zu den bereits vorliegenden gesetzlichen Regelungen, Artikel 2 §§ 2,3 WoVG Bln (Härtefallregelung), handelt liegt die Anwendung bei den Gesellschaften selbst. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
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Betreff
Datum
13. September 2023 12:23
Status
Anfrage abgeschlossen
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<< Anfragesteller:in >>
AW: [#287152] Guten Tag, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 07.09.2023: Um meinen Antrag vom 28.08.2023 konkret…
An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [#287152]
Datum
17. September 2023 10:18
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 07.09.2023: Um meinen Antrag vom 28.08.2023 konkretisieren zu können, bitte ich um Auskunft darüber, ob Ihre Senatsverwaltung über Informationen zur Anwendung der Regelung durch die landeseigenen Wohnungsgesellschaften verfügt (z.B. Vorgaben, die das Land Berlin den LWUs als Gesellschafterin zur Umsetzung der Regelung gemacht hat oder Kommunikation zwischen Ihrer Senatsverwaltung und den LWUs zur Umsetzung der Regelung). Soweit derartige Informationen nicht vorliegen, bitte ich um Beantwortung folgender Frage: Gelten für die Härtefallregelung zur Absenkung der Miete nach der KoopV dieselben Regelungen, die auch für die Härtefallregelung nach Artikel 2 § 3 WoVG Bln gelten (insbesondere zur Anwendung der Vorschriften des WoFG zur Anrechenbarkeit von Einkommen und die Wohnflächenobergrenzen)? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287152 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287152/
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
AW: [#287152] Sehr << Antragsteller:in >> meine Senatsverwaltung erteilt grundsätzlich keine Anweisun…
Sehr << Antragsteller:in >> meine Senatsverwaltung erteilt grundsätzlich keine Anweisungen an die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften zur Anwendung gesetzlicher Regelungen. Insoweit liegen dazu auch keine Unterlagen vor. Die Anwendung der Härtefallregelung ergibt sich direkt aus den gesetzlichen Vorschriften Gesetz, Artikel 2 §§ 2,3 WoVG Bln (Härtefallregelung). Abweichende Regelungen sind dazu mit den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften nicht getroffen worden. Sollte ich von Ihnen bis zum 06. Oktober 2024 keine gegenteilige Nachricht erhalten werde ich den Fall hier abschließen. Falls Sie den Antrag auf Akteneinsicht dennoch aufrechterhalten werde ich Ihnen einen entsprechenden Ablehnungsbescheid zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen

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