Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/2018 (RED II)

Die EU-Richtlinie 2001/2018 (RED II), novelliert durch EU-Richtlinie 2023/2413 wurde bisher nicht in deutsches Recht umgesetzt. Das BMWK sieht keine Pflicht dafür, daß die in §2 Abs 16 definierten Erneuerbaren Energiegemeinschaften gemäß §22 auch in deutsches Recht umgesetzt werden.

Gab es nach der Verabschiedung von RED II beim BMWK eine Kommission zum Thema der Umsetzung dieser Richtlinie oder wurde ein externes Gremium beauftragt, die Umsetzung zu prüfen?
Wenn es eine solche Kommission oder ein Gremium gab : Gab es ein Ergebnis der Prüfung?
Wer hat entschieden, daß keine Umetzungspflicht besteht?
Wurde der EU-Kommission diese Sichtweise pflichtgemäß mitgeteilt?

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  • Datum
    21. Dezember 2023
  • Frist
    23. Januar 2024
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Olaf Grundmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die EU-Richtlinie 2001/2018 (RED II),…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Olaf Grundmann
Betreff
Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/2018 (RED II) [#295350]
Datum
21. Dezember 2023 11:56
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die EU-Richtlinie 2001/2018 (RED II), novelliert durch EU-Richtlinie 2023/2413 wurde bisher nicht in deutsches Recht umgesetzt. Das BMWK sieht keine Pflicht dafür, daß die in §2 Abs 16 definierten Erneuerbaren Energiegemeinschaften gemäß §22 auch in deutsches Recht umgesetzt werden. Gab es nach der Verabschiedung von RED II beim BMWK eine Kommission zum Thema der Umsetzung dieser Richtlinie oder wurde ein externes Gremium beauftragt, die Umsetzung zu prüfen? Wenn es eine solche Kommission oder ein Gremium gab : Gab es ein Ergebnis der Prüfung? Wer hat entschieden, daß keine Umetzungspflicht besteht? Wurde der EU-Kommission diese Sichtweise pflichtgemäß mitgeteilt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Olaf Grundmann Anfragenr: 295350 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295350/ Postanschrift Olaf Grundmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Olaf Grundmann

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