Umsetzung der Gesetzesänderung des Transfusionsgesetzes

Anfrage an: Bundesärztekammer

Dokumente zur Umsetzung der Gesetzesänderung des TFG vom 23.05.2020 (z. B. Zeitplanung, Drucksachen, Besprechungsnotizen, Konzeptpapiere, Redebeiträge, Projektentwürfe, Zielaufstellungen) sowie die diesbezügliche Korrespondenz mit dem Bundesgesundheitsministerium. Hierbei beziehe ich mich insbesondere auf die nun vorgesehene Aktualisierung und Überprüfung, „ob der Ausschluss oder die Rückstellung noch erforderlich ist, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau von Empfängerinnen und Empfängern von Blutspenden sicherzustellen“ (§ 12a Abs. 1 S. 2 TFG).

Hintergrund ist die Ergänzung des § 12a Abs. 1 TFG durch Artikel 11 des „Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 23.05.2020.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Juli 2020
  • Frist
    1. September 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente zur Umset…
An Bundesärztekammer Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzung der Gesetzesänderung des Transfusionsgesetzes [#193712]
Datum
28. Juli 2020 23:47
An
Bundesärztekammer
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente zur Umsetzung der Gesetzesänderung des TFG vom 23.05.2020 (z. B. Zeitplanung, Drucksachen, Besprechungsnotizen, Konzeptpapiere, Redebeiträge, Projektentwürfe, Zielaufstellungen) sowie die diesbezügliche Korrespondenz mit dem Bundesgesundheitsministerium. Hierbei beziehe ich mich insbesondere auf die nun vorgesehene Aktualisierung und Überprüfung, „ob der Ausschluss oder die Rückstellung noch erforderlich ist, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau von Empfängerinnen und Empfängern von Blutspenden sicherzustellen“ (§ 12a Abs. 1 S. 2 TFG). Hintergrund ist die Ergänzung des § 12a Abs. 1 TFG durch Artikel 11 des „Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 23.05.2020.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193712/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesärztekammer
Sehr geehrteAntragsteller/in wir beziehen uns auf Ihre Anfrage an die Bundesärztekammer per E-Mail vom 28. Juli …
Von
Bundesärztekammer
Betreff
Umsetzung der Gesetzesänderung des Transfusionsgesetzes [#193712]
Datum
27. August 2020 10:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir beziehen uns auf Ihre Anfrage an die Bundesärztekammer per E-Mail vom 28. Juli 2020 bezüglich der Umsetzung der Änderung des Transfusionsgesetzes (TFG) durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020, verkündet im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2020, Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22.05.2020. Durch die Gesetzesänderung wurde § 12a Abs. 1 TFG, „Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen und zahnmedizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen“, durch Einfügung des u. g. fett gedruckten Satzes 2 ergänzt: „(1) 1Die Bundesärztekammer kann den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen ergänzend zu den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 12 im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde in Richtlinien feststellen. 2Die Bewertung des Risikos, das zu einem Ausschluss oder einer Rückstellung von bestimmten Personengruppen von der Spende führt, ist im Fall neuer medizinischer, wissenschaftlicher oder epidemiologischer Erkenntnisse zu aktualisieren und daraufhin zu überprüfen, ob der Ausschluss oder die Rückstellung noch erforderlich ist, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau von Empfängerinnen und Empfängern von Blutspenden sicherzustellen. 3Bei der Erarbeitung der Richtlinien ist die angemessene Beteiligung von Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise und der zuständigen Behörden von Bund und Ländern sicherzustellen. 4Die Richtlinien werden von der zuständigen Bundesoberbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht.“ Die Bundesärztekammer hat einen Ständigen Arbeitskreis ihres Wissenschaftlichen Beirats mit der Erarbeitung und Begleitung der Richtlinie Hämotherapie beauftragt. Dieses Gremium besteht kontinuierlich, so dass jederzeit und ggf. auch kurzfristig die Erörterung aktueller Themen und Aspekte möglich ist, um die Aktualität des anerkannten Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft sicherzustellen. Beteiligt sind neben wissenschaftlich ausgewiesenen Fachvertretern u. a. Vertreter der zuständigen Bundesoberbehörden, Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und Robert Koch-Institut (RKI), sowie des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Bundesärztekammer stellt eine regelhafte Prüfung der Richtlinie Hämotherapie sicher. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Antwort, die jedoch leider meine Fragen nicht beantwortet. In m…
An Bundesärztekammer Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Umsetzung der Gesetzesänderung des Transfusionsgesetzes [#193712]
Datum
4. September 2020 12:08
An
Bundesärztekammer
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Antwort, die jedoch leider meine Fragen nicht beantwortet. In meiner Anfrage vom 28.07.2020 forderte ich die „Korrespondenz mit dem Bundesgesundheitsministerium“ zur Gesetzesänderung des TFG vom 23.05.2020 an, welche mir bislang nicht zugesandt wurde. Ich bitte Sie daher weiterhin mir diese Unterlagen gemäß dem IFG zukommen zu lassen. Des Weiteren schreiben Sie in Ihrer Antwort vom 27.08.2020, dass die Bundesärztekammer einen „Ständigen Arbeitskreis ihres Wissenschaftlichen Beirats mit der Erarbeitung und Begleitung der Richtlinie Hämotherapie beauftragt“ hat, welcher die „Aktualität des anerkannten Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft“ sicherstellt. Ich folgere hieraus, dass dies den aktualisierten Anforderungen des § 12a Abs. 1 S. 2 TFG entspricht. Meiner hierzu geforderte Zusendung von Dokumenten wurde bislang nicht entsprochen. Ich bitte daher um Zusendung der entsprechenden Dokumente (z. B. Zeitplanung, Drucksachen, Besprechungsnotizen) des „Ständigen Arbeitskreises“, da dieser die Gesetzesänderung und deren Intention praktisch umsetzt. Die Gesetzänderung bezog sich unter anderem auf die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof vom 29. April 2015 in der Rechtssache C-528/13, in der dieser entschied, dass ein Ausschluss von Männern, die sexuelle Beziehungen zu Männern hatten, nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist (vgl. Gesetzesbegründung zum COVIfSGAnpG; Drucksache 19/18967 [1]). In dieser ist aufgeführt, dass eine „Überprüfung der Fristen für die Spenderrückstellung […] für das Jahr 2020 unabhängig von der gesetzlichen Klarstellung bereits geplant“ war. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in [1] https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/189/1918967.pdf Anfragenr: 193712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193712/
Bundesärztekammer
Sehr geehrteAntragsteller/in wir beziehen uns auf Ihre Nachfrage an die Bundesärztekammer per E-Mail vom 4. Septe…
Von
Bundesärztekammer
Betreff
WG: Umsetzung der Gesetzesänderung des Transfusionsgesetzes [#193712]
Datum
21. September 2020 16:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir beziehen uns auf Ihre Nachfrage an die Bundesärztekammer per E-Mail vom 4. September 2020 bezüglich der Änderung des Transfusionsgesetzes (TFG) durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020. In dieser Angelegenheit existiert kein „Schriftwechsel“ zwischen der Bundesärztekammer und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Die Bundesärztekammer hat dem BMG im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite lediglich zwei Stellungnahmen übermittelt, die auf der Internetseite der Bundesärztekammer abrufbar sind: https://www.bundesaerztekammer.de/fil... https://www.bundesaerztekammer.de/fil... Bezüglich Ihrer Frage zum Ständigen Arbeitskreis „Richtlinien Hämotherapie“ des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer verweisen wir auf Seite 14 der Stellungnahme vom 05.05.2020: „Gemäß Beschluss des Vorstandes der Bundesärztekammer vom 17.01.2014 werden alle vom Wissenschaftlichen Beirat erstellten Veröffentlichungen spätestens alle zwei Jahre bezüglich ihres Aktualitätsgrades geprüft; so auch die Richtlinie Hämotherapie. Die Bundesärztekammer stellt damit eine regelhafte Prüfung der Richtlinie Hämotherapie spätestens alle zwei Jahre sicher; davon unbenommen kann eine Aktualitätsprüfung auch kurzfristig erfolgen, wenn sich beispielsweise die einer Aussage der Richtlinie zugrunde liegenden rechtlichen Regelungen geändert haben oder die medizinisch-wissenschaftlichen bzw. epidemiologischen Daten eine Neubewertung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft erforderlich machen. Die von der Bundesärztekammer als Selbstverpflichtung implementierte Aktualitätsprüfung bezieht sich dabei bewusst auf die gesamte Richtlinie – Priorisierungen oder Spezialtatbestände erscheinen weder sinnvoll noch notwendig (Begründung s. o.).“ Die Bundesärztekammer verfolgt weiterhin kontinuierlich die Entwicklung der wissenschaftlichen Datenlage und bereitet derzeit die turnusgemäß im Jahr 2021 anstehende Aktualitätsprüfung vor. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Zusendung der beiden Stellungnahmen der Bundesärztekammer u. a. …
An Bundesärztekammer Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Umsetzung der Gesetzesänderung des Transfusionsgesetzes [#193712]
Datum
27. September 2020 23:21
An
Bundesärztekammer
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Zusendung der beiden Stellungnahmen der Bundesärztekammer u. a. zur Änderung des § 12a Abs. 1 TFG. In Ihrer Antwort vom 21.09.2020 weisen Sie darauf hin, dass die Bundesärztekammer „derzeit die turnusgemäß im Jahr 2021 anstehende Aktualitätsprüfung“ vorbereitet. Mit Verweis auf meine Anfrage vom 28.07.2020 sowie die Nachfrage vom 04.09.2020 möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich explizit Dokumente (z. B. Zeitplanung, Drucksachen, Besprechungsprotokolle) hierzu angefordert hatte, welche in dem genannten Arbeitskreis freilich vorhanden sein werden. Daher bitte ich weiterhin um Herausgabe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193712/
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Umsetzung der Gesetzesänderung des Transfusionsgesetzes“ [#193712] [#193712]
Datum
21. Oktober 2020 22:10
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/193712/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil meine Anfrage nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beantwortet wurde. Trotz mehrmaliger Nachfrage weicht die Behörde der Herausgabe von angeforderten Dokumenten weiterhin aus. Auf meine jüngste Nachfrage vom 27.09.2020 erfolgte durch die Behörde bisher keine Reaktion. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 193712.pdf Anfragenr: 193712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193712/
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Sehr geehrteAntragsteller/in mit meinem Schreiben vom 21.10.2020 bat ich Sie um Vermittlung bei einer Anfrage nac…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Umsetzung der Gesetzesänderung des Transfusionsgesetzes“ [#193712] [#193712]
Datum
19. November 2020 21:14
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in mit meinem Schreiben vom 21.10.2020 bat ich Sie um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/193712/ Diese Vermittlungsanfrage wurde bisher nicht beantwortet. Ich möchte Sie bitten, mich über den aktuellen Status der Anfrage zu informieren. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 193712.pdf Anfragenr: 193712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193712/
Bundesärztekammer
Sehr geehrteAntragsteller/in wir beziehen uns auf Ihre Nachfrage an die Bundesärztekammer per E-Mail vom 27. Sept…
Von
Bundesärztekammer
Betreff
WG: Umsetzung der Gesetzesänderung des Transfusionsgesetzes [#193712]
Datum
20. November 2020 10:58
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in wir beziehen uns auf Ihre Nachfrage an die Bundesärztekammer per E-Mail vom 27. September 2020. Die Bundesärztekammer befindet sich derzeit im Diskussions- und Meinungsbildungsprozess hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen Aspekte. Gerne kommen wir unaufgefordert auf Sie zu, sobald diesbezüglich Ergebnisse vorliegen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bei der Bundesärztekammer (BÄK) (#193712)…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bei der Bundesärztekammer (BÄK) (#193712) # 25-721/002 II#0403
Datum
8. Dezember 2020 17:23
Status
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. # 25-721/002 II#0403 Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage finden Sie mein Schreiben in oben bezeichneter Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bei der Bundesärztekammer (BÄK) (#193…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bei der Bundesärztekammer (BÄK) (#193712) # 25-721/002 II#0403 [#193712]
Datum
11. Dezember 2020 23:33
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Gz. # 25-721/002 II#0403 Sehr geehrteAntragsteller/in ich bedanke mich für die ausführlichen Erläuterungen in Bezug auf den Sachverhalt. In Ihrer Antwort vom 08.12.2020 erläutern Sie, dass die BÄK grundsätzlich nur nach dem IFG Auskunftspflichtig sei, wenn dieser „durch das Öffentliche Recht staatliche Aufgaben zur hoheitlichen Wahrnehmung zugewiesen werden“. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 TFG ist die BÄK ermächtigt, Richtlinien zu erlassen, nach denen „die spendewillige Person […] von der Spendeentnahme auszuschließen oder zurückzustellen ist“. Ich gehe daher davon aus, dass der Gesetzgeber diese explizit mit „staatlichen Aufgaben“ „beliehen“ hat und das IFG daher in Bezug auf die „Richtlinie Hämotherapie“ [1] Anwendung findet. Dies bekräftigt die BÄK ebenfalls in Ihrem Transparenzbericht 2015 [2], in welchem Sie mitteilt, dass Ihr „unmittelbare gesetzliche Aufgaben […] unter anderem im Rahmen […] der Transfusionsmedizin […] zugewachsen“ sind. Mit meiner Anfrage vom 28.07.2020 und den darauf nachfolgenden Nachfragen erbat ich Auskunft um die vom Gesetzgeber geforderte regelmäßige Evaluation dieser Richtlinie gemäß § 12a Abs. 1 S. 2 TFG. Damit fokussiert sich mein Interesse nicht auf das Gesetzgebungsverfahren, sondern vielmehr auf den Zusammenhang mit der Vorbereitung der o. a. Richtlinie. Trotz mehrfacher Nachfrage teilt die BÄK zwar mit, dass eine solche Evaluation stattfindet, überlässt jedoch weder Dokumente (z. B. Gutachten, Besprechungsprotokolle) zu vergangenen Besprechungen, noch Planungsdokumente (z. B. Zeitplanung) für zukünftige. Es ist Dritten daher nicht möglich, die Umsetzung der durch den Gesetzgeber geforderten Evaluation zu prüfen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in [1] „Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie)“. Gesamtnovelle 2017. https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/medizin-ethik/wissenschaftlicher-beirat/veroeffentlichungen/haemotherapietransfusionsmedizin/richtlinie/ [2] „Tätigkeitsbericht 2015 der Bundesärztekammer”, Seite 45. https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/TB15/Taetigkeitsbericht2015.pdf Anfragenr: 193712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193712/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bei der Bundesärztekammer (BÄK) # 25-721/…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bei der Bundesärztekammer (BÄK) # 25-721/002 II#0403
Datum
30. Dezember 2020 17:25
Status
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. # 25-721/002 II#0403 Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage finden Sie mein Schreiben in oben bezeichneter Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bei der Bundesärztekammer (BÄK) # 25-…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bei der Bundesärztekammer (BÄK) # 25-721/002 II#0403 [#193712]
Datum
31. Dezember 2020 18:00
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Gz. # 25-721/002 II#0403 Sehr geehrteAntragsteller/in ich bedanke mich für die ausführliche Antwort und Beratung für das weitere Vorgehen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193712/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bei der Bundesärztekammer (BÄK) # 25-…
An Bundesärztekammer Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bei der Bundesärztekammer (BÄK) # 25-721/002 II#0403 [#193712]
Datum
31. Dezember 2020 18:03
An
Bundesärztekammer
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bedanke mich für Ihre Antwort vom 20.11.2020 und komme gerne auf Ihr Angebot zurück, mich über die Ergebnisse des Prozesses informieren zu möchten. Können Sie mir hierzu schon einen ungefähren Zeithorizont nennen, damit ich eine entsprechende Wiedervorlage einrichten kann? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193712/
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AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bei der Bundesärztekammer (BÄK) # 25-…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bei der Bundesärztekammer (BÄK) # 25-721/002 II#0403 [#193712]
Datum
15. Februar 2021 12:43
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Gz. # 25-721/002 II#0403 Sehr << Anrede >> in Bezug auf Ihr Schreiben vom 30.12.2020 liegen mir inzwischen die Antworten aus den nachgeordneten Informationsfreiheitsanfragen vor. Während das Paul Ehrlich Institut über keine Dokumente zu dieser Thematik verfügt, verweist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) explizit an die Bundesärztekammer, da diese „für die Durchführung der Verfahren zuständig ist“. Die bisherige Korrespondenz mit dem BMG finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/207555/ Ich bitte Sie daher nochmals um eine Vermittlung bei der Bundesärztekammer im o. a. Sachverhalt, da mir das Einholen der Informationen an übergeordneter Stelle nicht möglich ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193712/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesärztekammer (BÄK) vom 28.6.…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesärztekammer (BÄK) vom 28.6.2020 # 25-721/002 II#0403
Datum
23. Februar 2021 22:39
Status
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. # 25-721/002 II#0403 Sehr Antragsteller/in in der Anlage finden Sie mein Schreiben in oben bezeichneter Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesärztekammer (BÄK) vom 2…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesärztekammer (BÄK) vom 28.6.2020 # 25-721/002 II#0403 [#193712]
Datum
1. März 2021 21:39
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
207555.pdf
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207556.pdf
73,5 KB
Sehr << Anrede >> anbei übersende ich Ihnen wie gewünscht die vollständigen Schriftwechsel sowohl mit dem BMG (#207555) als auch dem PEI (#207556). Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 207556.pdf - 207555.pdf Anfragenr: 193712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193712/
Bundesärztekammer
WG: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bei der Bundesärztekammer (BÄK) # 25-…
Von
Bundesärztekammer
Betreff
WG: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bei der Bundesärztekammer (BÄK) # 25-721/002 II#0403 [#193712]
Datum
2. März 2021 14:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wir beziehen uns auf Ihre Nachfrage an die Bundesärztekammer per E-Mail vom 31. Dezember 2020. Die Bundesärztekammer befindet sich weiterhin im Diskussions- und Meinungsbildungsprozess hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen Aspekte. Gerne kommen wir unaufgefordert auf Sie zu, sobald diesbezüglich Ergebnisse vorliegen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesärztekammer (BÄK) vom 28.6.…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesärztekammer (BÄK) vom 28.6.2020 # 25-721/002 II#0403
Datum
23. März 2021 18:53
Status
Warte auf Antwort
3,5 MB
6,9 MB
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1,6 MB
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1,2 KB


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. # 25-721/002 II#0403 Sehr Antragsteller/in in der Anlage finden Sie mein Schreiben in oben bezeichneter Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesärztekammer (BÄK) vom 2…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesärztekammer (BÄK) vom 28.6.2020 # 25-721/002 II#0403 [#193712]
Datum
23. März 2021 19:36
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Gz. # 25-721/002 II#0403 Sehr << Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Bemühungen. Ihrem Vorschlag entsprechend habe ich nun eine Folgeanfrage bei der BÄK gestellt. Können Sie mir in Bezug auf die Vermittlung die Konversation mit dem BMG zukommen lassen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193712/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 24.3.2021 # 25-780/010 II#0741 De…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 24.3.2021 # 25-780/010 II#0741
Datum
1. April 2021 17:24
Status
Warte auf Antwort
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. # 25-780/010 II#0741 Sehr Antragsteller/in in der Anlage finden Sie mein Schreiben in oben bezeichneter Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesärztekammer
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Von
Bundesärztekammer
Via
Briefpost
Betreff
Datum
30. Juni 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
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